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Gerichtsbescheid

14 K 458/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0827.14K458.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin klagt im eigenen Namen gegen den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.06.2012. Mit diesem Bescheid wurde für das Jahr 2010 die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser von einem im Eigentum der M. J. C. W. in B. stehenden Grundstück in C1. H. in Höhe von 4.509,54 € festgesetzt. Der Bescheid ist an die Klägerin adressiert und weist als „abgabepflichtigen Einleiter“ die M. J. C. W. aus. Als Betrieb ist U. U1. C1. H. aufgeführt. Danach findet sich der Satz: „Als Bevollmächtigter (bzw. Insolvenzverwalter) sind Sie der Adressat dieses Bescheides“. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung sollte ein Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden. 3 Unter dem 31.03.2011 hatte sich die Klägerin an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt und mitgeteilt, dass sie seit dem 01.01.2011 Verwalterin des fraglichen Grundstücks sei. Beigefügt war eine der Klägerin erteilte bis zum 31.12. 2011 gültige Verwaltungsvollmacht der M. J. C. W., die (u. a.) zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Gleichzeitig wurde die nach dem Abwasserabgabengesetz erforderliche Abgabeerklärung für das Jahr 2010 vorgelegt. Nachdem das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom 11.05.2012 für das fragliche Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet hatte, vereinbarte die Klägerin mit dem bestellten Zwangsverwalter, dass die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zum 30.06.2011 beendet sein sollte. In dieser Vereinbarung wird auf einen Verwalter- und Betreibervertrag zwischen M. J. C. W. und der Klägerin vom 18.03.2011 Bezug genommen, der ohne zeitliche Befristung abgeschlossen worden war. Mit Schreiben vom 29.08.2012 genehmigte die M. J. C. W. alle Handlungen, die die Klägerin zwischen dem 01.01.2011 und dem 30.06.2011 für sie vorgenommen hat. 4 Am 20.07.2012 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den ihr am 27.06.2012 bekannt gegebenen Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.06. 2012 Klage erhoben. 5 Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.01.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. 6 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht die richtige Adressatin des Festsetzungsbescheides, da sie nicht Einleiter des verschmutzten Regenwassers sei. Abgabepflichtig sei insoweit allein die Eigentümerin, die M. J. C. W.. Sie, die Klägerin, sei weder Bevollmächtigte noch Insolvenzverwalterin der M. J. C. W.. Dass sie in Anspruch genommen werden solle, ergebe sich auch daraus, dass sie selbst in dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung aufgefordert werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.06.2012 aufzuheben. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Klägerin ausweislich aller vorliegenden Unterlagen bis zum 30.06.2011 als Bevollmächtigte der abgabenpflichtigen M. J. C. W. tätig gewesen sei. Der Festsetzungsbescheid sei daher zu Recht an sie adressiert worden. Als abgabenpflichtig sei in dem Bescheid zutreffend die M. J. C. W. bezeichnet worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache entsprechend § 84 Abs. 1 VwGO keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Form der Entscheidung zu äußern. 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Zwar ist das Gericht im Hinblick auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf örtlich zuständig, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. W. . m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. 17 Der Klägerin fehlt indes die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis für die bewusst und gewollt im eigenen Namen erhobene Anfechtungsklage. 18 Aus der sogenannten Adressatentheorie kann die Klägerin eine Klagebefugnis nicht herleiten, weil sie nicht diejenige ist, die zur Zahlung der streitigen Abwassergebühren herangezogen wurde. Sie ist nicht Inhaltsadressatin, sondern lediglich Be-kanntgabeadressatin des angefochtenen Festsetzungsbescheides. 19 Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten nur etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdn. 19. 20 Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne „Inhaltsadressat“ ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 – 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, S. 458 ff.. 22 Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als Grundstücksverwaltungsgesellschaft gebildet wird. 23 So die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 15.09.2009 –14 K 394/08- zitiert nach Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2011 –9 A 2456/09- n. v. 24 Danach ist hier eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach an die von der Klägerin vertretene M. J. C. W. richtete. Dies ergibt sich hier schon aus dem Bescheid selbst. Wenn in diesem ausdrücklich die M. J. C. W. als „abgabepflichtiger Einleiter“ bezeichnet wird, können bei objektiver Betrachtung schon allein deshalb keine Zweifel daran aufkommen, dass jedenfalls nicht die Klägerin selbst in Anspruch genommen werden sollte. Dies wird vorliegend nachdrücklich durch den Hinweis bestätigt, dass der Bescheid an die Klägerin als Bevollmächtigte adressiert worden sei. Eine Stellung als Insolvenzverwalterin kam vorliegend offenkundig nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, welche Auswirkungen dies auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des angefochtenen Bescheides hätte, war die Klägerin entgegen ihrer Behauptung in der Klageschrift bis zum 30.06.2012 ausweislich der vorliegenden Unterlagen auch tatsächlich Bevollmächtigte der abgabepflichtigen Eigentümerin. Dies folgt für das erkennende Gericht zwingend aus der Vereinbarung der Klägerin mit dem Zwangsverwalter über das Ende der klägerischen Verwaltertätigkeit zum 30.06.2012. Mit dem darin zitierten Verwalter- und Betreibervertrag vom 18.03.2011 wurde offenkundig die ursprünglich in dem früheren Vertrag aufgenommene Befristung nicht beibehalten und stattdessen durch eine Kündigungsmöglichkeit mit dreimonatiger Frist ersetzt. Damit wurde der angefochtene Bescheid der Klägerin auch objektiv zutreffend als Bevollmächtigte bekannt gegeben. 25 Schließlich folgt aus dem Schreiben der Klägerin vom 31.03.2011 an die Bezirksregierung Düsseldorf, dass ihr die Pflicht der M. J. C. W. zur Zahlung der Abwasserabgabe durchaus bekannt war. Auch dies verbietet eine Auslegung des angefochtenen Bescheides dahingehend, die Klägerin selbst werde in Anspruch genommen. 26 Der Bescheid war daher vom objektiven Empfängerhorizont eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er an die Klägerin lediglich in ihrer Funktion als Verwalterin übersandt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, sie selbst sei in dem Festsetzungsbescheid zur Zahlung aufgefordert worden. Dies ist bereits rein tatsächlich unzutreffend. Die Zahlungsaufforderung auf Seite 2 des Bescheides ist vielmehr adressatenneutral formuliert. Die danach folgenden an die Adressatin gerichteten Hinweise zur Zahlung mittels Lastschrift – Einzugsverfahren oder Zahlung per Scheck sind mit der Verwalterstellung der Klägerin ohne Weiteres vereinbar, da diese ja für die abgabenpflichtige Eigentümerin handelt. Eine Stellung als Inhaltsadressatin lässt sich daraus im Kontext mit dem übrigen Inhalt des Bescheides keinesfalls entnehmen. 27 Eine Klagebefugnis trotz fehlender Adressateneigenschaft kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen eine Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten erschließen lässt. Dafür sind indes hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. 28 Da die Klägerin mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein kann, ist ihre Klage unzulässig. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. W. . m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.