Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück Bonn, D. –D1.-H. -Straße, Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene war in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte September 2013 Betreiberin des sogenannten Kunst!Rasens in Bonn. Unter diesem Veranstaltungsoberbegriff wurden in der Bonner Rheinaue auf einem Grundstück an der D. –D1.-H. -Straße (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) drei Veranstaltungsstätten bespielt, der Kunst!Rasen, der Kunst!Palast und der Kunst!Garten. Auf dem Kunst!Rasen fanden in dieser Zeit zahlreiche Konzerte unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern statt, u. a. mit den Musikgruppen Brings, BAP, Santana, Deep Purple und Deichkind.Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X.---------weg 0 in Bonn Beuel, das auf der gegenüberliegenden Rheinseite, ca. 550 m Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt liegt. Sie fühlen sich unzumutbar durch den Konzertbetrieb beeinträchtigt, der auch im kommenden Jahr wieder stattfinden soll.Die Veranstaltungsfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8020-2 der Stadt Bonn vom 2. Juli 1976. Dieser sieht für die Fläche "öffentliche Grünfläche (Parkanlage)" vor. Für das Grundstück der Kläger gibt es keinen Bebauungsplan. In nordwestlicher und nordöstlicher Richtung befinden sich unweit des Grundstücks der Kläger beplante Gebiete, die als reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Südöstlich grenzt der Beueler Teil der Rheinaue an. Hier gilt der Bebauungsplan 8021-15 vom 21. Mai 1993, der für diesen Bereich ebenfalls Parkanlage festsetzt. Das unbeplante Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, ist durch reine Wohnnutzung geprägt. Am 17. Dezember 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Veranstaltungsfläche für den Zeitraum vom 7. Juni bis 22. September 2013. Eine entsprechende Baugenehmigung einschließlich eines Befreiungsbescheides wurde der Beigeladenen am 5. Juni 2013 erteilt. Mit dem Befreiungsbescheid befreite die Beklagte von der Festsetzung "öffentliche Grünfläche (Parkanlage)" des Bebauungsplans 8020-2. In die Baugenehmigung einbezogen wurden ferner eine "Gutachterliche Prognose zur geplanten Veranstaltungsspielstätte Kunst!Rasen 2013 in Bonn" des Ingenieurbüros L1. T. und eine Betriebsbeschreibung. Die Baugenehmigung enthält folgende Nebenbestimmungen: " ... 6) Die Maßnahmen zur Schallminderung der "Gutachterlichen Prognose zur geplanten Veranstaltungsspielstätte Kunst!Rasen 2013 in Bonn" Nr. 11 03 029/15... vom 30.05.2013 - insbesondere die schalltechnischen Voraussetzungen gemäß Abschnitt 5.5 und 6.4 und 7.3 ff.- auf Basis des Freizeitlärmerlasses sind bei den Veranstaltungen mit Beschallungsanlagen durchzuführen. Dabei ist im Rahmen der sogenannten seltenen Ereignisse im Sinne der Ziffer 3.2 des Runderlasses Freizeitlärm (max. 10 Veranstaltungen) an den Immissionsorten X.---------weg 0 und K. str. 0 - 0 der Beurteilungspegel von 62 db(A) in den Ruhezeiten einzuhalten. Außerhalb der seltenen Ereignisse dürfen für die genannten Immissionsorte folgende Beurteilungspegel nach Ziffer 3.1 d) des Runderlasses nicht überschritten werden: - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 db (A) - nachts 40 db (A)." ... 8 ) Die Konzerte aller Veranstaltungsreihen "Kunst!Rasen, Kunst!Palast und Kunst!Garten", sowie die zehn seltenen Ereignisse sind an den maßgeblichen Immissionsorten X.---------weg 0 und K. str. 0 - 0 messtechnisch nachweisbar zu überwachen. 9) Die Ergebnisse der Dauermessung sind der Bundesstadt Bonn jeweils unverzüglich vorzulegen.". Die Kläger haben am 30. Juli 2013 Klage erhoben und ursprünglich die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt. Nach Ablauf des Veranstaltungszeitraumes begehren sie nunmehr die Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig war. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Bauvorlagen seien zu ihren Lasten unbestimmt. Es bleibe dem Bauherrn überlassen, zu bestimmen, welche Ereignisse "seltene Ereignisse" im Sinne des Freizeitlärm-Erlasses seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es mehr als 10 seltene Ereignisse gebe. Die Veranstaltungsreihe führe auch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass das Grundstück der Kläger nur den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes habe, das Grundstück liege aber in einem faktischen reinen Wohngebiet. Da im Vorfeld einer Veranstaltung überhaupt nicht absehbar sei, in welcher Intensität Lärm auftreten werde, bestehe für die Kläger keine Ausweichmöglichkeit. Konsequenz der Genehmigung sei folglich, dass das Grundstück der Kläger während der gesamten Sommermonate Schallimmissionen ausgesetzt sei, die die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschreiten würden. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück D. –D1-H. -Straße (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) einschließlich des Befreiungsbescheides vom 3. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Baugenehmigung rechtmäßig ist. Es sei eine Veranstaltungsfläche für Konzerte und andere Veranstaltungen genehmigt worden, bei denen bestimmte Lärmpegel einzuhalten seien. In den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sei festgelegt, dass die Veranstaltungen schallschutztechnisch zu begleiten seien und die gesamte Lärmeinwirkung durch eine anerkannte Messstelle zu erfassen sei. Dadurch sei sichergestellt, dass bei jedem Konzert festgestellt werden könne, ob es sich um ein seltenes Ereignis handele. Hätten 10 seltene Ereignisse stattgefunden, seien bei den übrigen Veranstaltungen die entsprechend niedrigeren Richtwerte einzuhalten. Das Grundstück der Kläger habe lediglich den Schutzanspruch eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Grundstück liege zwar in einem faktischen reinen Wohngebiet, jedoch grenze es an den Außenbereich an, was den Schutzanspruch mindere. Wegen der Vorprägung durch den Freizeitpark Rheinaue, durch das Rheinufer mit Radweg und durch den Schiffsverkehr auf dem Rhein müssten die Kläger damit rechnen, dass in ihrer Umgebung Nutzungen stattfänden, die über die in einem reinen Wohngebiet üblichen hinausgingen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung des Grundstücks der Kläger auch das zwar nicht unmittelbar angrenzende, aber schalltechnisch noch einwirkende linksrheinische Gebiet C. -Gronau, das angesichts der vorhandenen Geschäfts- und Bürogebäude insgesamt als Mischgebiet einzuordnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 hat sich nach Klageerhebung erledigt. Sie ist durch Zeitablauf unwirksam geworden (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW), nachdem der Veranstaltungszeitraum abgelaufen ist. Für eine gerichtliche Aufhebung der Baugenehmigung fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger haben jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig war. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt bzw. eine sonstige Maßnahme ergehen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, NVwZ 1990, 360-361, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 1 PKH 2. 99 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23. Davon ist hier auszugehen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung und im Übrigen auch öffentlich erklärt hat, die Veranstaltungsreihe fortsetzen zu wollen. Die Klage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück D. –D1.-H. -Straße (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO), weil sie nicht dem Gebot der Rücksichtnahme entsprach (I.). Zudem war sie mit Blick auf die gebotene Rücksichtnahme zu unbestimmt (II.). I Die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 nebst Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 8020-2 der Stadt Bonn verstößt gegen das in § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 8020-2 der Stadt Bonn vom 2. Juli 1976 objektiv vorlagen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang bereits, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen überhaupt von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der Nutzung befreit werden kann, vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, § 31 Abs. 2 BauGB Rn. 36 ff.. Jedenfalls spricht vieles dafür, dass eine Befreiung im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht in Betracht kam, weil die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2, 1. Halbsatz BauGB) berührt waren. Da der Veranstaltungsbereich im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) festgesetzt ist, dürfte die Genehmigung einer davon abweichenden, mehr als drei Monate andauernden umfangreichen gewerblichen Nutzung mit den Grundzügen der Planung kaum in Einklang zu bringen sein. Einer abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Denn im Rahmen einer Nachbarklage kann der Nachbar nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die gerade ihn als Nachbarn schützen wollen.Durch eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ist ein Nachbar nur dann in seinen Rechten betroffen, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum allgemeinen drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 -, OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 – und vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, alle juris. Der (unmittelbare) Anwendungsbereich der TA Lärm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht eröffnet, weil die Veranstaltungsfläche als Freizeitanlage anzusehen ist. Damit ist die Anwendung der TA Lärm nach Nr. 1 b) TA Lärm grundsätzlich ausgeschlossen. Ist die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der zur Genehmigung gestellten Anlage auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, ihr Schallpegel und ihre Eigenart (zum Beispiel Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihr Zusammenwirken, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 7 B 88.02 –, Urteile vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 und vom 24. April 1991 – 7 C 12.90 –, alle juris. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe beziehungsweise "grober Anhalt" herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Als Orientierungshilfe für deren Beurteilung kann - als sachnächstes technisches Regelwerk - auf die Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V–5–8827.5–(V Nr.) v. 16. September 2009 – Freizeitlärmrichtlinie NRW – zurückgegriffen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 – mit zahlreichen Nachweisen, juris. Nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW ist es dabei sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der in der Freizeitlärmrichtlinie NRW geregelten Ausnahmen nach der TA Lärm vom 26. August 1998 zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i.S. des BImSchG zu beurteilen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Baugenehmigung rechtswidrig, weil durch sie nicht ausgeschlossen war, dass die Kläger durch die von den Veranstaltungen ausgehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werden würden. 1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Baugenehmigung für das Grundstück der Kläger unzutreffend den Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zugrunde gelegt hat. Das Grundstück der Kläger liegt – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch das vorliegende Kartenmaterial belegt wird – in einem faktischen reinen Wohngebiet. Mit dieser Feststellung ergibt sich nach Nr. 3.1 e der Freizeitlärmrichtlinie NRW für das Grundstück der Kläger ein Immissionsrichtwert in Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A). Dieser Immissionsrichtwert ist auch nicht auf den in der Baugenehmigung festgelegten Wert von 50 dB(A) zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Grundstück der Kläger aus betrachtet in nordwestlicher und nordöstlicher Richtung liegenden Baugebiete planungsrechtlich als reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Der südöstlich an das Grundstück der Kläger angrenzende Teil der Rheinaue ist planungsrechtlich als Parkanlage festsetzt. Dies spricht dagegen, den Schutzanspruch des Grundstücks der Kläger – wie mit der Baugenehmigung geschehen – zu verringern. Eine Anhebung des Immissionsrichtwertes ist auch nicht mit Blick auf die (normalen) Nutzungen im linksrheinischen Teil der Rheinaue und in den dort angrenzenden Baugebieten geboten. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen liegt keine Gemengelage zwischen dem faktischen reinen Wohngebiet am X.---------weg und der Nutzung der linksrheinischen Seite der Rheinaue vor, die eine Anhebung des Immissionsrichtwertes rechtfertigen könnte. Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, die nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW insoweit anwendbar ist, liegt eine Gemengelage vor, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Das Aneinandergrenzen der Gebiete muss nicht unmittelbar sein, maßgeblich ist insoweit, dass die räumlichen Bereiche noch prägend aufeinander einwirken, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 7 B 4.10 –, juris. Von einer Gemengelage kann nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die (normalen) Nutzungen im linksrheinischen Teil der Rheinaue (Bürogebäude, Verwaltungen, Park) auf das mindestens 500 m entfernt liegende Grundstück der Kläger lärmmäßig nicht maßgeblich auswirken und dem Rhein insoweit eine trennende Funktion zukommt.Eine Anhebung des Richtwertes auf einen für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt bereits vorhandenen Verkehrslärms. Verkehrslärm stellt keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar, vielmehr handelt es sich um Fremdgeräusche. Denn nach Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm sind Vorbelastungen nur Geräuschimmissionen von Anlagen, die selbst dem Geltungsbereich der TA Lärm unterfallen. Vorhandene Fremdgeräusche führen nach dem systematischen Verständnis der TA Lärm aber nicht zu einer Anhebung des Immissionsrichtwertes, wie sich aus Nr. 3.2.1 Absatz 5 TA Lärm ergibt. Danach darf die Genehmigung nicht wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind und die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung vorliegen. Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung besteht nach Auffassung der Kammer kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Erhöhung des Imissionsrichtwertes um 3 dB(A) immerhin eine Verdopplung des vorhandenen Lärms ermöglicht. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen auch bei der Festlegung des Immissionsrichtwertes für seltene Ereignisse zu berücksichtigen sind. Denn nach Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie soll erreicht werden, dass die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 e) der Freizeitlärmrichtlinie um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 2. Die Baugenehmigung ist im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte "Gutachterliche Prognose zur geplanten Veranstaltungsspielstätte Kunst!Rasen 2013 in Bonn" Nr. 11 03 029/15 vom 30. Mai 2013 nicht hinreichend belastbar ist. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschreitet. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dergestalt hohe Anforderungen zu stellen, dass sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Nachbarn gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung unzumutbarer Immissionen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die Interessen des Betreibers der Anlage gerechtfertigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2012 – 23 K 2592/11 –, beide juris. Das Gutachten geht davon aus, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW an 10 Tagen überschritten werden können. Nach 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW ist die Betrachtung grundsätzlich „anlagenbezogen“. Allerdings berücksichtigt die Richtlinie auch weitere Anlagen, wie sich aus 3.2 c) der Richtlinie ergibt. Dort wird bestimmt, dass eine Überschreitung der Richtwerte nur zulässig ist, „wenn nicht auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten.“. Auf derartige Ereignisse geht das Gutachten nicht ein, obwohl solche offensichtlich in Betracht kommen (z.B. Rhein in Flammen, Bonner Bierbörse). Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben im Gutachten zu den Zuschlägen für Impuls– und Informationshaltigkeit. Im Schallgutachten wird dazu ausgeführt, dass für die "seltenen Ereignisse" Zuschläge für Impulshaltigkeit und für Informationshaltigkeit von jeweils 3 dB(A) gemacht worden seien. Demgegenüber legt das Gutachten bei "normalen Ereignissen" Zuschläge für "Impulshaltigkeit und für Informationshaltigkeit von insgesamt 3 dB" zugrunde. Nach A.2.5.2 der Anlage zur TA Lärm ist bei der Prognose für die Teilzeiten, in denen das Geräusch informationshaltig ist, für den Zuschlag je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 dB(A) anzusetzen. Bei Anlagen, deren Geräusche nicht ton- oder informationshaltig sind, ist der Wert 0 dB(A). Nach A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm ist für die Impulshaltigkeit für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Bei Anlagen, deren Geräusche keine Impulse enthalten, ist der Wert 0 dB(A). Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen. Eine nachvollziehbare Begründung für den pauschalen Ansatz von 3 dB(A) wird im Gutachten nicht gegeben. Die Vorgehensweise ist auch nachbarrechtsrelevant. Denn bei einem Zuschlag von insgesamt 6 dB(A) bei "normalen Ereignissen" läge der Beurteilungspegel um 3 dB(A) über dem Richtwert für das allgemeine Wohngebiet und damit auch schon über dem Wert, von dem die Baugenehmigung ausgeht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Gutachters vom 29. August 2013 an die Beigeladene, weil auch darin nicht die in A.2.5.2 und A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm vorgesehene Vorgehensweise berücksichtigt wird. II. Die Baugenehmigung verstößt zudem gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Eine Baugenehmigung ist nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt. Der Bauherr muss die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade bei Veranstaltungsstätten besondere Bedeutung, hier ist die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen. Zu unbestimmt ist daher eine Baugenehmigung, wenn sie unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen das Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 –, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 -, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 -, Urteil vom 23. August 1995 – 7 A 132/94 –, alle juris. Insbesondere muss eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3.11 –, juris (betreffend eine Gaststättenerweiterung durch Außenbewirtungsflächen), VG Köln, Urteile vom 26. Juni 2013 – 23 K 4059/11 – und vom 26. Oktober 2012 – 23 K 2575/11 –. Diesen Anforderungen genügt die Baugenehmigung (einschließlich der Betriebsbeschreibung und des schalltechnischen Gutachtens) nicht, weil sie die Zeitpunkte, an denen seltene Ereignisse erlaubt sind, nicht verbindlich regelt. Nach 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW kommen die für die Beigeladene günstigeren Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nur dann in Betracht, wenn die „Anlage“ an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der normalen Immissionsrichtwerte erbringt. Nach der Konzeption der Freizeitlärmrichtlinie NRW (wie im Übrigen auch der TA Lärm) sind Richtwertüberschreitungen von einem Nachbarn im Rahmen des nachbarschaftlichen Interessenausgleichs als seltene Ereignisse nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl ausnahmsweise hinzunehmen. Daher ist – jedenfalls bei länger andauernden Veranstaltungsreihen, die in der Baugenehmigung angelegt sind – zu verlangen, dass sich aus den Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung die Zeitpunkte ergeben, an denen seltene Ereignisse stattfinden können. Die Festlegung von seltenen Ereignissen der laufenden Planung des Veranstalters zu überlassen und ggf. im Verwaltungsvollzug einzuschreiten, falls das genehmigte Lärmkontingent überschritten wird, wird dem Ausnahmecharakter der Regelung und damit den nachbarlichen Interessen nicht gerecht. Ohne die vorherige Festlegung der Zeitpunkte für seltene Ereignisse hat der Nachbar in Fällen der vorliegenden Art keine Möglichkeit, den nur ausnahmsweise zulässigen Sonderbelastungen auszuweichen. Im vorliegenden Fall mussten die Kläger mangels verbindlicher Festlegungen in der Baugenehmigung – über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten – jederzeit damit rechnen, dass Veranstaltungen stattfinden würden, die wegen ihrer besonderen Lautstärke nur ausnahmsweise zulässig sind. Denn schon nach der Planung hatten deutlich mehr als 10 Veranstaltungen das Potential, seltene Ereignisse zu sein (was inzwischen im Übrigen auch durch die durchgeführten Messungen belegt ist). In diesem Zusammenhang stellte die Baugenehmigung nicht hinreichend sicher, dass es nicht zu mehr als 10 seltenen Ereignissen kommen würde. Die dort getroffenen Regelungen zu den begleitenden Messungen sind unklar und auch ungeeignet. Zwar ist in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt, dass die Konzerte aller Veranstaltungsreihen, sowie die 10 seltenen Ereignisse am Grundstück der Kläger messtechnisch nachweisbar zu überwachen und die Ergebnisse der Beklagten jeweils unverzüglich vorzulegen waren. Dabei bleibt aber unklar, ob und in welcher Weise die messtechnischen Ergebnisse auszuwerten und zu bewerten waren. Hinzu kommt, dass während einer laufenden Veranstaltung nicht verbindlich festgestellt werden konnte, ob die Veranstaltung die (für normale Veranstaltungen festgelegten) Richtwerte einhielt oder überschritt und damit ungeplant zu einem seltenen Ereignis geworden war. Schließlich ist es dem Nachbarn bei länger andauernden Veranstaltungsreihen ohne vorherige Festlegung der seltenen Ereignisse in der Baugenehmigung nicht möglich, anhand der genehmigten Bauvorlagen festzustellen, ob die in 3.2 Freizeitlärmrichtlinie NRW enthaltene Wochenendregelung eingehalten werden wird, wonach seltene Ereignisse nicht an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. v.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.