Urteil
23 K 5890/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0814.23K5890.12.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.9.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.9.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. T a t b e s t a n d Der Beigeladene ist Miteigentümer des Grundstücks M. Straße 000 in I. (Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 0000), das im rückwärtigen, nach Nord-Westen ausgerichteten Bereich an die G. -S. -Straße angrenzt und dort 6,73 m breit ist. Der Kläger ist Eigentümer u.a. der Grundstücke G. -S. -Straße 00 und 00 (Flurstücke 0000 und 0000), die mit einem Doppelhaus bebaut sind. Einzelheiten lassen sich folgender Karte entnehmen, wobei die G. -S. -Straße tatsächlich weiter nach Nord-Osten fertiggestellt ist, als die Parzelle 0000 reicht: Der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 012b „G. -S. -Straße“ aus dem Jahr 1997 setzt entlang der G. -S. -Straße in diesem Bereich fest: ein allgemeines Wohngebiet, ein Vollgeschoss, Grund- (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) von jeweils 0,4, nur Doppelhäuser zulässig sowie Baugrenzen. Insoweit kann auf die Kopie des Bebauungsplans, Beiakte 2, verwiesen werden. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen auf entsprechenden Antrag und nach Vorlage teilweise geänderter Bauvorlagen schließlich am 19.9.2012 die streitige Baugenehmigung für ein zweigeschossiges, teilweise beidseits grenzständiges Einfamilienhaus auf dem abzutrennenden hinteren Teil des Flurstücks 0000 (ca. 165 qm groß; im Folgenden: Baugrundstück). Gleichzeitig erteilte die Beklagte Befreiungen wegen des Überschreitens der Baugrenzen durch das Bauvorhaben straßen- und gartenseitig sowie von den festgesetzten Grund- und Geschossflächen. In Bezug auf den eingeschossigen, an das Grundstück / die sog. Grenzgarage des Klägers angrenzenden Bauteils (Teil des Wohnzimmers und der Küche im Erdgeschoss) ließ die Beklagte – nach Beteiligung des Klägers nach § 74 BauO NRW - eine Abweichung nach § 73 BauO NRW von den Abstandflächen nach § 6 BauO NRW zu, ohne dies zu begründen. Der Kläger hat am 11.10.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, das genehmigte Bauvorhaben verstoße gegen die nachbarschützende Festsetzung im Bebauungsplan „nur Doppelhäuser zulässig“ sowie gegen § 6 BauO NRW. Die Voraussetzungen für eine Abweichung lägen nicht vor. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 19.9.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt insbesondere die erteilte Abweichung nach § 73 BauO NRW mit der Begründung, andernfalls wäre das Baugrundstück nur in einer Breite von ca. 3,70 m bebaubar. Auf dieser Fläche sei eine Bebauung mit einem Wohnhaus unter Zugrundelegung des heutigen Standards für angemessene Wohnverhältnisse nicht realisierbar. Im Übrigen werde der Kläger durch die grenzständige Bebauung, die hinsichtlich First- und Traufhöhe der grenzständigen Garage des Klägers angepasst sei, nicht stärker beeinträchtigt als durch eine in den Abstandflächen an der Grenze zulässigen Garage. Der Berichterstatter hat am 18.7.2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 19.9.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das genehmigte Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben nach § 75 Abs. 1 BauO NRW objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Demzufolge bedarf es im vorliegenden Verfahren z.B. keiner Vertiefung, ob die Baugenehmigung vom 19.9.2012 deshalb rechtswidrig ist, weil möglicherweise von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans umfassend unter objektivem Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB befreit worden ist. Vorliegend kann allerdings dahin stehen, ob bzw. welche Festsetzungen des Bebauungsplan dem Kläger eigene Rechte verleihen, die durch die Erteilung der Baugenehmigung und die damit verbundenen Befreiungen verletzt sein könnten. Denn die angefochtene Baugenehmigung ist in nachbarrechtsverletzender Weise jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie den Anforderungen an die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandflächen nicht gerecht wird. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Voraussetzung erfüllt das geplante Gebäude des Beigeladenen – ungeachtet des Umstandes, dass das „Unterschoss“ teilweise überirdisch liegt – in Bezug auf die südwestliche Außenwand im Erdgeschoss, soweit diese an die Grenze zum Grundstück des Klägers angebaut werden soll, nicht. Dies ist auch unstreitig. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen nicht vor, da ohne erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers weder gebaut werden muss (Buchstabe a der Vorschrift) noch gebaut werden darf (Buchstabe b). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW gebaut werden muss. Vorliegend muss durch die Festsetzung im maßgeblichen Bebauungsplan, wonach hier nur Doppelhäuser (in offener Bauweise, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) zulässig sind, nicht an der zum Grundstück des Klägers gelegenen Grundstücksgrenze gebaut werden. Denn die Doppelhaushälfte auf diesem Flurstück 0000, die ihrerseits zum Baugrundstück unstreitig die erforderliche Abstandfläche einhält, bildet mit dem Gebäude auf dem Flurstück 0000 ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Demzufolge muss – wie auch genehmigt – das vom Beigeladenen geplante Wohnhaus als Doppelhaushälfte an die Grenze zum Flurstück 0000 gebaut werden und gegenüber dem Grundstück des Klägers planungsrechtlich einen Grenzabstand wahren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Bereits nach der Festsetzung im Bebauungsplan dürfen nur Doppelhäuser errichtet werden, ist also die offene Bauweise ausschließlich in dieser speziellen Ausführung bestimmt mit der Folge, dass aus den vorstehenden Gründen planungsrechtlich zum Flurstück 0000 ein Grenzabstand einzuhalten ist. Unabhängig hiervon fehlt es für den Grenzanbau des Beigeladenen an der sog. Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW auf dem Grundstück des Klägers. Die Berechtigung zum Grenzanbau nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW gilt jedenfalls dann nicht, wenn an eine sog. Grenzgarage oder ein anderes nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiertes Gebäude angebaut werden soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2005 – 7 B 1288/05 –, mit weiteren Nachweisen; Boeddinghausen/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur BauO NRW, Teil C § 6 Rn. 94 und 298. Die Garage auf dem Grundstück des Klägers ist nach § 6 Abs. 11 BauO NRW in der offenen Bauweise an der Grenze ohne eigene Abstandflächen und in den Abstandflächen von Gebäuden zulässig ist (sog. Grenzgarage) und stellt demzufolge eine solche Anbausicherung nicht dar. Der dargestellte Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften wird nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eine Abweichung zugelassen hat. Auch diese Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass dem aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch des Klägers auf diesem Weg nicht begegnet werden kann. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde - unter weiteren Voraussetzungen - Abweichungen von Anforderungen der BauO NRW zulassen, wenn sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Nach Satz 2 sind Abweichungen von § 6 BauO NRW insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre. U.a. angesichts des geschlossenen Systems der Abstandflächenvorschriften, des verfassungsrechtlichen Gebots der Bestimmtheit von Normen und des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 BauO NRW restriktiv auszulegen. Insbesondere kommt eine Abweichung nur dann in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, d.h. „atypische“ Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2007 – 10 B 275/07 -, mit weiteren Nachweisen. Nur eine grundstücksbezogene Atypik, die sich aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke oder aus topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben kann, kann regelmäßig eine Abweichung von den ansonsten strikt zu beachtenden Abstandflächenvorschriften rechtfertigen. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 – und vom 4.9.2008 – 7 A 2981/07 – sowie Beschlüsse vom 17.7.2008 – 7 B 195/08 – und vom 14.12.2000 – 7 B 1746/00 -. Eine grundstücksbezogene atypische Besonderheit in diesem Sinne weist das Baugrundstück nicht auf. Es ist nahezu rechteckig geschnitten. Die seitlichen Grenzen verlaufen - wie bei dem Grundstück des Klägers - rechtwinklig zur Erschließungsstraße. Das Grundstück ist zwar nur etwas über 6,70 m breit, ohne dass hierdurch aber bezogen auf den Zuschnitt und die Lage jeweils im Verhältnis zum Nachbargrundstück eine Atypik im vorstehenden Sinne vorläge. Ein kleines Grundstück kann eben nur mit entsprechend kleinen Gebäuden oder eventuell auch gar nicht bebaut werden. Die Besonderheit des Grundstücks des Beigeladenen und der eingeschränkten Bebaubarkeit folgt auch nicht aus den Eigenschaften des (abzutrennenden) Baugrundstücks, ist also nicht grundstücksbezogen, sondern ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000b der Beklagten, wonach in dem festgesetzten Baufenster – das über sechs Grundstücke reicht und damit grundsätzlich drei Doppelhäuser ermöglicht – auf dem Baugrundstück nur eine Doppelhaushälfte mit einem Vollgeschoss und in Bezug auf GRZ und GFZ in einer bestimmter Größe errichtet werden darf. Diesem eindeutigen Willen des Plangebers kann die Genehmigungsbehörde nicht dadurch umgehen, dass konkludent oder ausdrücklich mit Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung von allen Festsetzungen des Bebauungsplans (Geschossigkeit, Baugrenzen, GRZ, GFZ, nur Doppelhäuser zulässig [also insoweit offene Bauweise]) befreit und eine Abweichung von den Anforderung des § 6 BauO NRW in der offenen Bauweise zulässt. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass es nicht zulasten des Nachbarn gehen kann, wenn ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Gebäude nicht dem von der Beklagten nicht näher erläuterten „heutigen Standard für angemessene Wohnverhältnisse“ nicht gerecht wird. Angemerkt sei allerdings, dass – auch mit Blick auf das vom Beigeladenen geplante „Untergeschoss“ mit Abgrabung – eine innerhalb der Baugrenzen errichtete eingeschossige Doppelhaushälfte sowohl die festgesetzten GRZ und GFZ als auch den erforderlichen Mindestabstand zum Grundstück des Klägers von 3 m einhalten könnte. Die Breite des den Festsetzungen des Bebauungsplans dann entsprechenden Gebäudes von ca. 3,70 m ist zwar außergewöhnlich klein, aber ausschließlich durch die fehlende Größe und Breite des Grundstücks bedingt. Aber selbst wenn mit der Beklagten unterstellt würde, auch das Zusammenspiel zwischen Breite des Baugrundstücks und dem Bebauungsplan könne dem Grunde nach eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW rechtfertigen, so mangelt es jedenfalls an der der weiteren Tatbestandsvoraussetzung, dass durch das Bauvorhaben die nachbarlichen Interessen des Klägers nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre. Dabei spricht bereits Alles gegen die Ansicht der Beklagten, insoweit sei ein Vergleich zwischen einem Gebäude, dessen Außenwände grundsätzlich eine Abstandfläche wahren müssen, und einem nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierten Gebäude, das ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ausreichend. Denn andernfalls könnten alle Gebäude, die nur in ihren äußeren Abmessungen einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW entsprechen, entgegen den Grundsätzen der nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften an der Grenze zugelassen werden. Vielmehr dürfte in den Blick zu nehmen sein, ob die Nachbarbeeinträchtigungen durch die konkrete, gegen § 6 BauO NRW verstoßende Bebauung, nicht oder nur unwesentlich stärker sind, als wenn dieselbe bauliche Anlage mit dem erforderlichen Grenzabstand errichtet würde. Hiervon ging offenkundig auch der Gesetzgeber bei Einfügen des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW aus, wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs in Bezug auf die Formulierung „unwesentlich stärker“ auf geringfügige Unterschreitungen der Abstandflächen, eventuell durch Bautoleranzen im Zentimeterbereich, abgestellt wurde, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2007 – 10 B 275/07 – und die dort insoweit wiedergegebene Begründung des Gesetzesentwurfs. Hierauf kommt es aber nicht einmal an. Unabhängig hiervon werden durch das zugelassene Bauvorhaben die nach § 6 BauO NRW geschützten Belange des Klägers erheblich stärker beeinträchtigt als durch eine sog. Grenzgarage. Denn insoweit sind alle insoweit geschützten Belange in den Blick zu nehmen, nicht nur – worauf die Beklagte im gerichtlichen Verfahren abstellt - die Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks. § 6 BauO NRW legt fest, in welchen Fällen aus der Sicht des Gesetzgebers die insoweit geschützten Belange des Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung der Grundstücke und der Gewährleistung eines ausreichenden Sozialabstandes zum Zwecke der Wahrung des Wohnfriedens ausreichend und in einem für die benachbarten Grundstücke zumutbaren Umfang gewahrt werden, OVG NRW, Beschluss vom 29.11.1993 – 7 B 2616/93 -. Dabei sollen die Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf den sog. Sozialabstand u.a. der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.1997 – 7 A 629/95 -, mit weiteren Nachweisen. Hieran hat sich durch die verschiedene Änderungen des Gesetzes bis heute nichts geändert. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 8.3.2007 – 7 A 3782/05 – und vom 9.3.2012 – 2 A 2732/10 -. Das von der Beklagten im Wege der Abweichung zugelassene eingeschossige Bauteil an der Grenze zum Grundstück des Klägers ist insoweit schon ansatzweise weder baulich noch in Bezug auf die Nutzung und den Nutzungsumfang mit einer sog. Grenzgarage zu vergleichen. Die in diesem Bauteil vorgesehenen Räume sollen nicht nur bis an die Grenzwand allgemein als Wohnung, nämlich als Wohnzimmer und Küche genutzt werden, sondern es werden auch noch grenznah Öffnungen zugelassen, durch die die Lebensäußerungen aus dem genehmigten Gebäude weitgehend ungehindert auf das Grundstück des Klägers einwirken können. Zur Gartenseite sind in einem Abstand von 1,07 m zur Grundstücksgrenze entweder bodentiefe Fenster oder gar eine zweiflügelige Terrassentür mit einer Breite von 1,90 m genehmigt. Zur Straßenseite soll 1,47 m von der Grenze entfernt ein 1,20 m breites Fenster vor der im Innern vorgesehenen Küchenzeile hergestellt werden. Schließlich sind in dem Satteldach über dem an der Nachbargrenze zu errichtenden Bauteil zwei Dachgeschossfenster vorgesehen, mit einem aus den Plänen abgegriffenen Grenzabstand von 1,20 m (vgl. hierzu auch einerseits § 68 Abs. 1 Satz 4, andererseits § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). Nach alledem verbleibt es dabei, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen § 6 BauO NRW verstößt und den Kläger damit in eigenen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattet werden, denn er hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).