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Urteil

15 K 4912/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1107.15K4912.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten der Beklagten. Er ist seit dem 28.02.2011 der E. U. B. zugewiesen. 3 Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei den Beförderungsrunden nach Besoldungsgruppe A 13 in den Jahren 2007-2011. Er war insoweit über seine Nichtberücksichtigung nicht persönlich informiert worden, so dass er geltend macht, er habe keinen Rechtsschutz gegen die Beförderung von Konkurrenten suchen können. 4 Insoweit legte er mit Schriftsatz vom 20.12.2011 Widerspruch ein gegen die Nichtberücksichtigung bei diesen Beförderungsrunden und gegen die Ernennung der entsprechenden Konkurrenten, deren Identität ihm nicht bekannt war. Gleichzeitig erhob er Fortsetzungsfeststellungswiderspruch im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtbeförderung. In diesem Schreiben forderte er die Beklagte weiter auf, ihn künftig mit einem Vorlauf von 14 Tagen von anstehenden Beförderungen zu unterrichten. Auch stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht in die Beförderungsvorgänge 2007-2011 und machte einen Anspruch auf Schadensersatz geltend wegen der Nichtberücksichtigung im Rahmen dieser Beförderungsrunden; gleichzeitig legte er auch insoweit Widerspruch ein. 5 Die Beklagte ließ dieses Schreiben insgesamt unbeantwortet. 6 Am 23.08.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, auf die Akteneinsicht angewiesen zu sein, um etwaige Ansprüche auf Schadensersatz oder gar die Chancen einer Anfechtung der Beförderung von Konkurrenten abschätzen zu können. 7 Soweit der Kläger zunächst auch beantragt hatte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn zukünftig über vorzunehmende Beförderungen nach A 13 mit einem Vorlauf von 14 Tagen zu unterrichten, sowie weiterhin festzustellen, dass die nicht erfolgten Informationen über die anstehenden Beförderungen in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen seien, haben die Beteiligten nach einer entsprechenden Zusicherung durch die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 8 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 9 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 der Jahre 2007 – 2011 zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sämtliche Ansprüche aus den Beförderungsrunden 2007-2010 seien verjährt; im Zeitpunkt der Antragstellung seien diese Beförderungen schon seit mindestens eineinhalb Jahren vorgenommen gewesen und dem Kläger sei die Vornahme dieser Beförderungen auch aus den allgemeinen Firmeninformationen bekannt gewesen. Insoweit komme ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nicht mehr in Betracht. 13 Zur Beförderungsrunde 2011 hat die Beklagte in Laufe des Verfahrens einen Vorgang vorgelegt. 14 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17 Die Klage im Übrigen ist unzulässig. Dem Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die streitgegenständlichen Beförderungsrunden nach Besoldungsgruppe A 13 der Jahre 2007-2011 zu gewähren, steht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Nach S. 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. 18 Unzweifelhaft stellt die Gewährung von Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG eine Verfahrenshandlung gemäß § 44 a VwGO dar, die nicht (wie beispielsweise eine polizeiliche Durchsuchung) gegen den Betroffenen vollstreckt werden kann. 19 Die Anwendbarkeit des § 44a VwGO ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. 20 Ein solcher anderer Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass jedenfalls ein Informationsrecht des Klägers grundrechtlich durch den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG gesichert ist. Zwar begehrt der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit seiner Nichtberücksichtigung bei den Beförderungsrunden der Jahre 2007 bis 2011, wobei ihm mangels bisher gewährter Informationen bzw. Akteneinsicht nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls bei welcher der Beförderungsrunden er im Konkurrentenfeld überhaupt Chancen auf die Durchsetzung seiner Beförderung oder jedenfalls eines Schadensersatzes haben könnte. Diese Chancen will er im Hinblick auf einen noch zu führenden Rechtsstreit ausloten. In diesem Kontext gewährt der Bewerbungsverfahrensanspruch einem Beamten im Rahmen eines Beförderungsverfahrens den Anspruch, über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert zu werden; ihm muss im Falle seines Unterliegens vor der Beförderung eines Konkurrenten eine ausreichende Zeitspanne vor der Ernennung verbleiben, um ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren einleiten zu können. Dabei genügt es nicht, dem Beamten mitzuteilen, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht habe berücksichtigt werden können, vielmehr ist ihm auch mitzuteilen, welche Beamten ausgewählt worden sind und welche die wesentlichen Gründe hierfür waren, 21 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 –, juris 22 Es ist dem Beamten danach grundsätzlich nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. 23 So die ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 05.11.2013 - 15 L 1477/13 -. 24 Selbst wenn man davon ausgeht, dass aus diesem Anspruch auf Informationserteilung auch ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Beförderungsvorgang folgt, ist aber auch diesem materiell-rechtlichen Anspruch die Vorschrift des § 44a VwGO entgegenzuhalten. Da die Verknüpfung des verfahrensrechtlichen Anspruchs mit dem materiellen Recht in aller Regel gegeben sein wird oder zumindest behauptet werden könnte, würde der Anwendungsbereich des § 44a VwGO bei Ausschluss im Falle des Bestehens auch eines materiellen Rechts entgegen dem gesetzgeberischen Zweck stark eingeschränkt, da auch durch die Geltendmachung des materiellen Anspruchs auf Akteneinsicht Verzögerungen und Erschwerungen des Verwaltungsverfahrens bewirkt werden können, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.1980 – 4 B 1862/79 –, NJW 1981, S. 70. 26 Die Nichtanwendbarkeit des § 44a VwGO folgt auch nicht daraus, dass die nach seinem Sinn und Zweck zu vermeidende Verfahrensverzögerung hier unbeachtlich wäre. Zwar hat die Beklagte in der Tat bis heute jedenfalls nicht förmlich über den Widerspruch des Klägers gegen seine Nichtberücksichtigung in den streitgegenständlichen Beförderungsrunden entschieden und damit selbst die Verzögerung des Verfahrens zu verantworten. Ob daneben eine weitere Verzögerung aufgrund einer dem Kläger zu gewährenden Akteneinsicht beachtlich sein könnte, kann hier jedoch dahinstehen. 27 Denn neben dem Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung dient § 44a VwGO auch dem weiteren verwaltungsprozessualen Grundsatz, wonach Verfahren stets in der letztlich verfolgten, streitigen Sache selbst geführt werden und Nebenverfahren vermieden werden sollen. Diesem Grundsatz folgen auch die Regelungen der §§ 99, 100 VwGO, nach denen das Gericht im Klageverfahren – von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des § 99 Abs. 1 Satz 2 abgesehen – die erforderlichen Akten beizieht und die Beteiligten darin Einsicht nehmen können. 28 Demgegenüber kommt einem eigenständig geführten Klageverfahren über die Gewährung von Akteneinsicht unter Umständen nur wenig praktischer Nutzen bei. Dabei steht im Vordergrund, dass ein stattgebendes Urteil auch vollstreckbar sein muss. Hier ergeben sich aber bereits Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens. Verwaltungsvorgang ist insoweit das, was die Beklagte als solches führt, und schon dabei treten mangels Definition des Begriffs des Beförderungsvorganges Unklarheiten auf. So hat der Kläger nach Vorlage des von der Beklagten offenbar aus Computerdateien zusammengestellten Beförderungsvorgangs für die Beförderungsrunde 2011 weitere Fragen aufgeworfen, etwa danach, wie die darin enthaltenen Informationen zu verstehen sind, ob es weitere Verwaltungsvorgänge dazu gibt und ob für die Laufbahn „C t“ eine eigene Rangliste geführt worden ist. Insoweit hat er das Verfahren diese Beförderungsrunde betreffend auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Beförderungsvorgang vorgelegt hat. Diese Fragen zeigen, dass auch bei Gewährung von Akteneinsicht in die Beförderungsvorgänge weitere Unklarheiten bleiben, die sich auf die Einschätzung der Aussichten für eine eventuelle Klage auf Beförderung oder Schadensersatz auswirken. 29 Unter diesen Umständen entspricht es jedenfalls vorliegend Sinn und Zweck der Vorschrift des § 44a VwGO, den Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht weiterhin lediglich im Rahmen einer Klage auf Beförderung oder Schadensersatz als zulässig zu erachten und damit dem im Verwaltungsprozessrecht verankerten Grundsatz der Vermeidung von Gerichtsverfahren, die lediglich einem Zwischenziel dienen, auch hier Geltung zu verschaffen. Dem Kläger steht dann weiterhin offen, Untätigkeitsklage zu erheben, in deren Verlauf die Akten vom Gericht beizuziehen und dem Kläger die Einsichtnahme zu gewähren wäre. Es wäre dem Kläger in diesem Sinne unbenommen, nach erfolgter Akteneinsichtnahme das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, als sein Beförderungsbegehren sich als aussichtslos erweisen würde; die Kostenlast wäre Umfang der Beklagten in dem Umfang aufzuerlegen, in welchem sie die Kosten des Verfahrens verschuldet hätte (vgl. die Regelungen in §§ 161 Abs. 2 und 155 Abs. 4 VwGO). Aus diesem Grunde besteht kein Anlass, ein gesondertes Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht zu führen, 30 so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 13.06.1980 – 4 B 1862/79 -, NJW 1981, 70, wenn auch dort im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens und bei demgemäß nur entsprechender Anwendung des § 44a VwGO. 31 Entsprechend wird schließlich auch in Eilverfahren zum Konkurrentenschutz verfahren: Hier werden im Falle mehrerer Konkurrenten seitens des Gerichts zunächst alle in Rede stehenden Beförderungen angehalten, bis der Antragsteller sich durch die (auch hier nach §§ 99, 100 VwGO gewährleistete) Akteneinsicht einen Einblick in das Bewerberfeld und die Auswahlgründe verschaffen konnte und anschließend seinen Antrag dahingehend reduziert, dass er nur gegen diejenigen Konkurrenten vorgeht, bezüglich derer er Chancen für seinen Bewerbungsverfahrens- bzw. Beförderungsanspruch als gegeben erachtet. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 S. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Beklagte insoweit den Anspruch des Klägers auf Informationserteilung anerkannt hat, weshalb ihr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Kosten des Verfahrens in diesem Umfang aufzuerlegen sind. 33 Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil das Gericht der Rechtsfrage, inwieweit ein durch den grundrechtlich gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch gegebenes Recht auf Einsicht in die Beförderungsakten selbständig gerichtlich durchsetzbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.