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Urteil

8 K 4695/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1009.8K4695.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1931 geborene Kläger beantragte am 9. November 2011 Leistungen nach der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war). Er gab an, von 1942 bis zum 29. September 1943 in einem Ghetto freiwillige Arbeit geleistet zu haben. Er habe in der Amstelkade 110 und ab Anfang 1943 im Tugelaweg 135 in Amsterdam gelebt. Dort habe er im Zusammenhang mit Näharbeiten der Mutter alle möglichen Arbeiten erledigt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 ab. Sie begründete dies damit, dass der angegebene Aufenthaltsbezirk in Amsterdam zwar unter deutscher Besatzung gestanden habe. Er sei jedoch kein von anderen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk gewesen, in dem der Kläger in strenger Isolation zu leben gezwungen gewesen sei. Er habe daher kein Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie dargestellt. Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger hiergegen ein, alle Kriterien des Ghettobegriffs seien erfüllt. Es habe in Amsterdam drei Judenviertel – nämlich Judenbuurt (I), Transvaalbuurt (II) und Rivierenbuurt (III) – gegeben, in denen die holländischen Juden vor der endgültigen Deportation in das KZ Westerbork konzentriert zusammengezogen und erfasst sowie einem Umzugsverbot unterworfen worden seien. Alle holländischen Juden seien gezwungen gewesen, in einem dieser abgegrenzten Bezirke zu leben. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2013 unter Wiederholung der Begründung aus dem Ablehnungsbescheid zurück. In die sogenannte Ghetto-Positivliste des Bundesministeriums der Finanzen wurde betreffend Amsterdam nur der Bereich um die Jodenbreestraat und den Waterlooplein , der Kern des ‚Judenviertels I‘,aufgenommen. Die Aufenthaltsorte des Klägers lagen in den Vierteln Transvaalbuurt (II) und Rivierenbuurt (III). Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger am 31. Juli 2013 Klage erhoben. Er trägt vor, die ablehnenden Bescheide seien bereits nichtig bzw. formell rechtswidrig, da sie unter schwerwiegenden formellen Mängeln litten. Den Feststellungen in den Bescheiden lasse sich nicht im Ansatz entnehmen, wann, wo und durch wen der Begriff des Ghettos im Sinne der Anerkennungsrichtlinie definiert worden sei. Ebenfalls lasse sich den Bescheiden nicht entnehmen, welche Quellen das BADV bei der Festlegung des Ghettos zugrunde gelegt habe. Dem Kläger habe zudem Gelegenheit gegeben werden müssen, anderslautende historische Quellen und Unterlagen vorzulegen. Der Kläger beruft sich des Weiteren darauf, für die Anerkennung eines Ghettos sei die Definition von Raul Hilberg zugrunde zu legen. Danach entspreche der Begriff der Ghettoisierung dem Begriff der Konzentration. Die Ghettoisierung sei geprägt von der Kennt-lichmachung als Jude, der Auferlegung von Umzugsverboten sowie der Bildung jüdischer Kontrollorgane. Hiernach seien die Bezirke, in denen der Kläger in Amsterdam gelebt habe, als Ghetto anzuerkennen. Die Nationalsozialisten hätten die Stadt Amsterdam insgesamt als Durchgangsghetto bzw. offenes Ghetto genutzt. Im Zuge der Zwangsumsiedlung aller holländischen Juden nach Amsterdam im Vorgriff der endgültigen Deportation sei eine sukzessive Konzentrierung in die sogenannten Judenviertel I bis III in Amsterdam erfolgt. Die Zwangsumsiedlung sei flankiert worden durch zahlreiche Verordnungserlasse, die die Teilnahme von Juden am öffentlichen Leben unterbunden hätten. Mit diesen Zwangsmaßnahmen hätten die deutschen Besatzer quasi die gleiche Wirkung erreicht wie bei einem geschlossenen Ghetto. Dass die Judenviertel I bis III nicht von vornherein als geschlossene Ghettos eingerichtet worden seien, habe allein daran gelegen, dass in diesen noch ungefähr 20 % Nicht-Juden gelebt hätten, deren Umzug als nicht durchführbar angesehen worden sei. Die Umstände in den Judenvierteln II und III seien vergleichbar gewesen mit den Umständen im Judenviertel I. Es sei daher widersprüchlich, dass Letzteres als Ghetto anerkannt werde, die anderen Viertel jedoch nicht. Die Deutsche Rentenversicherung habe dem Kläger dementsprechend auch eine Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zuerkannt. Schließlich führt der Kläger an, soweit § 3 der Anerkennungsrichtlinie bestimme, dass auf die Leistung nah § 1 kein Rechtsanspruch bestehe, stehe dem schon die Selbstbindung der Verwaltung entgegen. Auch widerspreche diese Regelung rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13. Dezember 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach der Anerkennungsrichtlinie in Höhe von 2.000 Euro zu bewilligen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13. Dezember 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Anerkennungsrichtlinie stelle ihrer Rechtsnatur nach lediglich eine Verwaltungsvorschrift dar, die im Außenverhältnis zum Kläger keine unmittelbare Rechtswirkung entfalte. Der angefochtene Bescheid sei daher verwaltungsgerichtlich nur insoweit überprüfbar als der Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung habe. Die Beklagte dürfe bei dieser Entscheidung insbesondere nicht das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Begriff des Ghettos sei in der Richtlinie nicht näher bestimmt. Eine Definition sei aber in der Arbeitsanweisung des gemäß § 6 der Anerkennungsrichtlinie zuständigen Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgegeben. Danach sei ein Ghetto ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk, in dem die Verfolgten in strenger Isolation zu leben gezwungen gewesen seien. Kennzeichnend für die Ghettos in den dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterliegenden Gebieten sei, dass die dort Verfolgten unter Anwendung von Zwang abgesondert, konzentriert und in Zwangsquartieren untergebracht worden seien. Der Zwang dürfe sich dabei nicht auf die Wohnungsnahme beschränken, sondern müsse sich auf den umfassenden Aufenthalt beziehen. Das BMF habe sich wiederholt und sehr intensiv mit der Situation der Juden in Amsterdam befasst. Nach den vorhandenen Quellen spreche einiges dafür, dass in Amsterdam kein Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie existiert habe. Das BMF habe den Bezirk zwischen der Jodenhouttuinenstraat und Amstel aber dennoch als Ghetto anerkannt. Dabei handele es sich um das Kerngebiet des historischen Judenviertels Amsterdams mit einem besonders hohen jüdischen Bevölkerungsanteil. Die Anerkennung sei insbesondere aufgrund der besonderen geographischen Lage des Bezirks erfolgt, die sich durch seine fast vollständige Umschließung durch Wasserflächen und die damit stark begrenzten Zugangsmöglichkeiten auszeichnen. Anders als in dem anerkannten Bezirk hätten im Bezirk Rivierenbuurt und im Bezirk Transvaalbuurt die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Ghettos nicht vorgelegen. Insbesondere habe hier aufgrund der fehlenden besonderen geographischen Lage nicht festgestellt werden können, dass ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk existierte, der geeignet gewesen sei, die Verfolgten zu zwingen, in strenger Isolation zu leben. Auch sei die Mehrheit der in beiden Bezirken wohnenden Juden nicht unter Anwendung von Zwang hier abgesondert und konzentriert worden. In beiden Bezirken hätten sowohl Juden als auch nicht Verfolgte gelebt. Zu einer Zwangsumsiedlung der Nichtverfolgten sei es nicht gekommen. Die Durchgangsstraßen seien für Straßenbahnen und Autos geöffnet gewesen. Der Beklagte fügt hinzu, dass selbst, wenn die Anerkennung des Bezirks zwischen Jodenhouttuinenstraat und Amstel als Ghetto im Sinne der Richtlinie unrechtmäßig erfolgt sei, dies die Nichtanerkennung der Bezirke Rivierenbuurt und Transvaalbuurt als Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie nicht willkürlich mache. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich seinen Vortrag insbesondere dahingehend ergänzt, dass die Frage, ob der in der Arbeitsanweisung enthaltene Ghettobegriff überhaupt dem Willen des Richtliniengebers entspreche, einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen sei. Insoweit sei festzustellen, dass der Ghettobegriff der Anerkennungsrichtlinie mit dem Ghettobegriff des ZRBG übereinstimme. Daher sei zu dessen Auslegung auch die Ghetto-Rechtsprechung zum ZRBG heranzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen (§ 104 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 16. Oktober 2013 hat das Gericht abgesehen. Denn dem Kläger war weder eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden, noch ergibt sich daraus, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wäre. Die zulässige Verpflichtungsklage ist weder in ihrem Hauptantrag, noch in ihrem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Leistung nach § 1 der Anerkennungsrichtlinie, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Oktober 2007, S. 7693, im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 26. Juli 2011, S. 2624 und im Bundesanzeiger Nr. 195 vom 28. Dezember 2011, S. 4608. Gemäß § 1 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie können Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben, eine Leistung nach der Richtlinie erhalten, wenn sie für diese Arbeit keine Leistung aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ erhalten haben oder hätten erhalten können. Die Leistung besteht nach § 2 der Anerkennungsrichtlinie aus einer einmaligen Kapitalzahlung in Höhe von 2.000 Euro. Ein Anspruch des Klägers kann sich zunächst nicht unmittelbar aus der Anerkennungsrichtlinie selbst ergeben. Die Anerkennungsrichtlinie enthält keine Rechtssätze. Sie ist dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen, und steuert die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV). Im Außenverhältnis zum Kläger entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Dies wird durch die Regelung in § 3 der Anerkennungsrichtlinie bestätigt, wonach ein Rechtsanspruch auf die Anerkennungsleistung nicht besteht. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45-54, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris. Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt deshalb allein das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann sich ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Vergünstigung ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungsvorschrift zu bewilligen ist; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1958 – V C 216/54 –, BVerwGE 8, 4 ff., vom 26. November 1970 – VIII C 104/68 –, BVerwGE 36, 323 ff., vom 13. September 1973 – II C 13/73 –, BVerwGE 44, 72 ff., vom 16. September 1980 – I C 52/75 –, BVerwGE 61, 15 ff., und Beschluss vom 22. Juni 1984 – 1 B 45/84 –, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 56. Nach diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Denn nach der Regelung des § 1 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie, die die Beklagte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen pflegt, wird eine Leistung nur denjenigen gewährt, die sich in einem Ghetto im Sinne der Richtlinie aufgehalten haben. Hierzu zählen die durch den Kläger angeführten Aufenthaltsorte in Amsterdam - Amstelkade 110 und Tugelaweg 135 - nicht. Der Begriff des Ghettos im Sinne der Anerkennungsrichtlinie bedarf der Auslegung, weil er durch die Anerkennungsrichtlinie selbst nicht näher definiert wird. § 6 Satz 1 der Anerkennungsrichtlinie sieht dabei ausdrücklich vor, dass das BMF ergänzende Vorschriften zu der Richtlinie erlassen kann. In Ausfüllung dieser Regelung hat das BMF eine vorläufige Arbeitsanweisung erlassen, die das BADV herangezogen hat. In dieser Arbeitsanweisung ist der Begriff „Ghetto" ausdrücklich definiert. Danach sei ein Ghetto ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk, in dem die Verfolgten in strenger Isolation zu leben gezwungen worden seien. Kennzeichnend für die Ghettoisierung in dem nationalsozialistischen Einflussbereich unterliegenden Gebieten sei, dass die dort Verfolgten unter Anwendung von Zwang abgesondert, konzentriert und in Zwangsquartieren untergebracht worden seien. Der Zwang dürfe sich dabei nicht auf die Wohnungsnahme beschränken, sondern müsse sich auf den umfassenden Aufenthalt beziehen. Ein Ghetto liege zudem nicht vor, wenn die Haftstätte bereits im Rahmen anderer gesetzlicher Regelungen als Konzentrations- oder Arbeitslager anerkannt worden sei. Die Kammer verkennt nicht, dass der Begriff des Ghettos aus historisch-wissenschaftlicher Sicht mit vertretbaren Argumenten anders definiert werden kann. Da aber eine gesetzliche Zweckbestimmung für die Verwendung der für die Anerkennungsrichtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht existiert, ist die vom BMF vorgegebene Interpretation auch für die Gerichte maßgebend, sofern die tatsächliche Verwaltungspraxis hiervon nicht abweicht. Einer eigenen richterlichen Interpretation ist der Begriff des Ghettos im Sinne der Richtlinie nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 –, BVerwGE 52, 193 ff., vom 30. April 1981 – 2C 26/78 –, Buchholz 232 § 8 Nr. 20 und vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl 1982, 195; OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1992 – 16 A 1434/90 –, NWVBl. 1993, 64 ff., vom 5. März 2009 – 1 A 1890/07 –, Schütz BeamtR ES/B III 1 Nr. 32, und Beschluss vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris. Für Amsterdam hat das BMF durch Aufnahme in die Positivliste entschieden, dass der Bezirk Jodenbreestraat und Waterlooplein (historisches Judenviertel) als Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie anerkannt wird. Für weitere Bezirke Amsterdams hat das BMF eine Ghettoeigenschaft verneint. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich ihrerseits strikt an diese Feststellungen des BMF halte und Anträge auf Gewährung einer Anerkennungsleistung ablehne, soweit Antragsteller aus Amsterdam nicht in den erfassten Straßen in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet hätten. Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser Darlegung zu zweifeln. Insbesondere sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die durch den Kläger angeführten Aufenthaltsorte im Rahmen anderer Verfahren bereits als Ghetto anerkannt hat, weder vorgetragen worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Kammer ist es über die Feststellung einer Gleich- bzw. Ungleichbehandlung hinaus verwehrt, die Bescheidungspraxis der Beklagten nach historisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vorliegend bildet daher allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, s.o. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen, vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2001 – 2 L 39/99 – NVwZ-RR 2002, 406-407; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2007 – 6 A 64/06, NdsVBl 2008, 82-86; VG Frankfurt, Urteile vom 8. April 2011 – 1 K 3420/10.F –, juris und vom 11. November 2011 – 1 K 1934/11.F –, juris. Eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen kann bereits dann nicht beanstandet werden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen; vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff, Beschluss vom 12. Februar 1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff.. Für eine solche Annahme besteht kein Anlass. Die Beklagte stützt ihre Entscheidungen aus nicht zu beanstandenden Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der möglichst einheitlichen Bescheidungspraxis auf die durch das BMF erstellten Positiv- und Negativlisten. Diese beruhen ihrerseits auf einer durch das BMF vorgenommenen Auswertung historischer Erkenntnisquellen und damit einer dem Grundsatz nach allein an sachlichen Kriterien orientierten Entscheidungsfindung. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang geht hervor, dass das BMF seiner Einschätzung hinsichtlich Amsterdam verschiedene anerkannte Quellen zugrunde gelegt hat, insbesondere die Yad Vashem Encyclopedia of the Ghettos during the Holocaust, die Monographie „Angst vor den ‚Ostjuden‘: Die Entstehung der Ghettos während des Holocaust“ von Dan Michman, Chefhistoriker des International Institute for Holocaust Research an der Gedenkstätte Yad Vashem, die Enzyklopädie des Holocaust von Jäckel/Longerich/Schoeps sowie Erkenntnisse des Internationalen Suchdienstes. Dass bei der Auswahl der historischen Erkenntnisquellen sachwidrige Gesichtspunkte zum Tragen gekommen oder bei der Auswertung der herangezogenen Erkenntnisquellen offenkundig fehlerhafte Bewertungen vorgenommen worden sind, ist weder allgemein, noch im Fall des Klägers erkennbar. Das BMF hat eine Ablehnung der Anerkennung auch der Bezirke Rivierenbuurt und Transvaalbuurt als Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie u.a. darauf gestützt, dass es in Westeuropa - anders als in Osteuropa - grundsätzlich nicht zur Errichtung von Ghettos gekommen sei. Speziell in Amsterdam seien nach anfänglichen Absichten, ein Ghetto einzurichten, solche Pläne aufgegeben worden. In den hier streitgegenständlichen Bezirken Transvaalbuurt und Rivierenbuurt in Amsterdam sei es nicht zu einer Zwangsumsiedlung der Nichtverfolgten gekommen und vor allem seien die Durchgangsstraßen geöffnet gewesen. Daher sei das Kriterium der strengen Isolation nicht erfüllt. Eine offenkundig falsche und willkürliche Auswertung der Quellen ist dabei nicht erkennbar. Aus der Anerkennung des Bezirks Jodenbreestraat und Waterlooplein als Ghetto kann der Kläger des Weiteren keine Ansprüche herleiten. Sollten die Voraussetzungen der Ghetto-Definition des BMF für diesen Bezirk möglicherweise ungerechtfertigt bejaht worden sein, kann der Kläger nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, dass die Anerkennung auch auf die übrigen Bezirke erstreckt wird. Denn das Gericht darf das BADV nicht aufgrund von Art. 3 GG zu einer rechtswidrigen Entscheidung verpflichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 9.98 – , ZBR 1999, 281, juris. Schließlich kann der Kläger sich vorliegend nicht mit Erfolg auf die Anerkennung durch die Deutsche Rentenversicherung berufen. Die Kammer kann dabei gut nachvollziehen, dass der Umstand, dass zwei deutsche Behörden zu unterschiedlichen Bewertungen der Ghettoeigenschaft desselben Ortes kommen, für den Kläger und weitere Betroffene völlig unverständlich ist. Dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu einer anderen Bewertung. Denn eine Ghetto-Einstufung der Deutschen Rentenversicherung entfaltet keine Bindungswirkung für die Anwendung der Anerkennungsrichtlinie. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.