Urteil
11 K 5952/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1122.11K5952.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 00, C. Weg 00 in L. . 3 Mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 forderte der Beklagte die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung auf, die auf diesem Grundstück stehenden baulichen Anlagen, Wohnhaus, Carport, Gartenhäuschen vollständig zu beseitigen. Diese Ordnungsver-fügung ist Gegenstand der Klage 11 K 5286/12 vor der erkennenden Kammer. Daher kann insoweit verwiesen werden auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 11 K 5286/12. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 19. September 2013 in vorgenanntem Verfahren hat der Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben, da es bis dahin von einer Duldungsverfügung gegen die Inhaberin eines Nießbrauchtsrechts an besagtem Grundstück fehlte, die am 20. September 2013 gegen die Nießbraucherin – Frau M. , die Mutter der Klägerin nur Bewohnerin des Hauses – erging. Insoweit wird Bezug genommen auf die hiergegen von Frau M. erhobene Klage 11 K 6516/13, die mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 20. September 2013 drohte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- € an. Auf die Gründe der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen. 5 Die Klägerin hat am 01. Oktober 2013 Klage erhoben und nimmt zur Begründung auf den Vortrag im Verfahren 11 K 5286/12 Bezug. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Ordnungsverfügung des Beklagten (Zwangsgeldandrohung) vom 20. September 2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Verfahrensakten 11 K 5286/12 und 11 K 6516/13. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 14 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW und ist auch – im Hinblick auf das ganz erhebliche Interesse der Klägerin am Erhalt der baulichen Anlagen, welches sich aus ihrem Vortag im Verfahren 11 K 5286/12 ergibt – auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 15 Das Gericht kann auf die zutreffenden Gründe der Zwangsgeldandrohung Bezug nehmen, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und denen mit der Klage nicht Entscheidungserhebliches entgegengesetzt worden ist. 16 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.