Beschluss
14 M 34/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1120.14M34.13.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. | |
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.550,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers, gegen den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, dass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen worden ist. Aus mehreren Gründen scheidet eine Anordnung der Ersatzzwangshaft im vorliegenden Stand der Verwaltungsvollstreckung aus. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seit Oktober 2009 bis zum jetzigen Zeitpunkt die Verwaltungsvollstreckung nicht mit dem Mittel des Zwangsgeldes verfolgt, sondern den Weg der Ersatzvornahme gewählt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2009, in dem er die Ersatzvornahme angedroht und einen Wechsel der Zwangsmittel nach § 57 Abs. 3 VwVG NRW erklärt hat. Die Ersatzvornahme erweist sich auch nicht als ungeeignet, da es dem Antragsteller nach Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme sogar gelungen war, die voraussichtlichen Kosten im Sinne des § 59 Abs. 2 VwVG NRW beim Antragsgegner beizutreiben. Allein die Tatsache, dass der Antragsgegner die Stilllegung der Heizölanlage zu verhindern sucht, indem er den Zugang zu seinem Grundstück unterbindet, lässt die Ersatzvornahme nicht als ungeeignet erscheinen. Der Antragsgegner hat die Stilllegung im Wege der Ersatzvornahme zu dulden, gegebenenfalls ist sein Widerstand mit unmittelbarem Zwang zu brechen. Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Verwaltungsvollstreckung mit den Mitteln der festgesetzten Zwangsgelder weiterbetreiben könnte, liegen die Voraussetzungen der Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht vor. So ist schon nicht ersichtlich, dass die Zwangsgelder uneinbringlich sind. Dies zeigt zum einen die Tatsache, dass zumindest die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme beim Antragsgegner beizutreiben waren. Des Weiteren hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass aktuelle (seit Oktober 2009) Zwangsgeldbeitreibungsversuche erfolglos geblieben sind, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2009 -20 E 210/09-, Rn. 3, zitiert nach juris. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist - wie im ablehnenden Beschluss des Verfahrens 14 M 53/09 - nicht ersichtlich, dass der Wert des Grundstücks in Brühl, welches im Eigentum des Antragsgegners steht, durch die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden überschritten wird, so dass auch danach die festgesetzten Zwangsgelder nicht uneinbringlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist nach dem Betrag der ursprünglich festgesetzten Zwangsgelder bestimmt worden.