Beschluss
6 L 1278/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen.
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist vorläufig nicht ohne Weiteres gegeben, wenn die Antragstellerin die Informationen entgeltlich verwertet; dies spricht gegen Pressefreiheit i.S.d. Auskunftsrechts.
• Die bloße Behauptung einer verminderten Aktualität der Vergabeinformationen begründet kein besonderes Eilinteresse; es müssen konkrete schwere und unzumutbare Nachteile bei Abwarten der Hauptsache dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung wegen Auskunft über Vergabeverfahren erfordert hohen Nachweis von Eilbedürftigkeit • Zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen. • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist vorläufig nicht ohne Weiteres gegeben, wenn die Antragstellerin die Informationen entgeltlich verwertet; dies spricht gegen Pressefreiheit i.S.d. Auskunftsrechts. • Die bloße Behauptung einer verminderten Aktualität der Vergabeinformationen begründet kein besonderes Eilinteresse; es müssen konkrete schwere und unzumutbare Nachteile bei Abwarten der Hauptsache dargetan werden. Die Antragstellerin begehrte im Wege einstweiliger Anordnung Auskunft über die bezuschlagten Auftragnehmer (Namen, Anschriften), Auftragswerte und Anzahl der Bieter in mehreren abgeschlossenen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin. Zudem sollte festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin derartige Auskünfte nach Ablauf der Bindefrist grundsätzlich zu erteilen habe. Die Antragsgegnerin verweigerte die Auskunft, woraufhin die Antragstellerin das vorläufige Rechtsschutzverfahren anstrengte. Die Antragstellerin gibt an, die abgefragten Vergabeinformationen zu veröffentlichen und teilweise entgeltlich zu verbreiten; sie betont die Bedeutung der Aktualität der Daten. Die Vergabeverfahren waren zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bereits beendet. Die Antragstellerin trug keine konkreten schweren Nachteile vor, die bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung entstünden. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Nach §123 Abs.1 S.2 VwGO i.V.m. §123 Abs.3 VwGO und §920 ZPO sind beide Voraussetzungen glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens erforderlich. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Es ist zweifelhaft, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht, zumal die Antragstellerin die Informationen überwiegend gegen Entgelt verbreitet; dies spricht gegen die Pressetätigkeit und damit gegen die typische Grundlage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs. • Fehlen des Anordnungsgrundes/Eilbedürftigkeit: Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu schweren und unzumutbaren, nicht mehr behebbaren Nachteilen führt. Die bloße Bedeutung der Aktualität von Vergabeinformationen genügt nicht ohne konkrete Umstände, insbesondere da die Verfahren bereits abgeschlossen waren. • Vorwegnahme der Hauptsache: Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes kommt auch die begehrte vorläufige Feststellung der Auskunftspflicht nicht in Betracht. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§154 Abs.1 VwGO). Der Streitwert wurde nach §§52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt, da die Kammer den vollen Auffangstreitwert für die begehrte Vorwegnahme ansetzte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Begründend führt das Gericht aus, dass die erforderliche Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und insbesondere des Anordnungsgrundes bei Vorwegnahme der Hauptsache nicht erbracht wurde. Es besteht erhebliche Zweifel an einem presserechtlichen Auskunftsanspruch, weil die Antragstellerin die Informationen überwiegend entgeltlich verwertet. Vor allem aber hat die Antragstellerin keine hinreichend konkreten, schweren Nachteile dargelegt, die ein sofortiges Einschreiten rechtfertigen würden. Die geltend gemachte Bedeutung der Aktualität der Vergabeinformationen genügte nicht, das erforderliche Eilbedürfnis zu begründen.