Beschluss
19 L 1058/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0910.19L1058.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium C. zugewiesene Beförderungsplanstelle zur Besoldungsgruppe A 12 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Klage des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung rechtskräftig entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstellers nicht erfüllt. 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 8 Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist vorliegend nicht verletzt. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. 9 Der Antragsgegner ist in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. 10 Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, 11 vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 , vom 27. 02. 2003 – 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21. 08. 2003 – 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38. 12 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen als rechtlich bedenkenfrei. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Die für den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten aktuellen Beurteilungen lauten zwar jeweils auf das gleiche Gesamturteil, nämlich „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte). Auch die Summe der Merkmale 1 bis 7 ist mit 31 Punkten identisch. Ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergibt sich aber aus dessen Vorbeurteilung, die auch ausgehend von dem Kriterienkatalog in der Mitteilung über eine Beförderungsplanstelle vom 18. 06. 2013 zu berücksichtigen ist. 13 Neben den aktuellen Beurteilungen kann auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris. 15 In der Vorbeurteilung ist der Beigeladene in dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis mit der Bewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ besser und damit insgesamt besser beurteilt als der Antragsteller, der durchgehend in allen Hauptmerkmalen mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet wurde. Aus der in dem Kriterienkatalog vom 18. 06. 2013 vorgesehenen und nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung auch gebotenen ergänzenden Heranziehung der Vorbeurteilung ergibt sich damit der Leistungsvorsprung des Beigeladenen. 16 Die Beurteilungen des Antragstellers, die dem Auswahlverfahren zugrundegelegt wurden, sind schließlich auch rechtlich nicht zu beanstanden. 17 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Endbeurteilerin die Beurteilung des Antragstellers vom 12. 12. 2012 für den Zeitraum 01. 08. 2008 bis 30. 06. 2011 in zwei Einzelmerkmalen (Arbeitsorganisation und Arbeitsweise) und im Gesamtergebnis gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers von „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ auf „übertrifft die Anforderungen“ herabgestuft hat. 18 Der Antragsgegner hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Absenkung durch die Endbeurteilerin auf einem behördenweiten Quervergleich mit den übrigen Bediensteten der Besoldungsgruppe A 11 beruht, wobei es sich um eine leistungsstarke Vergleichsgruppe handelte und zudem auch deshalb ein strenger Maßstab anzulegen war, da die Beurteilung der Beamten der Vergleichsgruppe A 11 die Grundlage für Entscheidungen bei der Besetzung von Spitzenfunktionen bildet. Während der Erstbeurteiler seine Leistungseinschätzung des Antragstellers nur auf die eigene Organisationseinheit beziehen konnte und bezogen hat, hatte die Endbeurteilerin unter Mitwirkung aller Direktionsleitungen (Beurteilerbesprechung vom 06. 11. 2012) die Leistungen aller Angehörigen der Vergleichsgruppe zu überprüfen und abzugleichen. Die auf diese Weise im Falle des Antragstellers durch die Endbeurteilerin ermittelte Bewertung ist plausibel und bewegt sich im Rahmen des gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraums. Dass die Direktionsleitungen bei der Beurteilerbesprechung mitgewirkt haben und dass die jeweiligen Direktionsleitungen bei ihren Meinungsäußerungen und Vorschlägen die gesamte Vergleichsgruppe und den anzulegenden strengen Maßstab berücksichtigt haben, ist sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden. 19 Die Beurteilung vom 12. 12. 2012 ist auch nicht unplausibel, weil bei einer Bewertung der Einzelmerkmale mit 4 x 4 Punkten und 4 x 5 Punkten die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) gebildet wurde. Der Antragsgegner hat plausibel dargelegt, dass auch insoweit ein Quervergleich in der Vergleichsgruppe vorgenommen wurde und dieser sowie das der Quotierung geschuldete Gebot der restriktiven Handhabung der Vergabe der Spitzennote dazu geführt hat, dass der Antragsteller im Gesamtergebnis nicht mit 5, sondern mit 4 Punkten zu bewerten ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 21 Die Bestimmung des Streitwerts in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 E 1406/11 -, juris).