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Urteil

19 K 3305/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1009.19K3305.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 30.03.2009 festgesetzten Elternbeiträge für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 zu ändern und für den genannten Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 240,00 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 30.03.2009 festgesetzten Elternbeiträge für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 zu ändern und für den genannten Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 240,00 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihres am 31.10.2005 geborenen Sohnes N. T. . Dieser wurde in der städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) T1. 000 in St. Augustin betreut und zwar zunächst in der Betreuungsform Kinder unter 3 Jahren/45 Std./Wo und dann in der Betreuungsform Kinder 3 Jahre bis Schulalter 45 Std/Wo. Der am 00.00.2008 geborene Sohn N1. T. wird seit dem 01.08.2009 ebenfalls in der Kita T1. 000 betreut. Mit Bescheiden vom 29.09.2006, 3010.2007 und 05.08.2008 setzte die Beklagte die für die Betreuung ihres Sohnes zu zahlenden monatlichen Elternbeiträge für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.09.2008 vorläufig auf 240,00 € fest. Mit Bescheid vom 21.11.2008 setzte die Beklagte die monatlichen Eletrnbeiträge ab dem 01.10.2008 auf 133,00 € fest. In allen Bescheiden forderte die Beklagte die Kläger zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise auf, um den Elternbeitrag endgültig festgesetzen zu können. Unter dem 12.01.2009 forderte die Beklagte erneut um Vorlage aktueller Einkommensnachweise bis zum 26.01.2009 auf. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach. Mit Bescheid vom 30.03.2009 setzte die Beklagte die für den Sohn N. zu entrichtenden Elternbeiträge neu fest. Sie setzte die Elternbeiträge in Höhe der höchsten Beitragsstufe fest, weil die Kläger keine Nachweise über ihr Einkommen vorgelegt hatten. Die neu festgesetzten Beiträge betrugen für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.09.2008 monatlich 376,00 € und für die Zeit ab dem 01.10.2008 283,00 €. Der Bescheid war adressiert an die Anschrift „ B. G. , 00000 Siegburg“. Ausweislich der über die Zustellung gefertigten Postzustellungsurkunde wurde sie den Klägern durch Einwurf in den Briefkasten unter der Adresse „I.----straße 00, 00000 Siegburg“ zugestellt. An diese Adresse waren die Kläger umgezogen. Am 03.06.2009 legte die Klägerin zu 1) die sie betreffende Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 vor. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks teilte der Kläger zu 2) am 13.07.2009 mit, kein Einkommen zu beziehen. Mit Bescheid vom 16.08.2010 setzte die Beklagte die für den Sohn N. zu entrichtenden Elternbeiträge aufgrund der satzungsrechtlichen Geschwisterermäßigung ab dem 01.08.2009 auf 0,00 € fest. Am 23.09.2010 legte die Klägerin zu 1) folgende Einkommenunterlagen vor: den Einkommensteuerbescheid der gemeinsam veranlagten Kläger für das Jahr 2008, eine Gehaltsbescheinigung der Klägern zu 1) für den Monat Dezember 2008 und ihre Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 30.05.2011 legte der Kläger zu 2) folgende weitere Unterlagen vor: Lohnsteuerbescheinigung 2006 für die Klägerin zu 1), Gehaltsbescheinigungen der Klägerin zu 1) für Dezember 2007 und 2010 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. Ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks erklärte der Kläger zu 2), dass er keiner Arbeit nachgehe. Er habe sich im Jahre 2007 selbständig gemacht, habe aber keine Einkünfte erzielt. Mit Bescheid vom 09.06.2011 setzte die Beklagte die für den Sohn N. zu entrichtenden monatlichen Beiträge für das Jahr 2008 neu fest. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.09.2008 setzte sie einen Beitrag in Höhe von 240,00 € und für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 einen Beitrag in Höhe von 133,00 € fest. Bei der Berechnung der Beiträge ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 4, über 36.813,00 € zu. Das zu berücksichtigende Einkommen bestimmte die Beklagte auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 auf 42.992,00 €. Im Steuerbescheid waren nur Einkünfte für die Klägerin zu 1) ausgewiesen. Ferner berechnete sie auch im Steuerbescheid ausgewiesene steuerfreie Lohnersatzleistungen der Klägerin zu 1) in Höhe von 7.785,00 € und steuerfreie Lohnersatzleistungen in Höhe des Klägers zu 1) in Höhe von 1.050,00 € ein. Mit Bescheid vom 09.06.2011 setzte die Beklagte die für den Sohn N. zu entrichtenden monatlichen Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 in Höhe von 214,00 € fest. Bei der Berechnung der Beiträge ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 5, über 49.084,00 € zu. Am 22.06.2011 legten die Kläger einen Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises vor, mit dem dem Kläger zu 2) für die Zeit von September 2008 bis Juli 2009 Elterngeld bewilligt worden war. In der Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2009 betrug das Elterngeld monatlich 300,00 €. Mit Bescheid vom 04.07.2011 setzte die Beklagte die für den Sohn N. zu entrichtenden monatlichen Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2009 in Höhe von 133,00 € fest. Bei der Berechnung der Beiträge ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 4, über 36.813,00 € zu. Das zu berücksichtigende Einkommen bestimmte sie auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 auf 48.076,00 €. Im Steuerbescheid waren nur Einkünfte der Klägerin zu 1) ausgewiesen. Die im Steuerbescheid für den Kläger zu 2) ausgewiesenen Lohnersatzleistungen in Höhe von 2.400,00 € berücksichtigte sie nicht, weil es sich bei diesen Leistungen um das nach § 3 der Beitragssatzung (BS) nicht zu berücksichtigende Elterngeld handelte. Die Kläger haben am 21.05.2012 dem Wortlaut nach Anfechtunghsklage gegen den Beitragsbescheid vom 30.03.2009 erhoben. Sie begehren Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist. Sie hätten erstmals am 10.05.20102 durch ein Schreiben der Beklagten vom 08.05.2012 Kenntnis von der Existenz des Bescheides vom 30.03.2009 erhalten. Dieser Bescheid sei ihnen fehlerhaft unter der Adresse I.----straße 000 zugestellt worden. Sie seien an diese Adresse umgezogen, ohne einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG zu stellen. Der Bescheid vom 30.03.2009 sei fehlerhaft. Die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass der Kläger zu 2) eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin zu 1) am 18.09.2008 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, aus der aber keine Einkünfte erzielt worden seien. Für die Jahre 2006 und 2007 hätten die Kläger keine Steuererklärung abgegeben. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzamtes liege der Beklagten inzwischen vor. Zum Nachweis ihrer Einkommensverhältnisse legen die Lohnsteuerbescheinigungen der Klägerin zu 1) für die Jahre 2010 und 2011 sowie Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 30.03.2009 festgesetzten Elternbeiträge für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2007 zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist die Klage unzulässig. Die Kläger hätten die Klagefrist versäumt, weil der Bescheid vom 30.03.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2008 und 2009 seien auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten Einkommensnachweise geändert worden. Eine Änderung der Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 und 2007 komme nicht in Betracht, weil die Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 12 KAG NRW i.V.m. § 169 AO für diese Beitragszeiträume inzwischen verstrichen sei. Für die Jahre 2006 und 2007 hätten die Kläger im Übrigen weder einen Steuerbescheid noch eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt, dass für die genannten Jahre keine Steuererklärung abgegeben worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die mit Bescheid vom 30.03.2009 festgetzten Elternbeiträge für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 ändert. Einer Änderung der Beitragsfestzung für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 steht die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. 169 AO entgegen. Statthafte Klage für die von den Klägern begehrte Änderung der mit Bescheid vom 30.03.2009 getroffenen Beitragsfestsetzungen ist die auf Erlass eines geänderten Beitragsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage. Nach der zur Erhebung von Elternbeiträgen ergangenen Rechtsprechung stehen Elternbeitragsbescheide von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung, wenn das von der Behörde festgestellte oder das von den Beitragspflichtigen offenbarte Jahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, zur Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, juris. Elternbeitragsbescheide stehen daher regelmäßig – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der auch in der maßgeblichen Beitragssatzung der Beklagten (BS) zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 2 BS) verpflichtet die Beklagte, zunächst erfolgte Beitragsfestsetzungen zu ändern, wenn die Beitragspflichtigen ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage aussagekräftige Einkommensnachweise belegen. Diese Verpflichtung zum Erlass eines Beitragsänderungsbescheides kann durch eine Verpflichtungsklage erreicht werden. Einer Anfechtung des ursprünglichen Beitragsbescheides bedarf es nicht. Deshalb kann dahinstehen, ob die Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30.03.2009 verstrichen ist. Streitgegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage ist allein die Beitragspflicht der Kläger für die Betreuung ihres Sohn N. für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2007. Der Bescheid vom 30.03.2009, der mit der vorliegenden Klage geändert werden soll, betrifft nur die Beitragspflicht der Kläger für ihren Sohn N. . Der Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass mit der Klage eine Änderung der Beitragsfestsetzung nur für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2007 erreicht werden soll. Die Kläger haben einen Anspruch auf Änderung der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007. Für diesen Zeitraum haben sie aussagekräftige Angaben zur Höhe ihres tatsächlichen Einkommens gemacht. Die Klägerin zu 1) hat der Beklagten am 03.06.2009 die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 vorgelegt, aus der sich ein Jahresbruttoeinkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 46.912,24 € ergibt. Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu 2), keine eigenen Einkünfte erzielt zu haben, hat dieser nicht widerlegbar mit der Vorlage der Bescheinigung der Finanzamtes Siegburg vom 16.05.2012 belegt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt das für die Kläger zuständige Finanzamt, dass für die Kläger für die Kalenderjahre 2006 und 2007 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Dass die Steuerbehörde die Nichtabgabe von Steuererklärungen nicht zum Anlass genommen hat, die Steuerschuld der Kläger zu schätzen, spricht dafür, dass der Kläger zu 2) auch im Jahre 2007 selbst keine eigenen Einkünfte erzielt hat. Die mit der Lohnsteuerbescheinigung der Klägerin zu 1) belegten Einkünfte gebieten eine Einordnung der Kläger in die Einkommensstufe 4 der Beitragstabelle der BS der Beklagten. Hieraus folgt, dass für die Kläger im Jahr 2007 ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 240,00 € für die Betreuung ihres Kindes N. festzusetzen ist. Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW Anwendung findende und für das Jahr 2007 mit Ablauf des Jahres 2007 in Lauf gesetzte 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist ist nicht verstrichen. Ihr Ablauf ist nach der ebenfalls gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Wird vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsvorschrift ein Antrag auf Änderung der Beitragsfesetzung gestellt, so läuft nach dieser Vorschrift die Frist nicht ab, bevor über den Änderungsantrag unanfechtbar entschieden ist. Die Kläger haben mit der Vorlage der schriftlichen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 innerhalb der Frist am 03.06.2009 konkludent die Änderung der Beitragsfesetzung für das Jahr 2007 beantragt. Über diesen Antrag hat die Beklagte keine unanfechtbare Entscheidung getroffen. Deshab war die Vorlage der Bescheinigung des Finanzamtes vom 16.05.2012 durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht verspätet. Die vierjährige Festsetzungverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 AO steht der begehrten Beitragsänderung für das Jahr 2006 entgegen. Die mit Ablauf des Jahres 2006 in Gang gesetzte Frist war bei Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung der Klägerin zu 1) für das Jahr 2006 am 30.05.2011 verstrichen. Vor Ablauf der Frist haben die Kläger keinen Änderungsantrag unter Vorlage aussagekräftiger Einkommensnachweise bei der Beklagten gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.