OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 4301/12

VG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beihilfeansprüche nach §13 Abs.3 BVO NRW sind ausgeschlossen, wenn der Jahresfrist nicht entsprochen wurde. • Versäumte Fristen können nur nach strengen Maßstäben entschuldigt werden; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich des Verhaltens bevollmächtigter Personen, zu prüfen. • Das Verschulden bevollmächtigter Dritter ist dem Beihilfeberechtigten nach §32 Abs.1 Satz2 VwVfG NRW zuzurechnen. • Psychische Erkrankungen des Berechtigten entschuldigen Fristversäumnisse nur, wenn nachweislich eine Auswahl geeigneter und verlässlicher Vertreter nicht möglich war.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe wegen Fristversäumnis; strenge Anforderungen an Entschuldigungsgründe • Beihilfeansprüche nach §13 Abs.3 BVO NRW sind ausgeschlossen, wenn der Jahresfrist nicht entsprochen wurde. • Versäumte Fristen können nur nach strengen Maßstäben entschuldigt werden; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich des Verhaltens bevollmächtigter Personen, zu prüfen. • Das Verschulden bevollmächtigter Dritter ist dem Beihilfeberechtigten nach §32 Abs.1 Satz2 VwVfG NRW zuzurechnen. • Psychische Erkrankungen des Berechtigten entschuldigen Fristversäumnisse nur, wenn nachweislich eine Auswahl geeigneter und verlässlicher Vertreter nicht möglich war. Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter (70%), beantragte 2011 die Erstattung von Krankheits- und Arzneimittelkosten für den Zeitraum November 2005 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 7.493,64 €. Teile der Rechnungen waren älter als ein Jahr; die Töchter des Klägers reichten den Antrag ein und baten um Nachsicht wegen Fristversäumnisses. Das Landesamt lehnte ab mit Hinweis auf die Jahresfrist des §13 Abs.3 BVO NRW. Der Kläger machte als Entschuldungsgründe seine chronischen Depressionen und die belastete familiäre Situation der bevollmächtigten Töchter geltend. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 5.245,55 €. Das Land hielt die Voraussetzungen für eine entschuldbare Verspätung nicht für erfüllt und machte geltend, frühere Hinweise auf die Jahresfrist und das Verhalten der Bevollmächtigten sprächen dagegen. • Anwendbare Regelung ist §13 Abs.3 BVO NRW: Beihilfe nur bei Antrag innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Ausstellung der Rechnung. • Verspätete Antragstellung führt nach dieser Vorschrift zum materiellen Erlöschen des Beihilfeanspruchs; eine Ausnahme kommt nur bei Entschuldbarkeit nach §13 Abs.3 Satz2 BVO NRW in Betracht. • Der Begriff der Entschuldbarkeit ist nach den Verschuldensmaßstäben des §32 Abs.1 VwVfG und §60 Abs.1 VwGO zu bestimmen; wegen des Haushaltszwecks ist ein strenger Maßstab anzulegen. • Bei der Prüfung sind auch Kenntnisse und Verhalten bevollmächtigter Dritter zu berücksichtigen; deren Verschulden ist dem Berechtigten gemäß §32 Abs.1 Satz2 VwVfG NRW zuzurechnen. • Die Darlegungen zur Überlastung und Auslandsaufenthalt der Töchter genügten nicht, um zu zeigen, dass innerhalb eines Jahres keine Möglichkeiten bestanden, beim Ausfüllen und Einreichen der Anträge zu helfen. • Die Unkenntnis der Jahresfrist durch die bevollmächtigte Tochter wäre durch Einholung von Auskünften vermeidbar gewesen und begründet kein entschuldigendes Ereignis. • Die behauptete Depression des Klägers rechtfertigt keine Entschuldigungswirkung, weil er keine Unfähigkeit dargetan hat, geeignete Vertreter auszuwählen, und weil er seine Töchter irreführend über Arztbesuche und die Bearbeitungssituation informiert hatte. • Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Entschuldbarkeit nach dem strengen Maßstab des §13 Abs.3 Satz2 BVO NRW aus; die Bescheide sind daher rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Nachgewährung der Beihilfe für die streitigen Aufwendungen, weil die Jahresfrist des §13 Abs.3 BVO NRW überschritten war und kein entschuldigender Grund vorliegt. Das Verschulden der bevollmächtigten Töchter ist dem Kläger zuzurechnen, und seine gesundheitlichen Beschwerden begründen keine Entschuldbarkeit, weil er keine nachweisliche Unfähigkeit zur Auswahl geeigneter Vertreter dargelegt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.