Urteil
16 K 271/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0808.16K271.11A.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) wurde am 9. Juli 1983 in Esfahan geboren, die Klägerin zu 2) am 5. März 1985 in Najafabad. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind seit dem 20. Juni 2004 verheiratet. Die am 1. Oktober 2008 in Esfahan geborene Klägerin zu 3) ist ihr gemeinsames Kind. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 14. November 2010 auf dem Luftweg (Teheran – Köln) in das Bundesgebiet ein. Am 18. November 2010 stellten die Kläger damals noch unter den Namen O. T. , T1. Z. und Z1. T. einen Asylantrag. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung am 24. November 2010 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – gab der Kläger zu 1) an, anlässlich der vorausgegangenen Wahlen im Jahr 2009 am 27. Dezember 2009, dem Ashura-Tag, in Esfahan an einer Demonstration teilgenommen zu haben und hierbei verhaftet worden zu sein. Er sei für drei Tage festgehalten und während dieser Zeit physisch und psychisch gefoltert worden. Letztendlich habe er ein Protokoll unterzeichnen müssen, in dem er u.a. eingeräumt habe, die nationale Sicherheit gefährdet zu haben. Danach sei er wieder freigelassen worden. Weitere Ermittlungen oder eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. Außerdem habe er, wenn auch ohne einen förmlichen Religionswechsel zu vollziehen, für sich den christlichen Glauben angenommen. Über einen armenischen Freund habe er Kontakte zu einer christlichen Kirche in Teheran bekommen. Diese habe er ein oder zweimal im Monat besucht. Eigentlich habe er eine christliche Kirche in Esfahan besuchen wollen. Dort sei er aber als Muslim nicht eingelassen worden, weil dies zu gefährlich gewesen sei. In Teheran habe er die Gottesdienste und die Sprechstunde der Gemeinde besucht. Am 4. November 2010 sei er von seiner Ehefrau zum Einkaufen geschickt worden. Bei seiner Rückkehr habe er ein verdächtiges Auto vor seinem Haus gesehen. Er habe über eine Nachbarin telefonisch Kontakt zu seiner Frau aufgenommen. Diese habe ihm berichtet, dass sich Leute nach ihm erkundigt hätten und seinen Laptop, CD`s und Bücher u.a. über das Christentum mitgenommen hätten. Er sei dann nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern sei zu seinem Vater gefahren. Seine Ehefrau habe er auch dorthin bestellt. Der Vater sei der Meinung gewesen, sie sollten Esfahan sofort verlassen. Sie seien dann mit dem Bus nach Teheran gefahren. Dort hätten sie sich für 10 Tage bei einem Freund aufgehalten. Ein Schlepper habe ihnen einen gefälschten Pass besorgt und sie seien dann mit dem Flugzeug von Teheran nach Köln geflogen. Dort hätten sie den Pass bei dem Schlepper wieder abgeben müssen. Bordkarten oder ähnliche Unterlagen besäßen sie nicht. Die getrennt von ihrem Ehemann angehörte Klägerin zu 2) gab ergänzend zu den sinngemäß wiederholten Angaben des Klägers zu 1) an, ebenfalls ohne förmlich getauft zu sein den christlichen Glauben angenommen zu haben. Sie habe im Fernsehen Sendungen über Jesus Christus gesehen. Außerdem habe ihr Ehemann ihr vom christlichen Glauben erzählt. Er habe von Jesus Christus erzählt und dass er sehr nett gewesen sei zu den Menschen. Er habe gute Taten vollbracht. Die Kirche habe sie nicht besuchen können, weil sie sich um ihre Tochter habe kümmern müssen. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte sie die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft sei. 5 Am 18. Januar 2011 haben die Kläger Klage erhoben. 6 Im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger zunächst mitgeteilt, bei der Antragstellung gegenüber dem Bundesamt falsche Namensangaben gemacht zu haben, und drei auf sie ausgestellte und hinsichtlich der Kläger zu 1) und zu 2) mit einem Lichtbild versehene iranische Personaldokumente zu den Akten gereicht. Den Entschluss, ihre richtigen Personalien zu verschweigen und stattdessen falsche Namen anzugeben, hätten sie spontan getroffen, nachdem sie festgestellt hätten, dass in der Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund die Personalien Asylsuchender öffentlich ausgehangen hätten. Sie hätten ihre Familien im Iran nicht gefährden wollen. Im Übrigen haben die Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage unter näherer Darlegung im Einzelnen vorgetragen, nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet Kontakt zu einer christlichen Gemeinde gesucht und Aufnahme in der Evangelischen Kirchengemeinde Gummersbach gefunden zu haben. Die Kläger zu 1) und zu 2) seien dort am 8. Mai 2011 getauft worden. Seitdem besuchten die Kläger regelmäßig die Gottesdienste und nähmen an weiteren kirchlichen Veranstaltungen teil. Auch seien sie im Christlichen Verein Junger Menschen -CVJM- Gummersbach engagiert. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben die Kläger u.a. mehrere unter dem 8. Mai 2012 bzw. 3. Juni 2013 ausgestellte Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde Gummersbach vorgelegt, in denen den Klägern das vorgetragene Engagement bestätigt wird. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2011 zu verpflichten, 9 10 1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sind, 11 12 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG gegeben sind. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm der Rechtsstreit durch die Kammer übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-). 18 Das Gericht hat in der Sache verhandeln und entscheiden können, obwohl für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2011 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des politisch Verfolgten ist insoweit mit dem des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz -GG- ebenso deckungsgleich wie die Anforderungen an die notwendige Verfolgungsprognose. Es ist also darauf abzustellen, ob jemand "in absehbarer Zeit" mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss; 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 31. März 1981, Buchholz 402.24 zu § 28 AuslG Nr. 27, und vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. 23 Erfolgte die Ausreise wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, kann der Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie der Schutz des Asylrechts grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bestand noch keine derartige Vorverfolgung, hängt die Schutzgewährung davon ab, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht; 24 vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 (361 f.) und 23. Januar 1991, BVerfGE 83, 216 (230) sowie BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992, DVBl. 1992, 843, vom 3. November 1992, InfAuslR 1993, 150, und vom 5. Juli 1994, EZAR 202, Nr. 24. 25 Anders als der Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG u.a. keinen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Zuerkennung dieses Flüchtlingsschutzes erfordert bei selbst-geschaffenen Nachfluchtgründen keine Verknüpfung mit entsprechenden politischen Betätigungen im Herkunftsland (§ 28 Abs. 1a AsylVfG); 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 10 C 25/08 –, juris, Rn. 20. 27 Nach diesen Maßstäben liegen hier die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weder in der Person des Klägers zu 1), noch in der Person der Klägerin zu 2) vor. Für die Klägerin zu 3) ist kein eigenständiges Verfolgungsschicksal geltend gemacht worden. 28 Die Kläger sind unverfolgt aus dem Iran ausgereist. Ihr Vortrag, der Kläger zu 1) sei anlässlich seiner Teilnahme an einer Demonstration am 27. Dezember 2009 für drei Tage in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, die Kläger zu 1) und zu 2) seien ohne einen förmlichen Religionswechsel zu vollziehen zum christlichen Glauben konvertiert und man sei später anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 4. November 2010, bei der Bücher und CD’s des Klägers zu 1) über die Protestaktionen der Grünen Bewegung und das Christentum beschlagnahmt wurden, aus dem Iran geflohen, ist unglaubhaft. Das Gericht folgt dabei der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kläger auch im Klageverfahren zu ihrem Vorverfolgungsschicksal nichts vorgetragen haben, was eine hiervon abweichende Würdigung rechtfertigt. Im Gegenteil hat der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung den eigenen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren zu den näheren Umständen seiner Konversion zum Christentum relativiert. Hatte der Kläger zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben, einmal bis zweimal im Monat eine christliche Kirche in Teheran besucht zu haben, hat er sich nunmehr dahin eingelassen, dort insgesamt nur zweimal gewesen zu sein, und dafür die nachvollziehbare Begründung gegeben, dass Teheran von seiner Heimatstadt Esfahan rund 400 km entfernt liege. 29 Den Klägern steht die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen eines jedenfalls nach Ankunft in der Bundesrepublik ernsthaft vollzogenen Wechsels der Kläger zu 1) und zu 2) zum christlichen Glauben zu. Insoweit ist zwar nach heutiger Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, für den Fall einer Rückkehr in den Iran eine beachtliche Verfolgungsgefahr besteht; 30 vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07 – m.w.N. 31 Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus setzt nach der insoweit inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch der Kammer allerdings voraus, dass verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Nur dann kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte und diese damit dort auch im öffentlichen Bereich praktizieren würde und deshalb in eine ihm nicht zumutbare ausweglose Lage geriete, auch wenn es keiner unausweichlichen Gewissensentscheidung bedarf. 32 Das Gericht hat bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, 33 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 1973 – VI C 5.73 –, juris, 34 nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der durch die Taufe am 8. Mai 2011 formal vollzogene Glaubenswechsel der Kläger zu 1) und zu 2) zum (evangelischen) Christentum in dem dargelegten Sinn Ausdruck einer echten religiösen Überzeugung ist, die sie in ihrer religiösen Identität geprägt hat und sie deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran ihren christlichen Glauben insbesondere auch durch den Besuch öffentlicher Gottesdienste leben werden. 35 Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1) und zu 2) trotz der substantiiert vorgetragenen und durch die vorgelegten Bescheinigungen auch glaubhaft gemachten regelmäßigen und andauernden Teilnahme am Gemeindeleben der Evangelischen Kirchengemeinde Gummersbach nicht überzeugend vermitteln können, welche persönlichen Beweggründe sie zur Hinwendung zum Christentum veranlasst haben. Das Gericht hat ihren Ausführungen unter Berücksichtigung des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht mit der notwendigen Überzeugung entnehmen können, dass die formale Konversion zum Christentum und das dokumentierte Engagement in der Evangelischen Kirchengemeinde Gummersbach eine religiöse, identitätsprägende Grundüberzeugung widerspiegeln. 36 So haben die Kläger zu 1) und zu 2) bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht etwa einen detaillierten und in den einzelnen Schritten objektiv nachvollziehbaren inneren Prozess der Hinwendung zu ihrer angeblichen neuen christlichen Glaubenshaltung dargetan, sondern lediglich oberflächliche und floskelhafte Gründe für ihren angegebenen Glaubenswechsel angeführt. Im Einzelnen hat sich die Klägerin zu 2) trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts zu den Motiven ihres angeblichen Glaubenswechsels lediglich pauschal darauf bezogen, in Deutschland Kontakt zu Familien bekommen und miterlebt zu haben, welche Rolle Jesus Christus in deren Leben spiele. Außerdem habe sie festgestellt, dass es große Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam gebe. Eine nähere Konkretisierung hierzu ist nicht erfolgt. Auch auf die weitere gezielte Nachfrage des Gerichts, welche wichtigen Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam sie denn meine, hat sich die Klägerin zu 2) lediglich auf die eher vage und unspezifische Antwort zurückgezogen, dass Muslime ihrer Auffassung nach zwar formal nach den Geboten des Islam lebten, dies aber nicht mit dem Herzen täten. Den Ausführungen der Klägerin zu 2), die nach eigenen Angaben in einem streng religiösen muslimischen Elternhaus großgeworden ist, lassen sich damit weder dezidierte Gründe dafür entnehmen, warum sie sich von ihrem durch die eigene Familie von Geburt an vermittelten islamischen Glauben gelöst hat, noch lassen sie hinreichend konkret erkennen, aus welchen inneren Gründen die Klägerin zu 2) gerade im Christentum eine neue religiöse Heimat gefunden haben will. Weder die allgemeine Aussage, miterlebt zu haben, welche Rolle Jesus Christus im Leben bekannter Familien spiele, noch die floskelhaft wiederholte Angabe, Jesus Christus sei der Erste und Letzte, geben hinreichend Rückschluss auf eine nachvollziehbare innere Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Überzeugung. Sinngemäß gilt dies auch für die Angaben des Klägers zu 1). Auch er hat sich nach den Motiven für seinen Religionswechsel befragt zunächst nur auf oberflächliche und äußerliche Umstände bezogen, ohne dabei auch nur im Ansatz auf seine eigenen religiösen Grundüberzeugungen einzugehen. So habe er im Iran christliche Freude gehabt und dadurch feststellen können, welche Unterschiede es zwischen dem Christentum und dem Islam gebe. Er habe auch die Bibel gelesen und durch bekannte Familien erfahren, was das Christentum sei. Erst auf die weitere Nachfrage des Gerichts hat der Kläger zu 1) sodann konkretisierend geschildert, wie eine Familie aus der Evangelischen Kirchengemeinde Gummersbach sich nach ihrer Ankunft in Deutschland um sie gekümmert und auf Nachfrage zu den Gründen hierfür auf das Gebot der Bibel „Was du für dich willst, sollst du auch für deinen Nachbarn wollen“ verwiesen habe. Für sich allein stellt diese durch den Kläger zu 1) geschilderte Begebenheit jedoch zur Überzeugung des Gerichts noch keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der eine so weitreichende und die eigene Identität grundlegend in Frage stellende Entscheidung zu einem Glaubenswechsel nachvollziehbar erklären könnte. Die weiteren Angaben des Klägers zu 1) haben sich dann wiederum in vollkommen unspezifischen und floskelhaften Aussagen erschöpft, die keinen Rückschluss auf eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den religiösen Grundaussagen des Islams und des Christentums sowie der eigenen religiösen Überzeugung zulassen, ohne dass hier Angaben mit der Tiefe einer annähernd wissenschaftlich-theologischen Auseinandersetzung zu erwarten gewesen wären. Der Kläger zu 1) hat lediglich angeben können, dass er mit seinem ganzen Herzen Christ geworden sei und dass alles, was es im Islam gebe, nur eine Kopie des Christentums und anderer Religionen sei. 37 Zweifel an einer ernsthaften, der inneren Überzeugung entsprechenden Hinwendung der Kläger zu 1) und zu 2) zum Christentum werden schließlich auch durch den Umstand begründet, dass sie ihr gemeinsames Kind, die Klägerin zu 3), nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bislang nicht haben taufen lassen. Hiernach befragt, hat die Klägerin zu 2) zwar eine für sich genommen nachvollziehbare Erklärung angeben können. So solle ihre Tochter eines Tages selbst entscheiden können, ob sie getauft werden möchte. Sie wollten keinen Zwang ausüben, so wie sie selbst es erlebt hätten. Diese Erklärung steht jedoch jedenfalls im Ansatz in einem Widerspruch zum sonstigen Vorbringen Klägerin zu 2), die bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck betont hat, froh zu sein, dass ihre Tochter ebenso wie – die Klägerin zu 2) ist erneut schwanger – ihr (künftiger) Sohn mit dem Christentum aufwachsen würden. Auch im Übrigen haben die Kläger zu 1) und zu 2) hervorgehoben, wie beeindruckt sie von den anderen Familien aus ihrer Kirchengemeinde und der Bedeutung, die Jesus Christus für diese Familien habe, gewesen seien. Dieser Vortrag lässt an sich erwarten, dass die Kläger zu 1) und zu 2) großen Wert auf eine Erziehung ihrer Tochter im christlichen Glauben legen müssten. 38 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor; die Kläger haben aus den genannten Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach diesen Bestimmungen im Hinblick auf ihr Heimatland. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.