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Urteil

10 K 2393/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einbürgerung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antragsteller Mitglied bzw. Funktionär einer inhomogenen Organisation war; entscheidend ist, welcher Richtung der Organisation sich der Antragsteller zurechnen lässt. • Bei inhomogenen Organisationen entfaltet bloße Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit nicht die gleiche Indizwirkung für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wie bei homogenen, eindeutig verfassungsfeindlichen Vereinigungen. • Ist glaubhaft, dass der Bewerber den reformorientierten, einbürgerungsunschädlichen Strömungen einer Organisation angehört und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, entfällt der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. • Die Verwaltungsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, der Bewerber unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen; diese Feststellung unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung trotz Funktionärstätigkeit in inhomogener IGMG bei Zugehörigkeit zur reformorientierten Strömung • Die Einbürgerung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antragsteller Mitglied bzw. Funktionär einer inhomogenen Organisation war; entscheidend ist, welcher Richtung der Organisation sich der Antragsteller zurechnen lässt. • Bei inhomogenen Organisationen entfaltet bloße Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit nicht die gleiche Indizwirkung für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wie bei homogenen, eindeutig verfassungsfeindlichen Vereinigungen. • Ist glaubhaft, dass der Bewerber den reformorientierten, einbürgerungsunschädlichen Strömungen einer Organisation angehört und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, entfällt der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. • Die Verwaltungsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigen, der Bewerber unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen; diese Feststellung unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Der Kläger, seit 1997 unbefristet Aufenthaltsberechtigter, ist in Köln geboren, Diplom-Kaufmann und seit vielen Jahren in der Jugend- und Bildungsarbeit der IGMG aktiv. Er war Kassenwart und Dozent in verschiedenen IGMG-nahe Vereinen und seit 2012 Vorsitzender der Jugendorganisation der IGMG-Zentrale. Er beantragte 2010 die Einbürgerung und gab Loyalitätserklärungen ab. Das Innenministerium informierte die Behörde über seine Funktionärstätigkeit und die Bedeutung der IGMG in Nordrhein-Westfalen. Die Einbürgerungsbehörde lehnte den Antrag 2012 mit der Begründung ab, der Kläger sei dem nichtreformierten, verfassungsfeindlichen Flügel der IGMG zuzurechnen. Der Kläger rügte dies und machte geltend, die IGMG sei inhomogen und er gehöre der reformorientierten, europäisch ausgerichteten Strömung an, die sich auf religiische und soziale Belange konzentriere. • Rechtsgrundlage ist § 10 StAG; Ausschlussgrund geprüft nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. • § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen; hierfür genügt ein Sicherheitsgefährdungsverdacht, nicht aber der tatsächliche Erfolg der Bestrebungen. • Bei inhomogenen Organisationen wie der IGMG ist nicht bereits die Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit ein starkes Indiz für Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele; es kommt auf die Zugehörigkeit des Bewerbers zu einer bestimmten Richtungsströmung an. • Die Verwaltungsbehörde hat keinen Beurteilungsspielraum in der Substanzentscheidung; das Vorliegen des Ausschlussgrundes unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. • Tatsächlich hat die Kammer die Erkenntnisse der Rechtsprechung und die Verlautbarungen über die IGMG berücksichtigt und festgestellt, dass die IGMG nicht mehr homogen verfassungsfeindlich ist, sondern verschiedene Strömungen umfasst. • Entscheidend ist, welcher Richtung der Kläger zuzurechnen ist; die vorgelegten Äußerungen, sein langjähriges, konsistentes Engagement für Bildung, seine Erklärungen zur Demokratie und zur Ablehnung einer Türkei-Zentrierung überzeugen die Kammer. • Der Kläger hat glaubhaft gemacht, der reformorientierten, europäischen und religiisch-sozialen Strömung der IGMG anzugehören und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen; daher liegen keine Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor. Die Klage ist begründet: Der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2012 ist aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Kammer kommt zu der Überzeugung, dass der Kläger der reformorientierten, einbürgerungsunschädlichen Strömung der IGMG zuzurechnen ist und sich eindeutig zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt hat; daher fehlt der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Die Behörde konnte nicht belegen, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.