Beschluss
5 K 1903/12.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1018.5K1903.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die am 2. September 2013 erfolgte Festsetzung der PKH-Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (568, 23 €) wird dahin geändert, dass die Vergütung von einem Gegenstandswert von 3.000,00 € (statt von nur 2.000,00 €) zu berechnen ist. Gerichtskosten/Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 I. 3 Die aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK) stammende Klägerin erhob am 9. März 2012 beim beschließenden Gericht Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihr die Flüchtlingseigenschaft bzw. die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 AufenthG zuzuerkennen. 4 Mit Beschluss vom 13. November 2012 bewilligte der Einzelrichter der Klägerin für die erste Instanz insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. , als die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG begehrt war (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Im übrigen, nämlich soweit die Gewährung von Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG beantragt war, wurde das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch abgelehnt, weil die Klägerin eigenen Angaben zufolge über einen sicheren Drittstaat (Belgien) in das Bundesgebiet gelangt war (Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG). Der Beschluss erhält folgenden Hinweis: „Der Gegenstandswert beträgt (auch für die PKH - Liquidation) 3.000,00 € (§ 30 Satz 1 RVG)“. 5 Mit Urteil vom 6. Mai 2013 wurde die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 1. März 2012 verpflichtet, der Klägerin das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der DRK zuzuerkennen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens wurden der Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 6 Unter dem 29. Mai 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der ihm nach (teilweiser) Prozesskostenhilfebewilligung zustehenden Vergütung aus der Landeskasse. Mit der entsprechenden Kostenrechnung wurden 776,18 € unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 3.000,00 € abgerechnet. Das im Festsetzungsantrag zunächst enthaltene Begehren auf Anerkennung der Kosten für gefertigte Fotokopien bzw. die Dokumentenpauschale (34,75 €) wurde nach Hinweis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anwaltlich unter dem 7. Juni 2013 zurückgenommen. 7 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Festsetzung eines Betrages von 734,83 € (unter Ansatz des Gegenstandswertes von 3.000,00 €) beabsichtigte (Vermerk vom 12. Juni 2013), legte die Angelegenheit der Bezirksrevisorin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vor. Die Bezirksrevisorin äußerte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2013 „Bedenken“ gegen die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 €. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur für einen Teil von mehreren Klageanträgen, die zusammen mit 3.000,00 € zu bewerten seien, im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden sei, müsse sich dies auch bei der Vergütung auswirken. Die Beiordnung und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe seien im vorliegenden Verfahren nur für einen Teilanspruch von 2/3 erfolgt und der Umfang der Beiordnung sei für das Vergütungsverfahren bindend. Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung seien bezüglich der Gewährung von Asyl abgelehnt worden. Dieser Anspruch sei mit 1/3 = 1.000,00 € zu bewerten, so dass die anwaltliche Vergütung, soweit aus der Landeskasse zu erstatten, nach einem Gegenstandswert von lediglich 2.000,00 € zu berechnen sei. 8 Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 3013 um Einreichung eines berichtigten, d.h. lediglich einen Gegenstandswert von 2.000,00 € ansetzenden Vergütungsantrags gebeten hatte, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 28. August 2013 mit, dass an dem Festsetzungsgesuch unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 3.000,00 € festgehalten werde. Inzwischen seien sogar aufgrund einer zum 1. August 2013 erfolgten Rechtsänderung 5.000,00 € anzuerkennen. 9 Mit Verfügung vom 2. September 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsbetrag auf 568,23 € (unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 2.000,00 €) fest. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 2013 Bezug genommen, wonach ein Gegenstandswert von nur 2.000,00 € zu Grunde zu legen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin berufe sich, heißt es in der Festsetzungsverfügung weiter, ohne Erfolg darauf, dass nach Änderung des RVG inzwischen sogar ein Gegenstandswertwert von 5.000,00 € anzuerkennen sei. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, welches am 1. August 2013 in Kraft getreten sei und unter anderem § 30 RVG ändere, gelte nicht für Verfahren, in denen - wie hier - Anhängigkeit, Fälligkeiten bzw. Beauftragung des Anwalts vor dem 1. August 2013 eingetreten/geschehen seien. 10 Am 9. September 2013 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „Beschwerde/Rechtsmittel“ gegen die Festsetzung der PKH - Vergütung ein. Er machte geltend, dass der Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. November 2012 den ausdrücklichen Hinweis enthalte, dass der Gegenstandswert auch für die PKH - Liquidation 3.000,00 € betrage. Die Festsetzung der PKH - Vergütung nach einem Gegenstandswert von nur 2.000,00 € sei daher rechtswidrig. Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 3013 könne die Festsetzungen des Richters im Prozesskostenhilfebeschluss nicht außer Kraft setzen. 11 Die Bezirksrevisorin nahm unter dem 26. September 2013 zu der Erinnerung dahingehend Stellung, dass sie diese für unbegründet halte. Der Hinweis des Richters im Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. November 2012, dass der Gegenstandswert auch für die PKH - Liquidation 3.000,00 € betrage, sei nicht bindend. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2013 ausgeführt habe, sei die anwaltliche Vergütung von einem Gegenstandswert von 2.000,00 € zu berechnen. 12 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der (sinngemäßen) Erinnerung unter Bezugnahme auf die beiden Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 3. Juli und 26. September 2013 nicht abgeholfen. 13 II. 14 Die gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung ist begründet. Die Festsetzung ist daher zu ändern; die Vergütung ist neu zu berechnen. 15 Der PKH - Festsetzung vom 2. September 2013 ist zu Unrecht ein Gegenstandswert von nur 2.000,00 € (statt richtigerweise 3.000,00 €) zu Grunde gelegt worden. Der beschließende Einzelrichter hatte in seinen Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. November 2012 aus gutem Grund den „Hinweis“ aufgenommen, dass der Gegenstandswert auch für die PKH - Liquidation 3.000,00 € betrage (§ 30 Satz 1 RVG). Dass bei der strittigen Vergütungsfestsetzung ohne vorherige Rücksprache mit dem Richter dessen Hinweis einfach als „nicht bindend“ ignoriert wurde, befremdet sehr, mag aber angesichts der nunmehr ergehenden Erinnerungsentscheidung auf sich beruhen. Maßgeblich für den Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens ist § 30 Satz 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (die durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 zum 1. August 2013 eingetretene Änderung des § 30 RVG – jetzt 5.000,00 € als Regelbetrag - hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, wie in der PKH-Festsetzungsverfügung vom 2. September 2013 zutreffend dargestellt). Anders als in den von der Bezirksrevisorin in ihren Stellungnahmen vom 3. Juli und 26. September 2013 zur Begründung ihrer Rechtsansicht angeführten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. April 2013 – W 1 M 12.30281 – und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Dezember 2011 – AN M 11.30558 - war im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe gerade auch für § 60 Abs. 1 AufenthG, mithin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, bewilligt worden. In den genannten Verfahren der Verwaltungsgerichte Würzburg und Ansbach war Prozesskostenhilfe für das Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG hingegen abgelehnt worden; dort war die Bewilligung jeweils nur für das Begehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt. Der Gegenstandswert von 3.000,00 € war nach gefestigter Rechtsprechung, 16 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 1 C 29.03 -, OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 5 A 1838/08.A -, VG Würzburg, Beschluss vom 5. April 2013 -W 1 M 12.30281-, VG Ansbach, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – AN M 11.30558 -, 17 auf der Basis des § 30 Satz 1 RVG a.F. aber schon für das Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG anzunehmen (für die Rechtslage ab 1. Januar 2005). Hierauf verweisen gerade auch die zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Ansbach. Grund für diese Rechtsprechung war/ist die mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 gestiegene Bedeutung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Ausländer, der mit der Flüchtlingsanerkennung wegen § 25 Abs. 2 AufenthG im Ergebnis die gleiche aufenthaltsrechtliche Stellung (Aufenthaltserlaubnis) wie der Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 AufenthG erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -). Wenn die Klägerin ausschließlich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG – und nicht auch zusätzlich auf Asyl nach Art. 16a GG - geklagt hätte, wäre der Gegenstandswert dennoch/ebenfalls auf 3.000,00 € festzusetzen gewesen. Die Anwaltsvergütung für einen schon mit 3.000,00 € zu bewertenden Prozesskostenhilfegenstand kann nicht deshalb herabgesetzt werden, weil zusätzlich noch ein Begehren erhoben ist, das im konkreten Falle nicht prozesskostenbewilligungsfähig war. Damit ist es unerheblich, dass das Prozesskostenhilfebegehren vorliegend im übrigen, nämlich hinsichtlich des Begehrens auf die Gewährung von Asyl, abgelehnt wurde. Unerheblich für den Ansatz des Gegenstandswertes für die PKH-Liquidation ist schließlich die im abschließenden Urteil vorgenommene Kostenquotierung. 18 Nach alledem ist die aus der Landeskasse zu zahlende anwaltliche Vergütung neu, nämlich auf der Basis eines Gegenstandswerts von 3.000,00 € , zu berechnen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Der gesetzliche Ausschluss des Beschwerderechts in Asylrechtsstreitigkeiten bezieht sich auch auf asylrechtliche Nebenverfahren der vorliegenden Art.