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Urteil

24 K 6780/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0911.24K6780.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. November 2012 für den Kläger in ihrem Melderegister eine Auskunftssperre einzutragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Im Juli 2012 zog der Kläger von Köln nach Leverkusen und beantragte am 25. Juli 2012 die Eintragung einer Auskunftssperre bei der Beklagten. Er verwies darauf, dass er als Finanzbeamter im Bereich der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung und der Organisierten Kriminalität tätig sei und dass vor seinem Umzug bei der Stadt Köln eine Auskunftssperre eingetragen gewesen sei. Mit Schreiben vom 07. August 2012 übersandte er eine Bescheinigung des Vorstehers des Finanzamtes Köln-Süd, dass die Tätigkeit des Klägers als Bearbeiter der Neuaufnahmestelle im Außendienst besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich mache. 3 Mit Schreiben vom 09. August 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Einrichtung einer Auskunftssperre an. Die Einrichtung einer solchen Auskunftssperre setze voraus, dass ihm durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Vo-raussetzung der Erteilung einer solchen Melderegisterauskunft sei, dass die auskunftsbegehrende Person zur gesuchten Person mindestens Angaben über Name, Vorname und Geburtsdatum oder zur früheren Meldeanschrift machen könne. Es sei ausgeschlossen, dass Personen, mit denen der Kläger beruflich in Kontakt trete, über derartige Angaben zu seiner Person verfügten. Eine Auskunftssperre sei nicht das geeignete Instrument, Personen im beruflichen Alltag zu schützen, vielmehr seien diese vor Ort Bedrohungen und Aggressionen ausgesetzt und es sei wenig wahrscheinlich, dass eine Melderegisterauskunft angefordert würde. Außerdem sei es im Internet problemlos möglich gewesen, berufliche Kontaktdaten des Klägers zu finden. Der Kläger habe lediglich eine mögliche Gefahr beschrieben, die sich aus seiner beruflichen Tätigkeit ergeben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gefahr seien nicht vorgetragen worden. 4 Nach Stellungnahme des Klägers mit E-Mail vom 11. August 2012, in der er unter anderem darauf hinwies, dass er als Ermittler der Finanzverwaltung im Bereich der Organisierten Kriminalität täglich mit „Menschenhändlern, Drogenhändlern, Personen aus dem Rotlichtbereich sowie mit solchen zu tun habe, die Gelder in nicht unbeträchtlicher Höhe am Fiskus vorbeischleusten“, forderte die Beklagte ihn erneut auf darzulegen, inwieweit es wahrscheinlich sei, dass Personen, von denen eine Gefahr für ihn ausgehe, eine Melderegisterauskunft beantragen könnten und hierzu über die erforderlichen Daten verfügten. Ferner fragte sie nach, welche besonderen Schutzmaßnahmen für die Sicherheit seiner Person am Arbeitsplatz vorgesehen seien. Vorübergehend werde eine Auskunftssperre eingetragen. 5 Eine telefonische Nachfrage der Beklagten beim Finanzamt Köln-Süd am 17. August 2012 ergab, dass innerhalb der Dienststelle für den Kläger keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen bestünden. 6 Im Rahmen einer von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde teilte der Kläger am 21. August 2012 unter anderem mit, dass er „Kronzeuge“ in einem Strafverfahren des Landgerichts Essen wegen Umsatzsteuerbetrugs und Menschenhandels gewesen sei und die Staatsanwaltschaft ihm geraten habe, seine Daten schützen zu lassen. Auch zerstochene Reifen, und Ähnliches habe er schon hinnehmen müssen. Das Vorhandensein eines hohen Gefährdungspotentials sei ihm durch seinen Dienstherrn bescheinigt worden. Angaben zu Einzelfällen könne er wegen des Steuergeheimnisses nicht machen. 7 Mit Schreiben vom 14. September 2012 erläuterte der Kläger, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl im Innen- als auch im Außendienst dafür zuständig sei, die Vergabe von Steuernummern zu prüfen und an Unternehmen und Personen, die Umsatzsteuer hinterziehen, die Vergabe einer solchen zu versagen und strafrechtliche Ermittlungen zu initiieren. Hierbei handele es sich um Personen und Unternehmen, welche zum Beispiel im Rahmen von Karussellgeschäften und Briefkastenfirmen agierten. Ferner handele es sich auch um Personen, gegen die der Verdacht auf Geldwäsche, Prostitution und Menschenhandel vorliege. Im vergangenen Jahr sei er Zeuge in einem Prozess vor dem Landgericht Essen gewesen, der u.a. Delikte wegen Menschen- und Drogenhandels zum Gegenstand gehabt habe. Aus Anlass dieses Verfahrens sei auch die Auskunftssperre bei der Stadt Köln eingerichtet worden. Bei seinem Zuzug habe er auf Sicherheitsmaßnahmen geachtet, so habe er zum Beispiel eine Geheimnummer für das Telefon beantragt und einen modifizierten Nachsendeantrag gestellt. 8 Unter dem 15. November 2012 lehnte die Beklagte ab, für den Kläger eine Auskunftssperre in ihrem Melderegister einzurichten. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 09. August 2012 angegebenen Gründe. Ferner führte sie an, dass ein Auskunftsersuchen zur Person des Klägers bisher nicht eingegangen sei. Alleine die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter des Finanzamtes Köln-Süd reiche als Begründung für die Einrichtung der begehrten Auskunftssperre nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr habe er nicht vorgetragen. Besondere Sicherheitseinrichtungen seien in seiner Dienststelle für seine Person nicht getroffen worden. 9 Der Kläger hat am 29. November 2012 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist im Wesentlichen auf seine berufliche Tätigkeit und seine Aussage als Belastungszeuge der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Essen im November beziehungsweise Dezember 2011 sowie die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses Verfahrens den besonderen Schutz seiner Person angeregt habe, was durch eine Auskunftssperre bei der Stadt Köln umgesetzt worden sei. 10 Der Kläger hat eine weitere Bescheinigung des Vorstehers des Finanzamts Köln-Süd vom 10. Dezember 2012 beigebracht, nach der zu seinem Aufgabenbereich unter anderem die Prüfung des umsatzsteuerlichen Risikopotentials von Unternehmen im Rahmen des Außendienstes sowie die Identifikation von Briefkastenfirmen und so genannten Karusselgeschäften gehöre und der Kläger auf die Eindämmung steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte hinwirke. Es werde in diesem Zusammenhang dringend die Einrichtung einer Meldesperre zur Gefahrenabwehr für Leib und Leben des Klägers empfohlen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. November 2012 zu verpflichten, für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre einzutragen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. An die Eintragung einer Auskunftssperre seien wegen der weitreichenden Konsequenzen hohe Anforderungen zu stellen. 16 Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein rechtfertige entgegen den Behauptungen des Klägers noch nicht die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Vielmehr müsse eine konkrete Gefährdungssituation bestehen. Es werde von der Beklagten nicht bestritten, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass auch die Tätigkeit des Klägers eines besonderen Schutzes bedürfe. Dies müsse aber für den Einzelfall belegt werden. Für eine Melderegisterauskunft seien bestimmte Angaben erforderlich. Diesbezüglich sei durch den Kläger nicht erläutert worden, wie Personen aus dem beruflichen Umfeld sich diese Angaben beschaffen könnten. Im Fall des Klägers bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation. Dies werde auch durch die Tatsache belegt, dass keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen in seinem beruflichen Umfeld getroffen worden seien und seine beruflichen Kontaktdaten im Internet zu finden seien. 17 Im Rahmen eines Erörterungstermins am 20. Juni 2013 hat der Kläger seine berufliche Tätigkeit näher erläutert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2013 wird Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben, § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte ferner nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO. 21 Die Klage ist zulässig und begründet. 22 Die Ablehnung der Beklagten vom 15. November 2012, für den Kläger in ihrem Melderegister eine Auskunftssperre einzutragen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war daher gemäß § 113 Absatz 5 VwGO zu verpflichten, für den Kläger in ihrem Melderegister eine Auskunftssperre einzutragen. 23 Gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. 24 Die Eintragung einer Auskunftssperre kommt auch in Betracht, wenn die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruht. Hierfür reicht allerdings nicht die Tätigkeit für sich genommen aus, sondern die Gefährdung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen, 25 vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2012), zur § 34 Abs. 6 MG NRW entsprechenden Vorschrift des § 21 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz, Rn. 70. 26 Der Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass nicht bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein die Einrichtung einer Auskunftssperre im Melderegister rechtfertigt. Dies hat der Kläger aber – entgegen der Darstellung der Beklagten – auch nicht behauptet. Vielmehr hat er durch seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren, im Erörterungstermin am 20. Juni 2013 und durch Beibringung der Bescheinigung des Vorstehers des Finanzamtes Köln-Süd vom 20. Dezember 2012 substantiiert dargelegt, dass ihm aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr im Sinne von § 34 Absatz 6 MG NRW erwachsen kann. Hierbei ist zu beachten, dass nach den für die Beklagte geltenden Verwaltungsvorschriften keine überzogenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, sondern grundsätzlich ein plausibler Vortrag des Betroffenen ausreicht, 27 vgl. Ziffer 14.6.2. in Verbindung mit Ziffer 14.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes (VV MG), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 02. Oktober 1998, - I A 6/41.12 -, Ministerialblatt (MBl.) NRW 1998, S. 1149, geändert durch Runderlass vom 12. Juli 2002, MBl. NRW 2002, S. 888. 28 Aus der Bescheinigung des Vorstehers des Finanzamts Köln-Süd vom 10. Dezember 2012 ergibt sich, dass der Kläger das umsatzsteuerliche Risikopotential von Unternehmen im Rahmen des Außendienstes zu prüfen sowie Briefkastenfirmen und so genannte Karusselgeschäfte zu identifizieren hat. Hierdurch wirke der Kläger auf die Eindämmung steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte hin. Der Kläger hat ausgeführt, dass er hierzu Gespräche vor Ort mit den Unternehmern selbst, mit Angestellten oder mit Dritten führe. In der Woche habe er ca. 17 Fälle, in denen er ermitteln müsse. Dabei habe er auch die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zu veranlassen. Aufgrund seiner Tätigkeit seien ihm unter anderem bereits Reifen zerstochen worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger nach seinen Angaben auch Ende des Jahres 2011 in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Essen als Zeuge über die Erkenntnisse im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aussagen müssen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm in diesem Zusammenhang geraten, seine Daten durch Eintragung einer Auskunftssperre schützen zu lassen. 29 Der Kläger hat somit glaubhaft gemacht, dass es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit durchaus zu Bedrohungen und ggf. Gewalt gegenüber seiner Person kommen kann. Dies hat die Beklagte – im Rahmen des Erörterungstermins am 20. Juni 2013 – ausdrücklich auch nicht bestritten, aber behauptet, dass es bei Gefahren aus dem beruflichen Bereich auch nur zu Bedrohungen in diesem Umfeld und nicht im privaten Bereich kommen könne. 30 Nach Auffassung des Gerichts erscheint es jedoch durchaus möglich, dass sich auch Personen aus dem beruflichen Umfeld um eine Melderegisterauskunft des Klägers bemühen, da es hier ggf. einfacher ist, den Kläger allein anzutreffen als in einer Behörde oder im Rahmen des Außendienstes. Jedenfalls ist dies – entgegen der ohne jeden Beleg vorgebrachten Behauptung der Beklagten – keinesfalls ausgeschlossen. 31 Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe nachzuweisen, wie Personen aus seinem beruflichen Umfeld sich Zugang zu den erforderlichen Daten für eine Melderegisterauskunft verschaffen können, ist dies bereits dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Kläger hat danach allein eine Gefahr durch eine Melderegisterauskunft darzulegen und glaubhaft zu machen. Es ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift Aufgabe der Beklagten zu prüfen, ob eine Auskunftssperre geeignet ist, eine Gefahr vom Kläger abzuwenden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie es dem Kläger überhaupt möglich sein soll, der Beklagten nachzuweisen, dass Personen, denen er im beruflichen Umfeld begegnet, über die erforderlichen Daten für eine Melderegisterauskunft verfügen. Diese werden es dem Kläger kaum mitteilen, wenn sie die erforderlichen Informationen besitzen. Die Anforderung der Beklagten ist daher letztlich auf Unmögliches gerichtet und schließt die Glaubhaftmachung bei Gefahren aus dem beruflichen Bereich fast vollständig aus. 32 Die enge Auslegung des § 34 Absatz 6 Satz 1 MG NRW und die hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind auch nicht – wie die Beklagte meint – wegen der weitreichenden Konsequenzen einer Melderegisterauskunft zu fordern. Gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 MG NRW kann auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft erteilt werden, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Durch diese Vorschrift ist sichergestellt, dass eine Auskunft an Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Melderegisterauskunft haben, nach Anhörung des Betroffenen auch bei Vorliegen einer Auskunftssperre erteilt werden kann. 33 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass man im Internet die dienstliche Zimmer- und Telefonnummer sowie den Wohn ort des Klägers herausfinden könne, ist darauf zu verweisen, dass § 34 Absatz 6 MG NRW kein Leben in Anonymität verlangt. Der Tatbestand knüpft allein an das Vorliegen einer Gefahr für die Schutzperson an. Vielmehr hat die Beklagte nach Ziffer 14.6.2 VV MG den Antragsteller einer Melderegisterauskunft auf andere Ausforschungsmöglichkeiten hinzuweisen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.