Urteil
8 K 4643/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0829.8K4643.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nutzung des Grundstücks Gemeinde G01, Flurstück N01 (alt: N02) (Ecke der Straßen X.-straße und Q.-straße) als Hundeschule. Auf diesem Grundstück betrieb die Klägerin zu 1) bis zum 31. Dezember 2011 auf der Grundlage einer ihr erteilten Baugenehmigung und eines mit dem Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrages eine Hundeschule. Diesen Betrieb verlegte sie Anfang 2012 auf das Nachbargrundstück (Flur 00, Flurstücke N03 und N04), nachdem sie und der Kläger zu 2) dieses Grundstück gekauft hatten. Der Beigeladene verpachtete nach der Kündigung des Pachtvertrages durch die Klägerin zu 1) das Grundstück an die Betreiberin einer anderen Hundeschule. In diesem Zusammenhang beantragte der Beigeladene am 23. November 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstellung von 6 Bürocontainern für den Betrieb einer "bestehenden Hundeschule". Mit Baugenehmigung vom 17. Juli 2012 wurde dem Beigeladenen gestattet, auf dem Grundstück 6 Bürocontainer für den Betrieb einer "bestehenden Hundeschule" aufzustellen. Ferner wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 00-00 "Wohn-und Gewerbepark R." erteilt. Die Befreiung erlaubt die Errichtung der Bürocontainer außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten überbaubaren Flächen, ca. 60 Meter vom Grundstück der Kläger entfernt. Die Kläger haben am 7. August 2012 Klage gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid vom 17. Juli 2012 erhoben. Nachdem es zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beigeladenen zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen war, schlossen die Klägerin zu 1) und der Beigeladene am 7. Dezember 2012 vor dem Landgericht V. einen Vergleich, nach dem der Beigeladene sich verpflichtete, das ehemals an die Klägerin zu 1) verpachtete Grundstück ab dem 30. April 2013 nicht einer Hundeschule oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Nutzung zu überlassen. Die Kläger sind der Auffassung, die auf dem ehemals von der Klägerin zu 1) gepachteten Grundstück betriebene Hundeschule kollidiere in eklatanter Weise mit dem Betrieb der Klägerin zu 1). Es sei nicht angemessen, wenn gestattet werde, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Betrieb der Klägerin zu 1) eine Baucontainerlandschaft aufzustellen. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 00-00 "Wohn- und Gewerbepark R." habe nicht erteilt werden dürfen. Die brandschutzrechtlichen Anforderungen und sonstigen Sicherheitsanforderungen seien nicht gegeben und auch nicht geprüft worden. Es fehle auch der Nachweis der Standsicherheit der Container und eines Folientunnels und eines Gewächshauses. Auch werde übersehen, dass der Betrieb der Klägerin zu 1) erheblich durch die Lärmentwicklung des benachbarten Betriebes beeinträchtigt werde. Hier sei vor allem zu berücksichtigen, dass Immissionen auf die am Hundeschulbetrieb der Klägerin zu 1) teilnehmenden Hunde einwirken würden. Durch einen zusätzlichen und parallelen Betrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen komme es zu einer erheblichen Kumulierung der Immissionen, was nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Schließlich fehle die notwendige Zufahrt und ausreichende Vorbereitung von Stellplätzen, auch die Lage und Anordnung der Stellplätze berücksichtige die Umgebung nicht angemessen. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, Streitgegenstand sei ausschließlich die Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung von 6 Containern für eine bereits genehmigte Hundeschule. Die Nutzung der Container führe aber nicht zu einer Mehrbelastung an Lärm. Auch liege keine Verunstaltung vor, da das Grundstück in einem Gewerbegebiet liege. Das Grundstück der Kläger befinde sich von den Containern mehr als 60 Meter entfernt, so dass Standsicherheits– und Brandschutzaspekte nicht relevant seien. Die Baugenehmigungen für beide Standorte seien mit der jeweiligen Nutzung "Hundeschule" bestandskräftig. Im Hinblick auf die behauptete Einsturzgefahr eines Gewächshauses sei zurzeit ein ordnungsbehördliches Verfahren anhängig. Eine örtliche Überprüfung habe ergeben, dass das Gewächshaus in einem sehr guten, beinahe neuwertigen Zustand und das Vorliegen einer Einsturzgefahr abwegig sei.Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit am 4. März 2013 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Der Nachbar kann im baurechtlichen Verfahren also nur eine Verletzung von sog. drittschützenden Vorschriften geltend machen, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen, ein von der Verletzung subjektiver Rechte unabhängiger allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch steht ihm nicht zu. Subjektive Rechte der Kläger sind vorliegend nicht verletzt. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 17. Juli 2012 verstoßen nicht gegen bauordnungsrechtliche (a.) oder bauplanungsrechtliche (b.) Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Klarstellend weist das Gericht zunächst darauf hin, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 17. Juli 2012 sind, mit denen (allein) die Aufstellung von 6 Bürocontainern für den Betrieb einer bestehenden Hundeschule außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen genehmigt wurde. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 26. November 2009, mit der der Betrieb einer Hundeschule an sich auf dem Flurstück N01 genehmigt wurde. Schon vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene sich in dem zwischen der Klägerin zu 1) und ihm abschlossen Vergleich vom 7. Dezember 2012 verpflichtete hat, das Grundstück ab dem 30. April 2013 nicht einer Hundeschule oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Nutzung zu überlassen. Ungeachtet dessen handelt es sich bei diesem Vortrag der Kläger um einen privatrechtlichen Einwand, der der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden kann, weil Baugenehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergehen (vgl. § 75 Abs. 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Schließlich kommt es bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und den Bestand der Baugenehmigung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, so dass der Hinweis der Kläger auf den später abgeschlossenen Vergleich auch von daher unbeachtlich ist. a. Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften liegt nicht vor. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, die Container verstießen gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 BauO NRW, lässt sich – ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt nachbarschützend ist – ein Verstoß bereits objektiv nicht feststellen. Eine Verunstaltung kann nur dann angenommen werden, wenn durch die bauliche Anlage – unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfeldes – nicht hinnehmbare Zustände entstehen. Davon kann mit Blick darauf, dass die Container in einem Gewerbegebiet stehen, ganz offensichtlich nicht ausgegangen werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem beim Ortstermin gewonnen Eindruck des Gerichts. Auch ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen (§ 17 BauO NRW) und Bestimmungen über die Standsicherheit (§ 15 BauO NRW) können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Denn es ist offensichtlich ausgeschlossen, dass von den in mehr als 60 Metern von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Containern Gefahren für das Grundstück der Kläger ausgehen, die durch die genannten Vorschriften verhindert werden sollen. Auch kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob der sog. Folientunnel bzw. das Gewächshaus standsicher und für den Betrieb einer Hundeschule geeignet sind. Denn diese sind nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Vor diesem Hintergrund war auch der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht weiter nachzugehen, die Fragen des ausreichenden Brandschutzes und der Standsicherheit durch einen Sachverständigen klären zu lassen.Ohne Erfolg bleibt auch der (im Übrigen vage gehaltene) Vortrag der Kläger, es fehle die notwendige Zufahrt und ausreichende Vorbereitung von Stellplätzen, zudem berücksichtige die Lage und Anordnung der Stellplätze die Umgebung nicht angemessen. Zwar sind nach § 51 Abs. 1 BauO NRW die erforderlichen Stellplätze in der Regel bei der Errichtung von baulichen Anlagen herzustellen und sie müssen nach § 51 Abs. 7 BauO NRW so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Im vorliegenden Fall kann aber nach den örtlichen Gegebenheiten, die das Gericht in Augenschein genommen hat, ausgeschlossen werden, dass die Stellplatzsituation unzumutbare Auswirkungen auf den Betrieb der Klägerin zu 1) hat. (b) Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften lässt sich nicht feststellen. Eine damit vorliegend allein noch in Betracht kommende Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist zu verneinen. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen desjenigen, auf den Rücksicht zu nehmen ist, und des zur Rücksichtnahme Verpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liegt mithin dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, juris. Eine Interessenabwägung in diesem Sinne führt hier dazu, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliegt.Soweit die Kläger vortragen, die "Containerlandschaft" sei verunstaltend, kann dahin stehen, ob die Störung des ästhetischen Empfindens überhaupt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne der obengenannten Rechtsprechung führen kann. Denn mit Blick darauf, dass die Container in einem Gewerbegebiet stehen, kann ganz offensichtlich nicht von unzumutbaren Zuständen ausgegangen werden. Dies entspricht zudem auch dem bei dem Ortstermin gewonnen Eindruck des Gerichts.Soweit die Kläger ferner geltend machen, durch die Errichtung und die Nutzung der Container sei mit erheblich gesteigertem, unzumutbaren Lärm zu rechnen, kann dies schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden. Richtig ist zwar der Hinweis der Kläger, im Verwaltungsverfahren habe das Umweltamt des Beklagten die Vorlage eines Gutachtens gefordert. Dies geschah jedoch (ausschließlich) mit Blick auf das ca. 40 Meter von der westlichen Grenze des Flurstücks N01 entfernt liegende, besonders schützenswerte Wohngebiet. Angesichts der Lage und Entfernung der Container vom Grundstück der Kläger spricht dagegen nichts dafür, dass durch die Nutzung der Container (die allein Gegenstand der Genehmigung sind) die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm (von 65 dB(A)) auf dem Grundstück der Kläger überschritten werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Pächterin des Beigeladenen schon mit Blick auf ihren eigenen Betrieb ein erhebliches Interesse daran hat, das Lärmniveau in einem für den Betrieb einer Hundeschule zumutbaren Rahmen zu halten. Schließlich kann bei einer gegenseitigen Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin zu 1) auf ihrem Grundstück ebenfalls eine Hundeschule betreibt und Rücksichtnahme auf die Interessen (der Pächterin) des Beigeladenen schuldet.Erfolglos bleibt auch der Einwand, die auf dem ehemals von der Klägerin zu 1) genutzten Grundstück betriebene Hundeschule kollidiere in eklatanter Weise mit dem Betrieb der Klägerin zu 1). Die Kläger verkennen, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kein Instrument des Konkurrenzschutzes ist. Bauplanungsrecht ist wettbewerbsneutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht schutzwürdig, mit neuer Konkurrenz im Baugebiet muss ständig gerechnet werden. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Kläger in Nachbarrechten verletzt. Die Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan vermittelt nicht allgemein Nachbarschutz, sondern nur dann, wenn sich dem Bebauungsplan entnehmen lässt, dass der Planungsträger konkrete Nachbarinteressen schützen wollte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 und Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215. 95 -, BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97 -. Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon betrifft die Befreiung einen räumlichen Bereich, der von der Grundstücksgrenze der Kläger ca. 60 Meter entfernt ist. Selbst wenn es sich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung handeln sollte, wären schon angesichts der genannten Entfernung nachbarliche Interessen der Kläger durch die Befreiung nicht betroffen. Aus dem gleichen Grund scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Befreiung aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.