Urteil
2 K 8/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verletzt Nachbarn nicht, wenn die maßgeblichen Abstandflächen gegenüber dem Nachbargrundstück gewahrt sind.
• Ein offensichtlicher formaler Abstandflächenverstoß zugunsten dritter Flurstücke führt nicht notwendigerweise zu einer Verletzung der Rechte der unmittelbar betroffenen Nachbarn.
• Das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist regelmäßig gewahrt, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden; besondere Umstände, die dies durchbrechen, lagen hier nicht vor.
• Lärmbelästigungen durch nachbarliches Verhalten sind verhaltensbezogen und nicht durch die Baugenehmigung zu regeln; hierfür sind andere ordnungsrechtliche Vorschriften einschlägig (z. B. § 9 LImSchG NRW).
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung trotz teilweiser formaler Abstandflächenüberschreitung nicht rechtswidrig • Eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verletzt Nachbarn nicht, wenn die maßgeblichen Abstandflächen gegenüber dem Nachbargrundstück gewahrt sind. • Ein offensichtlicher formaler Abstandflächenverstoß zugunsten dritter Flurstücke führt nicht notwendigerweise zu einer Verletzung der Rechte der unmittelbar betroffenen Nachbarn. • Das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist regelmäßig gewahrt, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden; besondere Umstände, die dies durchbrechen, lagen hier nicht vor. • Lärmbelästigungen durch nachbarliches Verhalten sind verhaltensbezogen und nicht durch die Baugenehmigung zu regeln; hierfür sind andere ordnungsrechtliche Vorschriften einschlägig (z. B. § 9 LImSchG NRW). Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke neben dem Eckgrundstück der Beigeladenen. Die Beigeladenen erhielten im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit bis zu fünf Geschossen und Flachdach; das Vorhaben ist an Teilen zur Grenze grenzständig. Die Kläger rügen insbesondere Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Höhe und Kubatur, Verschattung, fehlerhafter Abstandflächenberechnung und mögliche nächtliche Lärmbelästigung durch einen Balkon. Die Behörde erteilte die Genehmigung mit Befreiung von Fluchtlinienplan-Festsetzungen; die Kläger klagten erfolglos. Eine Ortsbesichtigung und Lichtbilder wurden herangezogen. • Die Klage ist unbegründet; die Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Objektiv liegt ein formaler Abstandflächenverstoß vor, weil Teile der im amtlichen Lageplan bezeichneten Abstandflächen auf fremdem Flurstück liegen, dies trifft jedoch nicht die Rechte der Kläger, weil gegenüber deren Flurstück die erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden (§ 6 BauO NRW). • Für die Abstandflächenberechnung war der in der amtlichen Vermessung angegebene Bezugspunkt maßgeblich; damit ergeben sich gegenüber den Klägern die erforderlichen Mindestsätze (0,4 H bzw. 3 m) für die relevanten Brüstungen. • Das 16‑Meter‑Privileg des § 6 Abs.6 BauO NRW kann auf Teile der Außenwand angewandt werden; es ist nicht systemwidrig, solche Teile zusammenzurechnen, und die grenzständig errichtete 4,69 m lange Wand ist von diesem Privileg auszunehmen; eine unzulässige Aufteilung liegt nicht vor. • Die Novellierung und die systematische Auslegung der Vorschrift rechtfertigen keine einschränkende Anwendung; nur in Extremfällen könnte ein Aufteilungsverbot aus Rechtsmissbrauch oder Rücksichtslosigkeit folgen, hier aber nicht. • Die unveränderte Garagenzufahrt verletzt § 51 Abs.7 BauO NRW nicht; die behaupteten Verschattungen betreffen vorwiegend Hof- und Gewerbebereiche, nicht in unzumutbarer Weise Wohn- und Erholungsräume der Kläger. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs.1 BauGB) ist nicht verletzt; Einfügung und Verhältnismäßigkeit sind gegeben angesichts vorhandener Umgebungsbebauung und vergleichbarer Höhenverhältnisse. • Die befürchteten nächtlichen Lärmbelästigungen sind verhaltensbezogen und nicht durch die Baurechtsentscheidung zu regeln; hierfür kommen ordnungsrechtliche Vorschriften wie § 9 LImSchG NRW in Betracht. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung vom 5. Januar 2012 bleibt wirksam. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihre durch das Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht geschützten Rechte verletzt sind, weil gegenüber ihren Grundstücken die erforderlichen Abstandflächen eingehalten sind und besondere Umstände einer rücksichtslosen Überwältigung nicht vorliegen. Formale Abweichungen der Abstandflächen zu Drittflurstücken führen nicht zu einem subjektiven Rechtsschutz der Kläger. Allfällige Lärmprobleme sind verhaltensbezogen und durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu begegnen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.