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Urteil

14 K 5973/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0730.14K5973.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste im Juli 2011 auf dem Landweg über den Iran, Türkei, Griechenland und Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. Juli 2011 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In seiner Anhörung am 9. August 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus der Provinz Paktia. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern gelebt. Auch ein Onkel mütterlicherseits lebe noch im gemeinsamen Heimatdorf und verwalte derzeit ein wenig Landwirtschaft. Die Familie habe noch genug Geld vom verstorbenen Vater. Er habe ein eigenes Restaurant besessen und die wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Für die Ausreise habe er ca. 17.800 Euro zahlen müssen. Ihnen sei es wirtschaftlich derart gut gegangen, dass er dieses Geld verdienen konnte und von seinem Vater, der selbst Händler gewesen sei, geerbt habe. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, Taliban seien regelmäßig in sein Restaurant gekommen. Er sei gezwungen worden, diesen umsonst Essen zu geben. Dies habe den Verdacht der örtlichen Behörden und der Amerikaner geweckt. Die Amerikaner hätten ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Als die Taliban gesehen hätten, dass die Amerikaner bei ihm gewesen seien, seien diese davon ausgegangen, dass er mit den Amerikanern zusammenarbeite. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu köpfen, wenn er weiter mit den Amerikanern zusammenarbeite. Dann sei ein Transport-Laster der Amerikaner vor seinem Restaurant durch die Taliban in die Luft gesprengt worden. Die Regierung und die Polizei seien davon ausgegangen, dass er etwas damit zu tun habe. Der Fahrer des Lasters habe ihn auch beschuldigt und Geld verlangt. Später hätten die Taliban verlangt, dass er mit in den Krieg ziehen solle. Schließlich seien insgesamt drei Laster vor seinem Restaurant in die Luft gesprengt worden. Die Fahrer hätten immer mehr Geld verlangt. 4 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. Oktober 2011 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne von einer Vorverfolgung nicht ausgegangen werden, da der Vortrag des Klägers zu keinem Zeitpunkt der Anhörung den Eindruck zu vermitteln vermocht habe, dass er tatsächlich erlebte Begebenheiten berichte. Die Aussage sei zu farblos und zielgerichtet gewesen. Auffällig sei zudem, dass der Kläger während der Anhörung sein Vorbringen gesteigert habe. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Ob in der Herkunftsregion des Klägers - Paktia - ein innerstaatlicher Konflikt vorliege, könne offenbleiben, da jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahrenlage für den Kläger bestehe. Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehle es an Anhaltspunkten. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da der Kläger bei seiner Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. 5 Der Kläger hat am 31. Oktober 2011 Klage erhoben. 6 Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung. 7 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Bestehen von Abschiebungsverboten festzustellen, hat er mit Schriftsatz vom 15. November 2012 die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2011 zu verpflichten, 10 festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 12 äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2013 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 3. Juni 2013 geladen worden. 20 Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Die danach noch anhängige, zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 22 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 23 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) -sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL)- ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 24 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon bisher an der GFK orientiert hat, 25 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315. 26 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 27 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 28 vgl. zu Art. 16a des Grundgesetzes (GG): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89-, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 -9 B 405.89-, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 -9 B 45.90-, InfAuslR 1990, 344. 29 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 30 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 -1 BvR 147/80-, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Mai 2009 -10 C 21.08-, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 -10 C 7.09-, juris, Rn. 21, 31 finden unter Geltung der QRL auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 32 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, -Saadi-, NVwZ 2008, 1330, 33 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 35 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08-, juris, Rn. 14, m.w.N. 37 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. So konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen ist. Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst vage, oberflächlich und zielgerichtet. Sie wiesen keinen Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers erwarten kann, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. Der Vortrag des Klägers begnügt sich mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte - trotz intensiver Nachfragen durch das Gericht und den eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem zahlreiche Unklarheiten, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Überzeugung, dass der Kläger die geschilderten Ereignisse in dieser Form selbst nicht erlebt hat. 38 So führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass er von Taliban bedroht worden sei. Als er nicht mit in den Heiligen Krieg ziehen wollte, hätten diese vor seinem Restaurant dreimal einen LKW der Amerikaner in die Luft gesprengt, um den Druck auf den Kläger zu erhöhen. In der Folge dieser Anschläge habe sich der Kläger Forderungen der betroffenen LKW-Fahrer gegenübergesehen und sei durch die Amerikaner verhört worden, da diese davon ausgegangen seien, dass er etwas mit den Explosionen zu tun gehabt habe. Dieser Vortrag in der mündlichen Verhandlung entspricht zwar in groben Zügen dem Vortrag beim Bundesamt, jedoch lassen sich erhebliche Unterschiede in der Kausalität der Ereignisse und der Motivation der Anschläge feststellen. So sollen nach seinen Angaben beim Bundesamt die Taliban zunächst das Restaurant des Klägers aufgesucht haben, um kostenfrei essen zu können. Später habe er mit diesen in den Heiligen Krieg ziehen sollen. Die Amerikaner hätten mitbekommen, dass er den Taliban Essen gebe und ihn deshalb verhört. Daraus hätten die Taliban geschlossen, dass er für die Amerikaner arbeite, und gedroht, ihn zu köpfen. Dann habe es die Explosionen gegeben. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, die Explosionen hätten den Zweck gehabt, dass er sich den Taliban anschließe, da der Druck der Amerikaner zu groß werde, sah er beim Bundesamt die Explosionen zunächst als eine Reaktion der Taliban darauf, dass er mit den Amerikaner kooperiere. Erst zu einem späteren Zeitpunkt stellte er die Vermutung auf, die Explosionen hätten ihn zwingen sollen, sich für eine Seite zu entscheiden. Beim Bundesamt gab er zunächst noch an, er wisse nicht genau, wer die LKW in die Luft gesprengt habe, gehe jedoch davon aus, dass das die Taliban gewesen seien, da nur diese solche Anschläge verüben würden. In der mündlichen Verhandlung waren diese Zweifel nicht mehr vorhanden. Auch unter der Berücksichtigung, dass der Kläger Analphabet ist, fällt auf, dass jegliche zeitliche Einordnung der Vorfälle fehlt oder ungenau ist. Dabei ist weniger zu beachten, dass der Kläger nach den Explosionen laut Aussage beim Bundesamt noch einen Monat in Afghanistan geblieben sein will und in der mündlichen Verhandlung dieser Zeitraum zwei Monate gedauert haben soll. Entscheidender und daher nachhaltiger ist jedoch die zeitliche Verortung der Explosionen, die in sich nicht logisch ist. Der Kläger gab an, dass es bei den Explosionen sehr warm gewesen sei, vermutlich der beginnende Sommer anstand. Nach dem Monat der Explosionen will er zunächst zwei Monate in seinem Heimatdorf geblieben sein, dann zwei Monate auf der Flucht gewesen sein, bevor er im Juli 2011 in Deutschland einreiste. Dieser geschilderte Ablauf führt jedoch dazu, dass zurückgerechnet die Explosionen im Februar 2011 stattgefunden haben müssen. Diese zeitliche Zuordnung ist jedoch nicht widerspruchsfrei. Den Klimadaten für Afghanistan ist zu entnehmen, dass im Februar bei weitem nicht derartige Temperaturen wie in den Sommermonaten erreicht werden. Dies gilt vor allem für die bergige Region wie der Provinz Paktia. Gerade der Februar 2011 war besonders kalt und führte zu Schneefällen selbst an Orten, an denen dies sonst nicht üblich ist. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wieso die Taliban den Kläger zwei Monate nach den Explosionen nahezu unbehelligt gelassen haben sollen. Hierauf angesprochen erwähnte der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass er auch während der zwei Monate zwischen Schließung des Lokals und der Flucht von den Taliban zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Beim Bundesamt sollen ihn nur die LKW-Fahrer aufgesucht haben. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Taliban dem Kläger bei mehreren Treffen insgesamt zwei Monate Zeit gegeben haben sollen, um sich für oder gegen sie zu entscheiden. Auch die Tatsache, dass nach den Explosionen mit ihrem erheblichen Bedrohungspotential keine weiteren Aktionen auf diesem Niveau stattgefunden haben, begründen Zweifel an dem Vortrag des Klägers. Wieso die Taliban plötzlich nur noch mündliche Drohungen aussprechen und dem Kläger ausführliche Bedenkzeit gewähren, ist nicht ersichtlich. Gerade aufgrund der enormen finanziellen Ressourcen der Familie des Klägers hätten andere Maßnahmen ebenfalls nahegelegen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, warum nur der Kläger und dessen Restaurant Ziel der Taliban gewesen sein soll, obwohl in derselben Straße, die eine Hauptdurchgangsstraße zwischen Kabul und Khost sein soll, mehrere weitere Restaurant existieren und von vergleichbaren Personen geführt werden. Indem der Kläger trotz intensiver Nachfragen ausschließlich nur das Rahmengeschehen seines behaupteten Verfolgungsschicksals wiedergab, ohne unwichtige Nebenaspekte von selbst zu erwähnen, kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger die Bedrohungslage nicht tatsächlich erlebt hat. Besonders vage sind schließlich die zwar im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG insoweit unerheblichen Vorkommnisse bzgl. der Geldforderungen der LKW-Fahrer und der Verhöre durch die Amerikaner und der Regierung. Diese wären jedoch geeignet gewesen, den Geschehensablauf nachvollziehbar zu machen. Letztere wurden in der mündlichen Verhandlung noch rudimentärer als in der Anhörung beim Bundesamt geschildert. 39 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 40 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen des ausgereisten Klägers keine andersartigen Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Das Gericht konnte - wie bereits dargelegt - aufgrund des nicht glaubhaften Vorbringen keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr, einer Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, feststellen; noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). 41 Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (QRL 2011). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, BVerwGE 131, 198. 43 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL 2011 nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen, 44 so zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, a.a.O. und vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, BVerwGE 136, 360. 45 Nach der vorzitierten Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 -10 C 4.09- findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des BVerwG das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL 2011 nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 46 Bei der Prüfung, ob eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt“ i.S.v. Art. 15 Buchst. c QRL 2011 vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c QRL 2011 erfüllt, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-. 48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL 2011 ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen sei, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Antragsteller als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Unabhängig von diesen persönlichen gefahrerhöhenden Umständen kann sie aber davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, 49 vgl. BVerwG, vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, BVerwGE 136, 360; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 -A 11 S 3177/11-. 50 Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c QRL 2011 in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden, 51 vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 -Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 -10 C 9.08-, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, a.a.O. 52 In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der QRL, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, juris, Rn. 20. 54 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Ein Abweichen von dieser Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ihm Schutz gewähren soll, 55 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 -10 B 22/12-; zur Frage der „tatsächlichen Zielregion“ OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 -13 A 2010/12.A-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 -A 11 S 3177/11-. 56 Schließlich darf für den Ausländer keine Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL bestehen. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Zur Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei, 57 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 -10 B 22/12-, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 -A 11 S 3177/11-. 58 Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder jedenfalls als innerstaatlicher Konflikt im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind, dahinstehen, weil der Kläger in seiner Heimatregion - Provinz Paktia - bei Unterstellung des Vorliegens einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts, 59 vgl. bejahend VGH Hessen, Urteil vom 25. August 2011 -8 A 1659/10.A-, Rn. 35 f., zitiert nach juris. 60 als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre, 61 vgl. im Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 21. Juni 2012 -M 23 K 11.30541-, Rn. 28 ff., zitiert nach juris. 62 Der Kläger stammt nach seinen Angaben aus der südlich von Kabul liegenden Provinz Paktia, an die die Provinzen Logar, Khost, Paktika und Ghazni angrenzen. Die Provinz Paktia hat eine Bevölkerungszahl von geschätzt ca. 516.300 Einwohnern, die sich auf eine Gesamtfläche von 6.432 km2 verteilt, 63 vgl. Daten vom Central Statistics Office Afghanistan, abrufbar unter: http://www.geohive.com/cntry/afghanistan.aspx?levels. 64 Nach den Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), 65 vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2011 (Dezember 2011), 1/2012 (April 2012), 2/2012 (Juli 2012), 3/2012 (Oktober 2012), 4/2012 (Dezember 2012) und 1/2013 (April 2013), 66 wurden in der Provinz Paktia im Jahr 2011 608 Anschläge von regierungsfeindlichen Gruppierungen registriert. Dies entsprach einer Steigerung von 24 % im Vergleich zu 2010. 2012 wurden insgesamt 558 Vorfälle registriert, wobei lediglich 228 Vorfälle auf aufständische Gruppierungen zurückgingen. Im ersten Quartal 2013 stieg deren Anzahl jedoch um 50% im Vergleich zum ersten Quartal des Vorjahres an, blieb mit 24 Anschlägen jedoch deutlich unter den Werten des ersten Quartals 2011 mit 140 Anschlägen/Vorfällen. Landesweit betrachtet lag die Zahl der Anschläge 2012 damit unter dem Landesdurchschnitt (641) und deutlich hinter den Provinzen Kandahar 2.065, Nangarhar 1.973, Helmand 1.875, Khost 1.581, Kunar 1.540, Ghazni 1.531. Bezogen auf die Einwohnerzahl ereignete sich in Paktia im Jahr 2012 ein Angriff je 925 Einwohner. 67 Für die Provinz Paktia selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Jedoch kann für die östlichen Regionen in Afghanistan davon ausgegangen werden, dass von den landesweit 2.038 zivilen Toten 19% (387 Personen) in den östlichen Provinzen Paktia, Khost, Nangahar, Kunar, Laghmar und Nuristan gestorben sind, 68 vgl. ANSO Quartalsbericht 4/2012 (Dezember 2012). 69 Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für die Ostprovinzen für das Jahr 2012 registrierten 6.354 Anschlägen 558 Anschläge auf die Provinz Paktia (also ca. 8,8 %) entfielen, 70 vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2012. 71 dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Paktia - grob geschätzt - bei etwa 34 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Paktia das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts etwa bei 1 zu 15.185 pro Jahr. 72 Zu etwas abweichenden Werten gelangt man unter Berücksichtigung des UNAMA Annual Report 2012, 73 vgl. UNAMA, Annual Report 2012; abrufbar unter: http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=K0B5RL2XYcU%3D. 74 Danach wurden für das Jahr 2012 2.754 zivile Tote und 4.805 Verwundete ermittelt. Eine regionale Unterscheidung erfolgt jedoch nicht. Wenn man deshalb berücksichtigt, dass von den insgesamt für Afghanistan für das Jahr 2012 registrierten 10.468 Anschlägen regierungsfeindlicher Truppen, die für 90% der zivilen Opfer verantwortlich sind, 282 Anschläge auf die Provinz Paktia (also ca. 2,7 %) entfielen, 75 vgl. ANSO, Quartalsberichte 4/2012, 76 dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Paktia - grob geschätzt - bei etwa 74 und die Zahl der Verletzten - grob geschätzt - bei 129 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Paktia das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung nach dieser Rechnung etwa bei 1 zu 6.977 pro Jahr (Verletzte: 1 zu 4.002). Auch unter Berücksichtigung dieser Werte besteht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände dennoch nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz Paktia Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vielmehr lässt sich schon allein anhand der Gefahrendichte feststellen, dass sich nicht für jeden Rückkehrer allein wegen seines Aufenthaltes in der Provinz Paktia eine ernsthafte individuelle Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, 77 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, welches eine derartige Gefahrendichte auch bei einem Verhältnis von 1:800 abgelehnt hat. 78 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, 79 hierauf basiert wesentlich VGH Hessen, Urteil vom 25. August 2011 -8 A 1659/10.A-, 80 sind bezüglich des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. 81 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 82 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 83 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 -1 C 2.01-, BVerwGE 114, 379. 84 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, 85 so BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10.09-, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 -10 C 24.10-, juris. 86 Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich vorliegend auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für ihn als Rückkehrer bestehe. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage auch im Raum der Hauptstadt Kabul führt, 87 vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-, juris, Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. 88 Auch vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Situation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte – der sich die Kammer anschließt – geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, 89 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 -13 A 1101/11.A, Rn. 29, und vom 26. Oktober 2010 -20 A 964/10.A-, Rn. 7; Bayrischer VGH, Urteil vom 20. Januar 2012 -13a B 11.30425-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 -A 11 S 3177/11-; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-; alle zitiert nach juris. 90 Bei Würdigung aller Umstände kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der jetzt 27jährige Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, auch durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang zu erzielen. Dies wird bereits dadurch belegt, dass er vor seiner Ausreise ein gutlaufendes Restaurant betrieben haben will, dessen Gewinn einen Großteil der Fluchtkosten gedeckt haben soll. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auf die Unterstützung seiner Familie und seines Onkels zählen kann. Laut Aussage des Klägers betreibt der Onkel noch ein wenig Landwirtschaft. Zudem soll ein nennenswerter Betrag aus dem Erbe des Vaters (4.000.000 Afghani) vorhanden sein. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es der Familie vermeintlich angesichts einer für die allgemeine Bevölkerung schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht ohne größere Anstrengungen möglich sein dürfte, den Kläger auf Dauer aufzunehmen und zu versorgen. Jedoch ist aufgrund der in der Vergangenheit geleisteten, nicht unerheblichen finanziellen Unterstützung davon auszugehen, dass für eine begrenzte Übergangszeit eine Minimalversorgung des Klägers gewährleistet werden kann, um ihm die Aufnahme einer existenzsichernden Beschäftigung zu ermöglichen. Die bis dahin zu bewältigenden Schwierigkeiten im Zuge der Rückkehr stellen nach dem Gesagten indes keine Extremgefahr dar, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG durchbrechen könnte. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 92 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).