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Beschluss

23 L 1614/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1121.23L1614.13.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6520/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08.10.2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Für diese Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse; erweist sich der Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse. Kann im vorläufigen Rechtschutzverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht hinreichend abgeschätzt werden, bewertet das Gericht losgelöst von den Erfolgsaussichten der Hauptsache die wechselseitigen Interessen. Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, indem zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des am 08./09.05.2013 nachgewiesenen Konsums von Amphetamin gegeben. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr - im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.9.2012 – 16 B 944/12 – und vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –. Dabei wird Amphetamin wegen seines psychischen Suchtpotentials zu den sog. harten Drogen gerechnet. Nach dem Konsum von Amphetaminen kann es unter anderem zu erhöhter Risikobereitschaft sowie zu einer Einschränkung der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens kommen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.12.2003 – 19 B 2258/03 – und vom 22.10.2003 – 19 A 2549/99 –. Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln wie Kokain nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch dann, wenn dieser Stoff nicht regelmäßig oder gelegentlich eingenommen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2003 - 19 B 186/03 -. Einer vorherigen Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 – 4 FeV bedarf es nicht, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.10.2003 – 11 CS 03.2433 -. Ebenso wenig muss ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sog. harten Drogen geführt worden oder der Betreffende von ihnen abhängig sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2012 – 16 B 356/12 -; OVG Saarland, Beschluss vom 20.9.2005 – 1 W 12/05 –. Angesichts der durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 01.08.2013 nachgewiesenen Tatsache, dass der Antragsteller vor seinem Aufgreifen im Rahmen der Verkehrskontrolle am 09.05.2013 – und dementsprechend vor der daraufhin erfolgten Entnahme der Blutprobe – Amphetamine konsumiert hatte (Nachweis einer Konzentration von ca. 480 ng/ml Serum = Konzentration oberhalb des höchsten Kalibrationswertes), steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, was regelmäßig ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2010 – 16 A 2060/09 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob der Antragsteller zusätzlich wegen Cannabis-Konsums im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hierbei weist das Gericht den Antragsteller jedoch darauf hin, dass ausweislich des Gutachtens der Universität Köln vom 01.08.2013 ein Mischkonsum von Amphetaminen und Cannabinoiden gegeben ist. Eine etwaige Fahreignung nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 setzt neben der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren zusätzlich voraus, dass außer Cannabis keine weiteren psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden. Gleichwohl kann das Gericht nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung erkennen, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 08.10.2013 nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat. Von einer solchen Anhörung hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen. Nach dieser Bestimmung unterbleibt eine Anhörung dann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Dies folgt schon aus dem zeitlichen Ablauf. Der Antragsteller ist in der Nacht vom 08. auf den 09.05.2013 im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Ca. 3 Monate später – im August 2013 – lag das Gutachten der Universität Köln dem Antragsgegner vor. Weshalb dann – weitere rund 2 Monate später – am 08.10.2013 ein sofortiges Einschreiten notwendig gewesen sein soll und der Antragsteller nicht zwischen August 2013 und Oktober 2013 – mit einer gegebenenfalls kurzen Frist – zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis hätte angehört werden können, ist nicht erkennbar. Im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anhörungsmangel durch Nachholen der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens geheilt werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeinheit angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die im Straßenverkehr gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran hat, dass Kraftfahrer wie der Antragsteller, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich berufliche Nachteile, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, drohen sollten. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – (unter D.I.2.c der Gründe) und Beschluss vom 25.9.2000 – 2 BvQ 30/00 (zu § 111a StPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags.