Beschluss
23 L 1177/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0903.23L1177.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4970/13 gegen die Ordnungsverfügung vom 1.7.2013 wiederherzustellen, 4 hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 5 Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fällt zulasten des Antragstellers aus, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist bestandskräftig und darüber hinaus offensichtlich rechtmäßig. 6 Die Klage 23 K 4970/13 ist bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. 7 Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die mit einer fehlerfreien Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 3.7.2013 zugestellt und damit bekanntgegeben. Die Klageerhebung am 14.8.2013 wahrt diese Frist nicht. 8 Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zumutbar ist, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 22.6.1999 – 4 Bn 20.99 – und vom 8.4.1991 – 2 C 32.90 –. 10 Wechselt der Betroffene während des Laufs einer Rechtsmittelfrist aus eigener Entscheidung den Bevollmächtigten, treffen ihn sogar erhöhte Sorgfaltsanforderungen, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2013 – 10 B 10.13 – (zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten während der Beschwerdebegründungsfrist). 12 Das Verschulden eines Bevollmächtigten muss sich der Betroffene nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. 13 BVerwG, Beschlüsse vom 14.7.1988 – 2 C 6.88 – und vom 8.4.1991 – 2 C 32.90 –. 14 Nach diesen Maßstäben scheitert eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist jedenfalls sowohl an einem Verschulden des Antragstellers selbst als auch an dem zurechenbaren Verschulden seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. 15 Der Antragsteller hatte bereits nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 12.6.2013 mit Fristsetzung bis zum 21.6.2013 erst am 27.6.2013 seinen früheren Bevollmächtigten aufgesucht und bevollmächtigt. Da er diesem nach Erhalt der Ordnungsverfügung vom 1.7.2013 und während des Laufs der Klagefrist das Mandat entzog, hätte der Antragsteller selber sicher stellen müssen, dass bzw. ob bereits Klage erhoben war. Dass dies nicht der Fall war, musste der Antragsteller (und sein jetziger Prozessbevollmächtigten noch vor Ablauf der Klagefrist) auch erkennen. Denn mit dem im Klageverfahren vorgelegten Schreiben seines früheren Bevollmächtigten vom 18.7.2013 erhielt der Antragsteller nicht nur die „anlässlich (...) der Mandatierung“ überlassenen Dokumente zurück, sondern auch eine Kostennote, aus der zu entnehmen war, dass ausschließlich eine Tätigkeit im Bußgeldverfahren abgerechnet wurde. Im Übrigen hätte der Antragsteller, wenn er aus seiner behaupteten Sicht bereits am 9.7.2013 einen Klageauftrag erteilt haben will, jedenfalls deutlich vor Montag, dem 5.8.2013 (dem Ablauf der Klagefrist), eine Abschrift der Klageschrift von seinem Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme erhalten müssen. 16 Ferner hat der Antragsteller auch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 17.7.2013 auf die frühere Bevollmächtigung und die erhaltene Ordnungsverfügung hingewiesen. Hierbei hätte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte nicht auf die Angabe des Antragstellers verlassen dürfen, dass (angeblich) schon Klage durch den früheren Bevollmächtigten erhoben sei. Dies gilt schon deshalb, weil vorgetragen wird, der Antragsteller habe angeblich den Eindruck gehabt, jener „vertrete seine Interessen nicht in seinem Sinne“. Ungeachtet dessen war vom 17.7.2013 bis zum Ablauf der Klagefrist am 5.8.2013 mehr als hinreichend Zeit, um festzustellen, ob Klage bereits erhoben war. Hierzu hätte es lediglich eines Anrufs in der Kanzlei des früheren Bevollmächtigten, bei der Antragsgegnerin oder ggf. bei Gericht bedurft. Ein – dem Gericht nicht vorgelegtes und deshalb inhaltlich nicht bekanntes – Schreiben an den früheren Bevollmächtigten vom 26.7.2013 genügte angesichts des bevorstehenden Fristablaufs auf keinen Fall. Im Übrigen erfordert die (fristwahrende) Klageerhebung keine besonderen prozessualen Anforderungen. 17 Nach alledem kann dahinstehen, ob es ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden des früheren Bevollmächtigten darstellt, dass er den Antragsteller bei Beendigung des Mandats und Rücksendung der überlassenen Unterlagen nicht erneut darauf hingewiesen hat, gegen die Ordnungsverfügung vom 1.7.2013 müsse bis zum 5.8.2013 Klage erhoben werden, um die Klagefrist zu wahren. 18 Unabhängig hiervon spricht Alles dafür, dass die Klage auch unbegründet ist. 19 Die angefochtene Ordnungsverfügung dürfte rechtmäßig sein. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen. 20 Dabei kommt es auf die strittige Frage, ob der Antragsteller „regelmäßig“ oder nur „gelegentlich“ Cannabis konsumiert, rechtlich nicht an. Denn gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird oder wenn zusätzlich Alkohol genommen worden ist. Mangelnde Trennung im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Hierfür reicht bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Wert für Tetrahydrocannabinol (=THC) - dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis - im Blutserum mindestens 1,0 ng/ml beträgt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. 21 Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22.5.2012 - 16 B 536/12-, vom 4.1.2012 – 16 A 2075/11-, vom 22.7.2011 – 16 B 99/11- und vom 14.10.2010 – 16 E 410/10 –, jeweils mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht zu einem maßgeblichen Grenzwert von 2,0 ng/ml: BayVGH, Beschluss vom 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 -. 22 Vorliegend ergab die am 11.4.2013 um 3:23 Uhr entnommene Blutprobe einen weit über dem vorgenannten Grenzwert liegenden THC-Gehalt im Blutserum von 13 ng/ml. 23 Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit aufgrund Fahrens trotz Cannabiskonsums ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 24 Nach dem weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 158 ng/ml lag zum Zeitpunkt des Verstoßes auch zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum vor. THC-COOH ist als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und lässt grundsätzlich Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zu, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 – (vorrangig zu „regelmäßigem“ Konsum). 26 Bei einer spontan entnommenen Blutprobe, mit der ein THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml festgestellt wird, ist jedenfalls dann von zumindest gelegentlichem Konsum von Cannabis auszugehen, wenn die Blutentnahme nicht konsumnah erfolgte, sondern der Konsum mehr als ein paar Stunden zurücklag. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22.7.2011 – 16 B 99/11 – und vom 7.2.2006 – 16 B 1392/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 – 4 B 206/04 -; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002. 28 Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei spontan entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml wissenschaftlich nicht möglich sei, 29 z.B. HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; BayVGH, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 —. 30 Hierauf kommt es im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens jedoch nicht an, da der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert von 158 ng/ml sogar auf mehr als nur gelegentlichen Konsum hindeutet. 31 Entgegen den nunmehr im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen, er habe am 11.4.2013 am frühen Morgen die Wohnung seiner Freundin verlassen, „kurz nachdem er geraucht hatte“ und die letzte Einnahme von Cannabis habe „kurz vor der Blutentnahme“ stattgefunden, geht das Gericht auch davon aus, dass der Konsum mehr als ein paar Stunden zurücklag. Denn der Antragsteller hatte laut Polizeibericht (Bl. 7/9 der Beiakte), laut Protokoll/Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut (Bl. 10/11 der Beiakte) und laut ergänzender polizeilicher Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel (Bl. 13 der Beiakte) zwischen der Kontrolle um 2:40 Uhr und der Blutentnahme um 3:23 Uhr am 11.4.2013 angegeben, „in der letzten Nacht“, am „10.04.2013, gegen 2:00 Uhr“, „einen Joint konsumiert“ zu haben und gegen 2:15 Uhr (am 11.4.2013) zwei Flachen Bier getrunken zu haben. 32 Im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller entgegen seiner gerichtlichen Behauptungen vor/bei der Kontrolle durch die Polizei am 11.4.2013 gegen 2:40 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies folgt schon aus den schriftlichen Angaben in den polizeilichen Berichten vom 11.4.2013 (Bl. 4 f, 7 ff der Beiakte). Hiernach befuhr der Antragsteller als „Fahrzeugführer“ „mit seinem PKW die Johannesstraße aus Richtung Heinrichstraße kommend und parkte am rechten Fahrbahnrand ...“. Zudem war nach den ergänzenden polizeilichen Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel (Bl. 12 der Beiakte) das „Fahrverhalten“ des Antragstellers unauffällig und wurde er im Rahmen einer „allgemeinen Verkehrskontrolle“ überprüft. 33 Die von Frau M. unter dem 12.8.2013 abgegebene und im Klageverfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung steht - ungeachtet der Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit – dieser polizeilichen Darstellung nicht entgegen. Ob der Antragsteller nach dem Verlassen der Wohnung „nach 2 Uhr“ sein Fahrzeug geführt hat, kann sie jedenfalls aus eigener Wahrnehmung nicht ausschließen. 34 Unabhängig von allen vorstehenden Überlegungen ist selbst dann, wenn der Antragsteller am 11.4.2013 gegen 2:40 Uhr kein Fahrzeug geführt haben sollte, von mangelnder Fahreignung im Sinne von Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, weil neben dem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum auch ein Alkoholgebrauch gleichzeitig vorlag (festgestellte Blutalkoholkonzentration [BAK] von 0,46 Promille). 35 Der gleichzeitige Konsum der berauschenden Substanzen Cannabis und Alkohol steht nach den genannten Vorschriften dem erwiesenen Unvermögen gleich, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen birgt der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ein besonderes Gefährdungspotential. Die Kombination beider Substanzen führt zu einer Addition und mitunter sogar zu einer Potenzierung ihrer Wirkungen. Dadurch steigt das Risiko des Mischkonsumenten, die Kontrolle über sein Verhalten zu verlieren. Damit einhergehend erhöht sich die (abstrakte) Gefahr von Rauschfahrten, an die der Verordnungsgeber die Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung knüpfen durfte, weil höchstwertige Rechtsgüter zu schützen sind. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum räumt die Rechtsordnung dem Konsumenten einen Vertrauensvorschuss ein und geht zunächst davon aus, dass es nicht zu Fahrten unter dem Einfluss der Droge kommt. Der Konsument wird weiter als kraftfahrgeeignet angesehen. Dieser Vorschuss ist aufgezehrt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein zusätzliches Risiko für seine Kontrollfähigkeit setzt, indem er neben Cannabis auch noch zum Alkohol greift. Selbst bei gutem Vorsatz kann er dann nicht mehr hinreichend zuverlässig garantieren, Rauschmittelkonsum und Kraftfahren zu trennen. 36 Vgl. ausführlich OVG Beschlüsse vom 22.7.2011 – 16 B 99/11 – und vom 18.11.2010 - 16 A 2286/10 - mit weiteren Nachweisen. 37 Die aufgrund der Blutentnahme am 11.4.2013 um 3:23 Uhr festgestellten Werte (BAK, THC und THC-COOH) belegen, dass der Antragsteller Cannabis und Alkohol in diesem Sinne gleichzeitig konsumiert hat. Dies gilt erst Recht, wenn seinen oben wiedergegebenen gerichtlichen Behauptungen gefolgt würde, wonach er beides zusammen oder nacheinander zwischen 2:00 und 2.15 Uhr am 11.4.2013 eingenommen hatte. 38 Aber selbst wenn man im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren unterstellen würde, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochten Ordnungsverfügung nicht offensichtlich bejaht werden könnte, so würde auch eine sog. offene Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten, Personen, die aller Wahrscheinlichkeit nach ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, sofort vom motorisierten Straßenverkehr fernzuhalten. Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, dass der Antragsteller die Einnahme von Betäubungsmittel nicht bestreitet und feststeht, dass er zumindest gelegentlich, wenn nicht sogar regelmäßig Cannabis konsumiert und am 11.4.2013 auch Alkohol eingenommen hatte. 39 Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer wie der Antragsteller, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn – was nicht vorgetragen ist - dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04-. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.