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Beschluss

19 L 1277/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1021.19L1277.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung der Ausbildung des Antragstellers zum Polizeivollzugsdienst als Beamten auf Widerruf zu beschäftigen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Antragsgegner in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf weiter beschäftigt. Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 b), Abs. 1, 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) am 21.08.2013 mit Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Teilmodul 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes geendet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Landesrecht bestimmt in § 12 Abs. 3 Satz 1 b) VAPPol II Bachelor, dass das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag endet, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung liegt auch dann vor, wenn – wie hier – eine Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nicht mit „bestanden“ bewertet wird und damit die Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist (vgl. § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor). Dem Antragsteller ist nach Abschluss des 3.000-m-Laufes am 21.08.2013 mitgeteilt worden, dass er durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Teilmodul 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Antragsteller hat die ihm gegenüber erfolgte Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 21.08.2013 durch seine Unterschrift unter den über die Wiederholungsprüfung gefertigten Leistungsschein (Beiakte 1, S. 14 des Verfahrens 6 L 1284/13) schriftlich bestätigt. Die Rechtsfolge der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Sie hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung oder deren Bestandskraft ab. Erweist sich die negative Prüfungsentscheidung in einem gegen sie beschrittenen Rechtsmittelverfahren als fehlerhaft, so muss die erneut durchzuführende Prüfung nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Das Widerrufsbeamtenverhältnis ist als „Bewährungsdienstverhältnis“ auf die Prüfung ausgerichtet, die dem Widerrufsbeamten den Zugang zu dem Beruf eröffnet, für den er ausgebildet wurde. Hat der Widerrufsbeamte – wie hier – die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, ist der Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses erreicht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis soll es einem Widerrufsbeamten dagegen nicht ermöglichen, auf Kosten der Allgemeinheit und zum Nachteil nachrückender Bewerber im Vorbereitungsdienst zu verweilen, bis über die Rechtmäßigkeit der negativen Prüfungsentscheidung endgültig entschieden ist, vgl. OVG NRW Beschluss vom 04.08.2009 – 6 B 948/09 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte und damit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages der Anwärterbezüge zu reduzieren.