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Urteil

19 K 2591/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1009.19K2591.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2006 geborenen Kindes M. T. U. . Das Kind besuchte in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012 die städtische Kindestageseinrichtung T1.----------straße 00 in 00000 Leverkusen. 3 Die Beklagte setzte die von den Klägern für die Betreuung ihres Kindes zu zahlenden Elternbeiträge für die Zeit ab dem 01.08.2009 mit Bescheiden vom 17.07.2009 und 06.09.2010 zunächst auf monatlich 23,00 € fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe bis 19.500,00 € zu. 4 Der Arbeitgeber des Klägers zu 2) (U1. G. GmbH), der Insolvenz angemeldet hatte, stellte den Kläger zu 2) ab dem 01.03.2009 von dessen Arbeitsverpflichtung frei und kündigte das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009. Der Kläger zu 2) bezog in der Zeit vom 14.03.2009 bis zum 12.03.2010 Arbeitslosengeld und wurde ab dem 15.03.2010 von einem neuen Arbeitgeber (U1. G. F. GmbH) im Wege des Betriebsübergangs weiter beschäftigt. Das Arbeitsgerichts Solingen verurteilte den neuen Arbeitgeber des Klägers zu 2) mit Urteil vom 01.06.2010, dem Kläger zu 2) das im Zeitraum von Juni 2009 bis Februar 2010 von seinem alten Arbeitgeber vorenthaltene Arbeitsentgelt auszuzahlen. Aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils zahlte der neue Arbeitgeber das vorenthaltene Arbeitsentgelt im Jahre 2010 an den Kläger zu 2). 5 Mit Bescheiden vom 18.06.2010 und 16.11.2010 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 2) mit, dass das in der Zeit vom 01.06.2009 bis 14.03.2010 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 13.200,32 € (12.549,60 € + 650,72 €) von den vom Arbeitgeber zu leistenden Nachzahlungen einzubehalten und an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sei. 6 Mit Schreiben vom 16.09.2011, 19.10.2011, 21.11.2010 und 09.01.2012 bat die Beklagte die Kläger um Vorlage aktueller Einkommensnachweise für die Jahre 2010 und 2011. Die Kläger legten daraufhin u.a. eine Gehaltsbescheinigung des Arbeitsgebers des Klägers zu 2) für das Jahr 2010, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 sowie die Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011 vor. 7 Mit Bescheid vom 12.03.2012 setzte die Beklagte die von den Klägern zu zahlenden Elternbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2011 auf der Grundlage der aktuellen Einkommensnachweise neu fest. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 setzte die Beklagte einen monatlichen Beitrag von 100,00 € fest und forderte eine Nachzahlung von 924,00 €. Sie ging bei den Klägern im Jahr 2010 von positiven Einkünften von 52.553,78 € aus und ordnete sie der satzungsrechtlichen Einkommenstufe von 52.500,00 € bis 58.000,00 € zu. Bei der Berechnung brachte sie von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 66.674,10 € Werbungskosten in Höhe von 920,00 € und an die Arbeitsverwaltung im Jahr 2010 zurückgezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 13.200,32 € in Abzug. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 setzte die Beklagte einen monatlichen Beitrag von 55,00 € fest und forderte eine Nachzahlung von 224,00 €. Die Beklagte ging für das Jahr 2011 von positiven Einkünften von 36.433,80 € aus und ordnete die Kläger der Einkommensstufe von 36.000,00 € bis 41.500,00 € zu. Bei der Berechnung brachte sie von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 37.433,80 € Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 € in Abzug. 8 Die Kläger haben am 13.04.2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte habe das Einkommen des Klägers zu 2) für das Jahr 2010 mit 66.674,10 € zu hoch angesetzt. In dem genannten Betrag seien Zahlungen des Arbeitsgebers des Klägers zu 2) auf Lohnansprüche des Klägers zu 2) aus dem Jahre 2009 enthalten, die der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils erst im Jahre 2010 an den Kläger zu 2) erbracht habe. Diese Nachzahlung dürfe nicht auf das Jahreseinkommen 2010 angerechnet werden, da der Nachzahlung eine Nichtzahlung vorausgegangen sei. Nach Rückabwicklung des Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2) habe sich gezeigt, dass der Kläger zu 2) in den Jahren 2009 und 2010 ein Jahreseinkommen von etwa jeweils 31.400,00 € gehabt habe. Bei diesem Einkommen hätte ein monatlicher Beitrag in Höhe von 44,00 € festgesetzt werden müssen. Im Übrigen sei die Verrechnung der Rückforderung der Bundesagentur fehlerhaft. Eine Verrechnung von Brutto- mit Nettoansprüchen schließe sich generell aus. Der zurückgeforderte Nettobetrag von 13.200,32 € hätte in einen Bruttoanspruch in Höhe von ca. 23.500,00 € umgewandelt werden müssen. Bei Abzug dieses Betrages hätte sich ein Einkommen von höchstens 41.254,00 € ergeben. Bei diesem Einkommen hätte ein monatlicher Beitrag von höchstens 69,00 € festgesetzt werden können. Dass in ihrem Fall steuerlich das Gehalt für zwei Jahre in einem Jahr ausgezahlt worden sei, hätte die Beklagte jedenfalls gem. § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung im Wege eines Erlasses berücksichtigen müssen. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2012 aufzuheben, soweit dieser für das Jahr 2010 einen monatlichen Beitrag von mehr als 44,00 € festsetzt und für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2011 zu einer Nachzahlung von mehr als 476,00 € auffordert. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Beitragsbescheides. 14 Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die mit dem streitigen Bescheid erfolgte Festsetzung monatlicher Elternbeiträge in Höhe von 100,00 € (Einkommensstufe 9) für das Jahr 2010 und die Aufforderung zur Nachzahlung eines Betrages von insgesamt 1.144,00 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 Rechtsgrundlage für Festsetzung des Elternbeitrags ist die auf der Grundlage von §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII, 23 KiBiZ NRW ergangene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen (BS). Nach dieser Satzung werden von den Eltern für den Besuch einer nach den Vorschriften des KiBiz betriebenen Kindertageseinrichtung Beiträge erhoben. Gem. § 3 Abs. 1 ist die Höhe des Elternbeitrages nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen in Elternbeitragsstufen gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen richtet sich gem. § 3 Abs. 3 BS nach deren Einkommen. Einkommen im Sinne der BS ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Dem Einkommen in diesem Sinne werden u.a. steuerfreie Einkünfte hinzugerechnet. Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Bei der Überprüfung einer bereits erfolgten Beitragsfestetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrundegelegt (§ 3 Abs. 4 BS). 19 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat die Beklagte das Einkommen der Kläger für das Jahr 2010 zutreffend ermittelt und die Kläger zu Recht auf der Grundlage der Einkommensstufe 9, über 52.500,00 € veranlagt. Die Summe der positiven Einkünfte hat sie aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 und der Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers für das Jahr 2010 entnommen und dabei die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 62.982,00 € mit den nicht steuerpflichtige Einkünften in Höhe von 3.691,38 € zu einem Betrag von 66.673,38 € addiert. Von diesem Betrag hat sie zutreffend die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,00 € und das rückerstattete Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 13.200,32 € in Abzug gebracht 20 Die Beklagte hat für das Jahreseinkommen 2010 zu Recht die Nachzahlung des dem Klägers zu 2) im Jahre 2009 vorenthaltenen Arbeitsentgeltes berücksichtigt. Durch die Bezugnahme auf den steuerrechtlichen Begriff der positiven Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG hat die Beklagte in ihre Satzung das steuerrechtliche Zuflussprinzip inkorporiert. Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte und nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Dieses Zuflussprinzip hat im Übrigen für die Kläger den ausgleichenden Effekt, dass für das Jahr 2009 nur das zugeflossene Arbeitslosengeld berücksichtigt wird und nicht das dem Kläger zu 2) rechtlich zustehende Arbeitsentgelt. 21 Die Beklagte hat das rückerstattete Arbeitslosengeld in zutreffender Höhe in Abzug gebracht. Die Beklagte musste hier nur den Nettobetrag des rückerstatteten Arbeitslosengeldes in Abzug bringen, weil bezogenes Arbeitslosengeld als steuerfreie Einkünfte nach § 3 Abs. 3 BS auch nur in Höhe des Nettobetrages dem Einkommen hinzugerechnet wird. 22 Die in der BS der Beklagten vorgesehene pauschalierende und der Verwaltungsvereinfachung Rechnung tragende Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken und decken diese auch nicht annähernd. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Für den staatlichen Leistungsbereich steht dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, juris und Beschluss vom 18.02.2011 - 12 A 266/10 -, juris. 24 Die Grenzen dieser weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte mit den satzungsrechtlichen Regelungen über die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewahrt. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.