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Urteil

2 K 4151/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0806.2K4151.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin beantragte am 15. Mai 2012 eine Baugenehmigung für eine selbstleuchtende 3,76 m breite, 2,79 m hohe und 0,38 m tiefe Werbeanlage („Mega Light Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag“) an der südlichen Außenwand des Gebäudes I.-----------ring 00 (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000/000) in L. . Die südliche Außenwand des Gebäudes ragt mit den Obergeschossen über die Flurstücksgrenze hinaus und in das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück 000/000, bei dem es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, hinein. Die beantragte Werbeanlage ragt mit ihren Außenkanten auf einer Fläche von etwa 0,1 m² ebenfalls in das Flurstück 000/000 hinein. 3 Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten vom 11. Mai 1987. Darin ist entlang der Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Flurstück 000/000 eine Straßenbegrenzungslinie und eine Baugrenze festgesetzt. 4 Das Vorhabengrundstück liegt ferner im Geltungsbereich der „Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße ‚L1. -B. -Ufer‘ im Norden bis zur Straße ‚ C. ‘ im Süden – Arbeitstitel: Werbesatzung Kölner Ringstraßen“ vom 28. Mai 1995 (im Folgenden: Werbesatzung Kölner Ringstraßen). 5 Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 5. Juni 2012 ab und führte zur Begründung aus, dass die beantragte Werbeanlage gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 der Werbesatzung Kölner Ringstraßen verstoße. 6 Die Klägerin hat am 9. Juli 2012 Klage erhoben. 7 Sie ist der Auffassung, dass die Werbesatzung Kölner Ringstraße unwirksam sei. Durch die Satzung würden Wirtschaftswerbeträger im Euroformat, d.h. Anlagen mit einer Werbefläche größer als 1,50 m², völlig ausgeschlossen. Dies sei mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren. 8 Soweit die beantragte Werbeanlage geringfügig in den Luftraum über dem städtischen Flurstück 000/000 hineinrage, sei die Beklagte zivilrechtlich verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen bzw. dies zu dulden. Dies ergebe sich zum einen aus § 905 S. 2 BGB und zum anderen aus der Grundrechtsbindung der Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2012 (Az.: 00/000/0000/0000) zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 15. Mai 2012 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega Light Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000/000, I.-----------ring 00 in L. , zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt ergänzend zum Ablehnungsbescheid aus, dass der Lageplan ungenau sei. Auch verstoße das Vorhaben gegen die festgesetzte Baugrenze. Schließlich befinde sich die geplante Werbeanlage im Luftraum über dem städtischen Flurstück 000/000, womit sie nicht einverstanden sei. 14 Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18. Juli 2013 in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll sowie auf das vor Ort gefertigte Lichtbild verwiesen. 15 Die Beteiligten haben im Rahmen des Ortstermins am 18. Juli 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu Protokoll erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 19 Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Baugenehmigung ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 20 Dem Bauantrag der Klägerin mangelt es bereits am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. 21 Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt, wenn außer Zweifel steht, dass der Ausnutzung der erstrebten Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 B 140/92 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 – BRS 58 Nr. 132; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 75 Rn. 91. 23 Hat – wie hier – der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis jedenfalls entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben, 24 BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 B 140/92 – juris-Rn. 3. 25 So liegt der Fall hier. Die beantragte Werbeanlage ragt – wenn auch nur auf einer Fläche von etwa 0,1 m² – in den Luftraum über dem Flurstück 000/000. Die Beklagte verweigert in ihrer Eigenschaft als privatrechtliche Eigentümerin dieses Flurstücks ihre Zustimmung. Wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, verweigert die Beklagte in Konstellationen wie hier grundsätzlich ihre Zustimmung. Im Ortstermin am 18. Juli 2013 hat der Vertreter der Beklagten dies auch für das vorliegende Verfahren bekräftigt. Es deutet nichts auf die Bereitschaft der Beklagten hin, diesen von ihr nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. 26 Die Verweigerung der zivilrechtlichen Zustimmung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen unzulässig. Insbesondere ergibt sich weder aus § 905 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), noch aus dem Umstand, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft an die Grundrechte gebunden ist, eine andere Beurteilung. 27 § 905 S. 1 BGB bestimmt, dass das Recht des Eigentümers eines Grundstücks sich auch auf den Raum über der Oberfläche und damit auf den Luftraum über dem Grundstück erstreckt. Gemäß § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Grundsätzlich ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur jedes schutzwürdige Interesse geeignet, das Verbietungsrecht des Eigentümers zu begründen und die Rechtsfolge des § 905 S. 2 BGB auszuschließen. Hierunter fallen etwa auch ästhetische bzw. gestalterische Interessen. In zeitlicher Hinsicht sind auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers beachtlich. 28 Vgl. Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 905 Rn. 8 m.w.N. 29 Folglich dürfte ein Ausschließungsinteresse des Straßeneigentümers bei Einwirkungen in die Höhe in aller Regel anzunehmen sein, um den Luftraum über der Straße, z.B. für Oberleitungen der Straßenbahn, Freileitungen der Versorgungsbetriebe sowie für Beleuchtungsanlagen, Verkehrszeichen oder Überbrückungen, freihalten zu können. Die Möglichkeit der künftigen Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße dürfte im Falle von Verkehrsflächen nur in Ausnahmefällen zu verneinen sein. 30 So ausdrücklich Roth, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 905 Rn. 15 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 1975 – V ZR 25/74 – BGHZ 65, 395 = WM 1976, 213 [214]. 31 Diese Wertung wird vorliegend auch durch das öffentliche Recht, insbesondere das öffentliche Straßenrecht, nicht etwa verdrängt. Zwar tritt das Eigentum, und somit das zivilrechtliche Verbietungsrecht, ohne weiteres zurück, soweit an öffentlichen Sachen Gemeingebrauch besteht. 32 Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 905 Rn. 14 unter Hinweis auf das Urteil des Reichtsgerichts (RG) vom 10. Juni 1929 – VI 510/28 – RGZ 125, 108; Roth, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 905 Rn. 24 m.w.N. 33 Die Errichtung einer Werbeanlage für Fremdwerbung geht jedoch regelmäßig über den Gemeingebrauch – auch im Sinne des sog. gesteigerten Gemein- bzw. Anliegergebrauchs – hinaus, so dass es bei dem zivilrechtlichen Verbietungsrecht nach Maßgabe der §§ 903 ff. BGB verbleibt. Auch der sog. gesteigerte Gemein- bzw. Anliegergebrauch reicht nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG sowie des BGH nur soweit, wie eine angemessene Nutzung des Grundstückseigentums eine Benutzung der Straße als Kommunikationsmittel erfordert. Hierzu zählt z.B. das Heraushängen von Laden- und Firmenschildern, mithin das Anbringen von Anlagen der Eigenwerbung; Anlagen der Fremdwerbung erfüllen diese Kriterien hingegen grundsätzlich nicht. 34 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, Urteil vom 9. April 2013 – 8 K 88/13.F – juris-Rn. 21 m.w.N.; Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 905 Rn. 15 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des BGH. 35 Auch der Umstand, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und somit als Trägerin der öffentlichen Gewalt nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts an die Grundrechte und damit auch an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist 36 – Roth, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 905 Rn. 26 a.E. – , 37 führt nicht dazu, dass die Versagung der Zustimmung rechtswidrig bzw. dass die Klägerin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung hätte. Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass – wie bereits dargestellt – die Beklagte in Konstellationen wie hier stets ihre Zustimmung verweigert und damit ein Sachverhalt, aus dem sich eine Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichheitssatzes ergeben könnte, nicht ersichtlich ist. Die Verweigerung der Zustimmung erfolgt ersichtlich nicht aus dem Grund, einen Wettbewerber der Klägerin zu begünstigen. Dieses trägt auch die Klägerin selbst nicht vor. Fehlt es jedoch offenkundig und in jeder Hinsicht an einem wettbewerbsrechtlichen oder vergleichbaren Bezug, kommt eine Anwendung des Gleichheitssatzes zu Gunsten der Klägerin von vornherein nicht in Betracht. 38 Da der Klägerin schon kein Sachbescheidungsinteresse zur Seite steht, war nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin gegebenenfalls einen Anspruch auf Befreiung von der festgesetzten Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat. Soweit die Beklagte die Ablehnung des Bauantrages auf die Vorschriften der Werbesatzung Kölner Ringsstrassen gestützt hat, wird auf das – nicht rechtskräftige – Urteil der Kammer vom 27. November 2012 (2 K 4268/11) Bezug genommen. Die Kammer hält auch weiterhin an der Unwirksamkeit der Werbesatzung fest mit der Folge, dass diese dem Bauantrag nicht entgegengehalten werden kann. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.