Beschluss
14 L 679/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0722.14L679.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2013 Wassergebühren in Höhe von 301,53 € festgesetzt hat, wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K 2800/13 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis 300,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Klärschlammsatzung der Antragsgegnerin (BGS) bzw. § 16 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin (WassVersGebS), 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 2800/13 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 anzuordnen, soweit darin Wassergebühren in Höhe von 318,86 € und Abwassergebühren in Höhe von 617,91 € festgesetzt worden sind, 4 ist unzulässig, soweit der angefochtene Bescheid durch Änderungsbescheid vom 3. Juli 2013 geändert worden ist. Denn insoweit fehlt es nach Herabsetzung der Gebühr an einem statthafterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifenden belastenden Verwaltungsakt, so dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat weder im auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren noch im zugehörigen Klageverfahren eine entsprechende Prozesserklärung abgegeben. 5 Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet. 6 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in diesem Fall ganz oder teilweise anordnen. 7 Die dabei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt teilweise zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und teilweise zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen nur in einem Teilbereich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides. Dass dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet), ist nicht ersichtlich. 8 Der streitige Gebührenbescheid der Antragsgegnerin ist gemessen mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens rechtmäßig, soweit darin Abwassergebühren festgesetzt worden sind. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Wassergebühren durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin bestehen hingegen ernstliche Zweifel, so dass der Antrag diesbezüglich – soweit er zulässig ist – Erfolg hat. 9 Die – formelle – Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet in Bezug auf die Festsetzung der Wassergebühren nach §§ 7 ff. WassVersGebS ernstlichen Zweifeln. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass nicht der Bürgermeister der Antragsgegnerin sondern die Betriebsleitung ihres Wasserwerks sachlich zuständig für den Erlass gewesen wäre. 10 Vgl. für einen Kostenersatzbescheid in einem im Übrigen ähnlichen Fall VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2002 - 13 K 3588/01 -, juris Rn. 10 ff. 11 Über den Begriff der „laufenden Betriebsführung“ der einschlägigen Betriebssatzung obliegt es der Betriebsleitung eines als Eigenbetrieb bzw. als eigenbetriebsähnlich organisierten Wasserwerks grundsätzlich, im Rahmen der übertragenen Aufgaben im eigenen Namen für die Trägergemeinde Verwaltungsakte zu erlassen, die das zwischen der Gemeinde und dem Anschlusspflichtigen bestehende Benutzungsverhältnis betreffen. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -, juris Rn. 27; VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2002 - 13 K 3588/01 -, juris Rn. 20. 13 Nach der Betriebssatzung (BS) des Wasserwerks der Antragsgegnerin wird das Wasserwerk nicht als einfache Verwaltungsdienststelle („Regiebetrieb“) sondern als Eigenbetrieb geführt (§ 1 Abs. 1 BS). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BS wird es vorbehaltlich abweichender normativer Bestimmung von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, welche die Stadt in den Angelegenheiten des Wasserwerks vertritt und die im Bereich der Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung nicht der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters unterliegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BS). Bei der Betriebsleitung handelt es sich insoweit um ein unabhängiges Organ der Antragsgegnerin, das Behördenqualität hat. 14 Vgl. für eine ähnliche Satzung VG Köln, Urteil vom 5. März 2013 - 14 K 1333/12 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, DöV 1989, 594, juris Rn. 5 ff. (zu § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO a.F.). 15 Die sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung innerhalb der Stadtverwaltung folgt bei summarischer Prüfung aus der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BS i.V.m. §§ 114 GO NRW, 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Abs. 1 EigVO NRW übertragenen Aufgabe der laufenden Betriebsführung. Gegenüber den dem Bürgermeister allgemein nach § 41 Abs. 3 GO NRW übertragenen Geschäften der laufenden Verwaltung, die er als Behörde der Antragsgegnerin wahrnimmt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), besteht insoweit eine speziellere Zuweisung von Verwaltungsaufgaben. Der Erlass eines Gebührenbescheides ist eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung, die in den vorgenannten Vorschriften der Betriebsleitung zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen wird. Weiterer konkreter gemeindlicher Organisationsakte bedarf es nicht. 16 Vgl. bereits ausführlich VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 14 K 1252/10 -. Andere Auffassung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25. Januar 2010 - 20 B 09.1553 -, juris Rn. 32 ff. und zuvor VG München, Urteil vom 2. April 2009 - 10 K 08.1631 -, juris Rn. 38 ff. Die Befugnis der Leitung eines Eigenbetriebs zum Erlass von Verwaltungsakten im Bereich der Gegenstände der laufenden Verwaltung (hier: Erneuerung eines Hausanschlusses) bejahend vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 5 B 369/03 -, juris Rn. 24 ff. Bereits die Behördeneigenschaft verneinend VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 1480/04 -, juris. 17 Zur laufenden Betriebsführung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BS zählen laut Satz 3 der Vorschrift namentlich alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleitungsverträgen sowie von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden. Abgesehen davon werden von dem Begriff der laufenden Betriebsführung vor allem diejenigen regelmäßig anfallenden Geschäfte erfasst, die das „Vorhalten“ der als Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtung betreffen. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Ob darüber hinaus auch Maßnahmen, die die Benutzung der öffentlichen Einrichtung – und nicht nur ihr Vorhalten – betreffen, zur laufenden Betriebsführung gehören, ist fraglich, für auf die Abwicklung der einzelnen Versorgungsverhältnisse gerichtete Maßnahmen, wie (hier) die Heranziehung zu Gebühren, die nach Grund und Höhe weitgehend durch das einschlägige Satzungsrecht determiniert sind und die im täglichen Betrieb ständig wiederkehren und eben nach vorbestimmten „Mustern“ zu treffen sind, aber zu bejahen. 18 Im Ergebnis offen lassend OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris Rn. 18 ff. Die Heranziehung zu Wassergebühren als Geschäft der laufenden Betriebsführung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 EigBetrVO a.F. einordnend OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1959 - III A 780/56 -, OVGE 15, 106. 19 Weil ohne die Einnahmen aus Wassergebühren die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, spricht bei summarischer Prüfung sogar viel dafür, dass die Wassergebühren auch dem Vorhalten der Einrichtung Wasserwerk dienen. 20 Vgl. zum Gesichtspunkt der Einnahmenerzielung auch Hess.VGH, Urteil vom 19. September 2002 - 5 UE 1147/02 -, juris Rn. 24 m.w.N. 21 Dafür, dass dies auch der Vorstellung der WassVersGebS entspricht, spricht auch, dass gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe d BS der Erlass von Forderungen aus Billigkeitsgründen über 1.500 € je Einzelfall dem Betriebsausschuss überantwortet ist, woraus zu schließen sein dürfte, dass im Übrigen die Betriebsleitung zuständig ist, was wiederum bei summarischer Prüfung voraussetzen dürfte, dass die vorausliegende Gebührenfestsetzung der Betriebsleitung obliegt. 22 Grundsätzliche, das vorstehende Auslegungsergebnis ausschließende Bedenken gegen den Erlass eines Kommunalabgabenbescheides durch einen kommunalen Eigenbetrieb bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Die tragenden Erwägungen der Kammer betreffend den Erlass eines Abwassergebührenbescheides durch eine juristische Person des Privatrechts, 23 vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 - 14 K 1092/10 -, vgl. auch Beschlüsse des OVG NRW vom 15. April 2011 - 9 A 2260/09 - sowie vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, 24 greifen hier nicht. Die Betriebsleitung eines kommunalen Eigenbetriebs ist eine Stelle der Kommune, die nach außen eigenständig für dieselbe handelt und dabei auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, juris. 26 Insbesondere gelten im Hinblick auf das dort tätige Personal gemäß § 8 BS u.a. die Vorgaben des § 74 GO NRW. Der angefochtene Bescheid „vermischt“ auch keine privat-rechtlichen mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. 27 Indirekt die Kompetenz von Eigenbetrieben zum Erlass von Abgabenbescheiden wohl bejahend vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, juris Rn. 19. Vgl. zudem OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 - und vom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -, juris Rn. 27 sowie Beschluss vom 12. November 1996 - 15 B 1184/96 -, juris. Anderer Auffassung offenbar VG Potsdam, Urteil vom 1. September 2008 - 9 K 1480/04 -, juris (insbesondere Rn. 58: Bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben könne der Werkleiter nur als sog. Verwaltungshelfer für den Bürgermeister fungieren.) sowie Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 38. 28 Der angefochtene Gebührenbescheid führt allein den Bürgermeister als Erlassbehörde an. Dessen bei summarischer Prüfung fehlende sachliche Zuständigkeit ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn diese Vorschrift ist anerkanntermaßen auf die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar. 29 Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 23. 30 Die Festsetzung der Abwassergebühren begegnet indes keinen ernstlichen Zweifeln. Sie ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 8, 9, 11 bis 13 BGS. Der Antragsgegner, dessen Rügen die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung vordringlich nachzugehen hat, stellt insoweit allein in Frage, Gebührenschuldner zu sein. Damit dringt er indes nicht durch. Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a BGS ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht, gebührenpflichtig. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist im Falle eines Eigentümerwechsels der neue Eigentümer vom Zeitpunkt der Rechtsänderung an gebührenpflichtig. Da der Antragsteller bei summarischer Prüfung gemäß §§ 90, 89 ZVG am 16. März 2012 Eigentümer des Grundstücks geworden ist, ist er auch ab diesem Zeitpunkt Gebührenpflichtiger. Auf „das Leistungsverhältnis“ des Wasserwerks mit dem vormaligen Eigentümer kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf „Nutzungsverhältnisse“ zwischen dem Antragsteller und den vormaligen Grundstückseigentümern. Die vom Antragsteller insoweit angeführten rechtlichen Erwägungen und Rechtsprechungszitate gehen fehl, weil sie sich auf privatrechtliche Versorgungsverhältnisse beziehen, wohingegen diese hier öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind. Auch kann der Antragsteller der Gebührenschuld seine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie in Bezug auf die von ihm begehrte Einstellung der Versorgung nach 31 §§ 26 Abs. 2, 5, 28 Abs. 1 WassVersGebS nicht entgegenhalten, zumal der Antragsteller offenbar rechtliche Schritte in Bezug auf die Einstellung der Wasserversorgung nicht unternommen hat. Derartige Probleme sind in der Lebenswirklichkeit mit der Eigentümerstellung verbunden. Es spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass ihre Folgen im Rahmen der Gemeinschaft der Gebührenzahler sozialisiert werden müssten. Soweit der Antragsteller sich infolge der verweigerten zeitweiligen Absperrung eines Schadenersatzanspruches berühmt, ist dies jedenfalls für das vorliegende Verfahren rechtlich unbeachtlich. Denn gemäß § 226 Abs. 3 AO, der nach 32 § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW hier entsprechend anzuwenden ist, kann der Gebührenschuldner gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Daran fehlt es hier. 33 Die Vollziehung des Abwassergebührenbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung. 34 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 116. 35 Dass dem Antragsteller durch die Zahlung der Gebührenforderung die Insolvenz oder die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 37 Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der im Hauptsacheverfahren anzusetzende streitige Geldbetrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf ¼ reduziert worden.