Urteil
7 K 2606/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1001.7K2606.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Tschapaew geborene Klägerin begehrt die Aufnahme nach dem BVFG. Am 06.02.1995 stellten der Ehemann der Klägerin, die Klägerin und deren Sohn E. einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG beim Bundesverwaltungsamt - BVA -. Am 28.07.1997 fanden im Generalkonsulat in Nowosibirsk die Sprachtests der Aufnahmebewerber statt. Dabei kam der Sprachtester zu dem Ergebnis, dass mit dem Ehemann der Klägerin ein einfaches Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich war. Mit der Klägerin hingegen sei ein Gespräch nicht zustande gekommen. Mit dem Sohn der Klägerin sei eine Verständigung kaum möglich gewesen. Daraufhin erteilte das BVA am 12.05.1999 dem Ehemann der Klägerin als Spätaussiedler einen Aufnahmebescheid. Die Klägerin und der Sohn E. wurden als Ehegattin bzw. Abkömmling des Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid einbezogen. Am 24.11.1999 reisten die Klägerin, ihr Ehegatte und der Sohn E. in das Bundesgebiet ein. Am 06.12.1999 beantragte der Ehemann der Klägerin beim Landratsamt Waldshut die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG. In dem Antrag waren die Klägerin und der Sohn E. in die Felder für diejenigen Personen eingetragen, die eine Bescheinigung als Ehegatte bzw. Abkömmling des Spätaussiedlers erhalten sollten. Unter dem 13.12.1999 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt Waldshut mit der Bitte, in der Spätaussiedlerbescheinigung als Spätaussiedlerin geführt zu werden. Sie erfülle die entsprechenden Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 12.01.2000 teilte das Landratsamt Waldshut der Klägerin mit, dass sie nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige erfülle. Es fehlten sowohl die Bestätigungsmerkmale deutscher Erziehung und deutscher Kultur als auch die Fähigkeit, ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Am 26.01.2000 stellte das Landratsamt Waldshut der Familie der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung aus. Darin war die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen. Mit Schreiben vom 19.06.2000 erhob die Klägerin „Widerspruch“ gegen die Entscheidung über ihren „Aussiedlerstatus“, den sie im Wesentlichen damit begründete, deutsche Volkszugehörige zu sein. Das Landratsamt Waldshut antwortete mit Schreiben vom 28.06.2000, dass sie den „Widerspruch“ als Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG werte. Unter dem 28.06.2000 beantragte die Klägerin ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG. Am 04.10.2000 absolvierte die Klägerin beim Landratsamt Waldshut einen Sprachtest. Mit Bescheid vom 02.02.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin überwiegend im Bundesgebiet erworben worden seien. Zudem erscheine die Hinwendung zum deutschen Kulturkreis nicht glaubhaft. Der Bescheid wurde der Klägerin am 07.02.2001 zugestellt. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 04.10.2011 beantragte die Klägerin beim BVA, ihr einen eigenen Aufnahmebescheid sowie eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, dass der ursprüngliche Antrag über ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin bis heute unbeschieden geblieben sei. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin. Der seinerzeit in Nowosibirsk durchgeführte Sprachtest biete keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Vielmehr sei der im Jahre 2000 durchgeführte Sprachtest maßgeblich, den die Klägerin deutlich besser absolviert habe. Hier habe sie alle Fragen ausführlich in zusammenhängenden und verständlichen Sätzen beantwortet. Mit Bescheid vom 24.01.2012 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit der Begründung ab, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG, da es an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10.02.2012 lehnte das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 ab. Zur Begründung verwies das BVA auf den nicht bestandenen Sprachtest der Klägerin in Nowosibirsk. Außerdem stünde die fehlende Spätaussiedlereigenschaft aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung des Antrages nach § 15 Abs. 1 BVFG durch Bescheid vom 02.02.2001 fest. Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Da über das Aufnahmebegehren der Klägerin noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei, könne ihr die Bestandskraft der Entscheidung über die Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit der Einbeziehung der Klägerin in den damaligen Aufnahmebescheid des Ehemannes der Klägerin sei über den Aufnahmeantrag abschließend entschieden worden. Nach damaliger obergerichtlicher Rechtsprechung stellte der Einbeziehungsbescheid kein Aliud, sondern lediglich ein Minus zum Aufnahmebescheid dar. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin stehe zudem die bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung entgegen. Denn mit Bescheid vom 02.02.2001 habe das Landratsamt Waldshut bereits verbindlich festgestellt, dass es sich bei der Klägerin gerade nicht um eine Spätaussiedlerin handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die auf Erhalt eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht gerichtete Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass bereits unter dem 12.05.1999 eine – bestandskräftige – Entscheidung im Aufnahmeverfahren dahingehend getroffen worden ist, dass die Klägerin als Ehefrau nach § 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen wurde. Denn die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht, worauf auch sich ihr Antrag vom 06.02.1995 ausdrücklich richtete. Über diesen Antrag ist durch die o.g. Entscheidung vom 12.05.1999 keine Entscheidung getroffen worden. Vielmehr verhält sich die Erteilung des Aufnahmebescheides an den Ehemann der Klägerin und die Einbeziehung der Klägerin und des Sohnes E. nicht zu dem Aufnahmeantrag der Klägerin aus eigenem Recht. Davon ging offenbar auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 24.01.2012 aus, der ausdrücklich auf den Aufnahmeantrag vom 06.02.1995 hin ergeht. Die Klage bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2012, mit dem die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt voraus, dass es sich bei der antragstellenden Person um einen Spätaussiedler handelt. Die Klägerin erfüllt nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Ihr Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde mit Bescheid des Landratsamtes Waldshut vom 02.02.2001 abgelehnt. Mangels Rechtsbehelfseinlegung seitens der Klägerin, erwuchs der Bescheid mit Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Bestandskraft. Nach dem negativen Abschluss des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 BVFG steht somit bestandskräftig fest, dass die Klägerin nicht Spätaussiedlerin ist, da sie aufgrund des Fehlens der notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 Abs. 2 BVFG in der damals geltenden Fassung erfüllt. Diese bestandskräftige Feststellung ist für das vorliegende Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch maßgeblich. Dies ergibt sich schon aus dem Verhältnis der beiden Verfahren zueinander. Im Aufnahmeverfahren, das im Wesentlichen dem kontrollierten Zustrom von Aussiedlungswilligen in die Bundesrepublik dient, werden die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft lediglich vorläufig geprüft. Im Bescheinigungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 BVFG hingegen wird endgültig über die Spätaussiedlereigenschaft als Grundlage für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG entschieden. Liegt demnach eine bestandskräftige endgültige Feststellung betreffend die Spätaussiedlereigenschaft nach dem Bescheinigungsverfahren vor, kann ein (erneutes) Aufnahmeverfahren gemäß § 27 BVFG nicht zu einer abweichenden Entscheidung betreffend die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft führen. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.04.2008 - 12 A 4657/06 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. Mit Blick auf den verbindlichen Rechtscharakter einer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist es für das vorliegende Verfahren ohne Belang, ob die Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft vor der Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids ergehen darf. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.