Urteil
19 K 2296/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0724.19K2296.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht in den Diensten des beklagten Landes, seit dem 30.01.2009 als Polizeioberkommissar (PHK/A 10). 3 Mit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 21.10.2011 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 in seiner Funktion als Diensthundführer in der Abteilung H. /Direktion H1. der Kreispolizeibehörde des S. -T. -Kreises beurteilt. Der Erstbeurteiler (PHK S1. ) und auch der Endbeurteiler beurteilten den Kläger in 4 Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Veränderungskompetenz) mit dem Punktwert 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“) und in drei 4 Merkmalen (Leistungsgüte, Leistungsumfang und soziale Kompetenz) mit dem Punktwert 3 Punkte („entspricht voll den Anforderungen“). Die Gesamtnote lautet auf 3 Punkte („entspricht voll den Anforderungen“). Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Bildung der Gesamtnote sei berücksichtigt, dass das für die bestmögliche Aufgabenwahrnehmung besonders bedeutsame Merkmal 4 „Leistungsgüte“ im Beurteilungszeitraum mit der Note „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden sei. 5 Mit seinem Änderungsantrag vom 30.11.2011 wandte der Kläger sich gegen die für ihn erstellte dienstliche Beurteilung. 6 Mit zwei Stellungnahmen vom 06.02.2012 wies der Leiter der Direktion H1. (PD Q. ) darauf hin, dass die Bewertung des Merkmals „Leistungsgüte“ von wesentlicher Bedeutung für die Bildung des Gesamturteils sei. Mit dem Merkmal „Leistungsgüte“ werde die Qualität der Arbeit bewertet. Bei der Bewertung der Merkmale 1 bis 3 habe der Kläger die Bewertung mit 4 Punkten nur knapp erreicht. Insofern handele es sich um eine wohlwollende Beurteilung. Weiter heißt es, dass die Stellungnahme einvernehmlich mit dem Erstbeurteiler, „Herrn EPHK Dr. S1. “ erstellt worden sei. 7 Mit Bescheid vom 06.03.2012 lehnte das beklagte Land den Änderungsantrag des Klägers ab. 8 Der Kläger hat am 30.03.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die besondere Gewichtung des Merkmals „Leistungsgüte“ sei unzulässig. Die Beurteilungsrichtlinien der Polizei gingen von einer Gleichrangigkeit der einzelnen Leistungs- und Eignungsmerkmale aus. Bei einer unterschiedlichen Gewichtung einzelner Merkmale durch einzelne Polizeibehörden sei eine landesweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht mehr gegeben. Die besondere Gewichtung des Merkmals „Leistungsgüte“ sei willkürlich. Im Übrigen werde mit der in der Maßstabsbesprechung vom 09.06.2011 festgelegten besonderen Gewichtung des Merkmals „Leistungsgüte“ in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers eingegriffen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2012 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 21.10.2011 aufzuheben und für ihn eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt es vor, dass dem Beurteiler bei der Bildung der Gesamtnote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Bei der Maßstabsbesprechung am 09.06.2011 sei festgelegt worden, dass das Merkmal „Leistungsgüte“ im Regelfall als Leitmerkmal ausschlaggebend für die Gesamtnote sein solle. Das Merkmal „Leistungsgüte“ habe große Bedeutung. Dieses Merkmal wirke sich auf das gesamte Arbeitsergebnis aus. Hier zeige sich, wie sorgfältig und gründlich jemand vorgehe, in welchem Umfang er inhaltliche rechtliche, formale und zeitliche Vorgaben beachte und in welchem Maße die Ergebnisse verwendbar seien. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 21.10.2011 ist rechtmäßig. 18 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 19 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 1988 – 2 A 2/87 –, juris. 20 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 21.10.2011 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere das auf die Note 3 Punkte („entspricht voll den Anforderungen“) lautende Gesamturteil begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung der Gesamtnote unterliegt ebenfalls dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsermessen des Beurteilers. Dieser ist nicht gehalten, die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mitte der Einzelnoten zu ermitteln, sondern kann auch bestimmten Einzelnoten bei der Festlegung der Gesamtnote ein besonderes Gewicht beimessen, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 2 C 21/93 -, juris. 22 Der Erstbeurteiler EPHK S1. hat bei der Festlegung der Gesamtnote in nicht zu beanstandender Weise von seinem Beurteilungsermessen Gebrauch gemacht. Er hat in der Beurteilung vom 21.10.2011 ausgeführt, für die Bildung der Gesamtnote sei berücksichtigt worden, dass das für die bestmögliche Aufgabenwahrnehmung besonders bedeutsame Merkmal 4 „Leistungsgüte“ mit der Einzelnote „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet worden sei. Dass der Erstbeurteiler dem Einzelmerkmal „Leistungsgüte“ bei 3 mit 3 Punkten und 4 mit 4 Punkten bewerteten Einzelmerkmalen ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, weil mit dem Einzelmerkmal „Leistungsgüte“ letztlich das vom Beamten erzielte Arbeitsergebnis bewertet wird, während die übrigen Einzelmerkmale wie etwa Arbeitsorganisation und –einsatz lediglich Arbeitsweisen und Arbeitsinstrumente sind, um ein gutes Arbeitsergebnis erzielen zu können, das durch das Einzelmerkmal „Leistungsgüte“ bewertet wird. Im Übrigen hat der Erstbeurteiler die Gesamtnote in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 02.07.2013 auch plausibel damit begründet, dass der Kläger die Note 4 „übertrifft die Anforderungen“ in drei von insgesamt vier mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ bewerteten Einzelmerkmalen nur knapp erreicht habe. 23 Der Einwand des Klägers, mit der in der Maßstabsbesprechung vom 09.06.2011 gemachten Vorgabe, dem Einzelmerkmal „Leistungsgüte“ bei der Bildung der Gesamtnote ein besonderes Gewicht beizumessen, werde in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des Beurteiler eingegriffen, greift nicht durch. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr im Vorfeld vor der Erstellung der Beurteilung durch generelle Vorgaben auf die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes hinwirkt. Allerdings dürfen diese generellen Vorgaben nicht die Verbindlichkeit einer strikten Weisung erreichen. Dies ist bei der in der Maßstabsbesprechung vom 09.06.2011 gemachten Vorgabe nicht der Fall. Mit der in der Maßstabsbesprechung vom 09.06.2011 gemachten Vorgabe wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtnote bei einer Bewertung der Einzelmerkmale mit 3 mal 3 Punkten und 4 mal 4 Punkten nicht zwingend auf die Endnote 4 Punkte lauten müsse. Es könne durchaus eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale erfolgen. Ausschlaggebend für die Gesamtnote solle „im Regelfall“ sein, wie das Leitmerkmal „Leistungsgüte“ benotet worden sei. Die verwandte Formulierung „im Regelfall“ verdeutlicht, dass diese Vorgabe von den Beurteilern nicht im Sinne eine strikten Vorgabe zu verstehen ist. Vielmehr kann der Beurteiler von ihr auch abweichen, wenn nach seiner Einschätzung eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.