Urteil
7 K 5676/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0716.7K5676.11.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 Syktywkar in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihr Vater ist der 1930 geborene K. M. und nach den Angaben im Antragsverfahren deutscher Volkszugehöriger. Dieser wurde ausweislich der in Kopie vorliegenden Urkunde am 28.12.1944 in Łódź (seinerzeit „Litzmannstadt“) durch die deutschen Besatzungsbehörden eingebürgert. Die 1932 geborene Mutter der Klägerin war Moldauerin und verstarb 2009. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und im Besitz eines am 14.10.2003 vom Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises. Sie reiste im April 2004 ohne Aufnahmebescheid aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Mit Datum vom 16.12.2010 bat die Klägerin das BVA um die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie verwies auf ihren Gesundheitszustand, der es ihr nicht mehr erlaube, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auf ihren Antrag sei ihr eine Erwerbsminderungsrente von 56,94 Euro monatlich gewährt worden, was sie geschockt habe. Alle Arbeitsjahre im Ausland seien nicht anerkannt worden. In dem im Januar 2011 übersandten Antragsformular gab die Klägerin an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Sie habe von Kindheit an im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen und verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. In ihrem ersten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität vermerkt gewesen. Eine Änderung dieser Eintragung sei nicht erfolgt. Zu der Frage, weshalb sie den Antrag nicht vom Herkunftsgebiet aus gestellt habe, erklärte die Klägerin, ihr seinerzeitiger Ehemann habe seine 1915 geborene Mutter pflegen müssen. 1998 sei er selbst krank geworden und 2001 verstorben. Die alte Mutter habe sie – die Klägerin – nicht allein lassen können und habe sie dann bis zu ihrem Tod gepflegt. Ihr Bruder H. M. sei bereits zuvor ausgereist und habe alle Dokumente mitgenommen und auch den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Als sie selbst im April 2004 nach Deutschland gekommen sei, habe sie nicht gewusst, dass sie dadurch alle ihre Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung verlieren würde. 4 Mit Bescheid vom 24.01.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe bereits die Wohnsitznahme in Deutschland entgegen. Besondere Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG seien nicht glaubhaft gemacht. Zudem erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, weil ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen sei. Zudem äußerte das BVA Zweifel an der innerfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache. 5 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Härtefallvoraussetzungen lägen vor. Sie habe sich stets als Deutsche bekannt. Ihr Vater sei bei Ende des 2. Weltkriegs als Russlanddeutscher nach Sibirien deportiert worden. Bis 1962 habe sie mit ihrer Familie in Syktywkar/Komi SSR gelebt. Ihre Mutter sei zwar Moldawierin gewesen, habe aber sehr gut Deutsch gesprochen. Es sei unverständlich, dass sie im Gegensatz zu ihren wesentlich jüngeren Geschwistern nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werde. Einen alten Pass mit Nationalitätseintrag könne sie nicht vorweisen, weil in der Ukraine, wo sie seinerzeit gelebt habe, 1999 neue Pässe ohne einen solchen Eintrag ausgestellt worden seien. Ihre guten Sprachkenntnisse seien durch den Umstand belegt, dass sie bereits kurz nach der Einreise einen Sprachkurs bei der VHS mit Erfolg absolviert habe. 6 Mit Bescheid vom 14.09.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte ihre Ansicht zu den Voraussetzungen einer besonderen Härte und führte aus, dass es der Klägerin jederzeit möglich gewesen sei, sich bei einer deutschen Auslandsvertretung über die Voraussetzungen des Spätaussiedlerverfahrens zu informieren. Seit 2002 habe die Klägerin stattdessen gezielt das Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit betrieben, um möglichst schnell nach Deutschland zu kommen. Zu dem erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum habe die Klägerin keinerlei Dokumente vorgelegt. 7 Die Klägerin hat am 14.10.2011 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie sei seinerzeit davon ausgegangen, dass sie mit der Erteilung des deutschen Passes als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Sie habe stets gegenüber allen öffentlichen Stellen erklärt, Deutsche zu sein. Der Vater habe unter Kommandanturaufsicht gestanden und Zwangsarbeit leisten müssen. Bereits als Kind habe sie Deutsch gelernt und auch gesprochen. Nach der Ausreise ihrer Brüder und dem Tod ihres ukrainischen Mannes habe sie keine weiteren Verwandten gehabt und sich deshalb zur Ausreise nach Deutschland entschlossen. Sie habe sich stets zum deutschen Volkstum bekannt und aus diesem Grunde in Moldawien auch nicht den angestrebten Studienplatz der Agrarwissenschaften bekommen. Sie habe deshalb an ein Institut in Odessa/Ukraine ausweichen müssen, wo man auf die Volkszugehörigkeit nicht so viel Wert gelegt habe. Ihr Volkstumsbekenntnis könne durch Zeugenaussage unter Beweis gestellt werden. 8 Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Für das weitere Verfahren haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Die Beklagte verweist auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide und ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG. 19 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - BVFG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, abweichend von Absatz 1 ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, wenn sie nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 20 Die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG befreit den Aufnahmebewerber lediglich von dem Erfordernis eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten bei Antragstellung, wenn eine besondere Härte vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG müssen erfüllt sein. Somit setzt die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG voraus, dass eine Person, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, einen Aufnahmeantrag stellt, die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt und die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. 21 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrer Person alle Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft erfüllt, namentlich in Bezug auf die von Seiten der Beklagten bezweifelte familiäre Sprachvermittlung und das Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Denn die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist schon deshalb ausgeschlossen, weil seine Beantragung in Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise erfolgen muss. Eine Antragstellung mehr als sechs Jahre nach Einreise genügt diesem Erfordernis nicht. 22 § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestimmt zwar keine ausdrückliche Frist für die Stellung des Aufnahmeantrages. Jedoch ist der Vorschrift durch Auslegung zu entnehmen, dass dieser in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, DVBl. 2013, 438-441; hierzu auch Beschluss vom 05.06.2013, juris (Anhörungsrüge). 24 Ob diese zeitliche Voraussetzung gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Sie liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn – wie im dort zu entscheidenden Fall – nach der Einreise mehr als vier Jahre verstrichen sind, ohne dass es der Entscheidung bedarf, ob die Grenze – entsprechend verwaltungsbehördlicher Praxis – schon bei einem Jahr zu ziehen ist. 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, Rn. 25. 26 Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Sie wird durch eine Wortlautauslegung, den Zusammenhang der Bestimmungen des BVFG über das Aufnahmeverfahren ebenso getragen wie durch deren Sinn. Die partiellen Abweichungen im Sachverhalt rechtfertigen keine abweichende Entscheidung: 27 Der Begriff der „Aufnahme“ setzt bereits nach seinem Wortsinn voraus, dass der Aufzunehmende nicht schon seit Jahren im Bundesgebiet lebt. Denn Aufnahme ist ein einheitlicher Vorgang, der nicht in zwei zeitversetzte Etappen aufgeteilt werden kann. Vielmehr gibt es nur drei Formen der Aufnahme, nämlich die Aufnahme als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, als Angehöriger eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und die nachträgliche Aufnahme oder Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG. Demnach muss der Aufnahmebewerber im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise deutlich machen, ob er als Abkömmling bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers oder aber als Spätaussiedler im Bundesgebiet aufgenommen werden will. 28 Diese Annahme wird durch die systematischen Zusammenhänge der Regelung über das Aufnahmeverfahren und deren Verknüpfung mit den übrigen Vorschriften des BVFG bestätigt. Insbesondere ergibt sich aus § 26 BVFG, dass als Spätaussiedler nur aufgenommen werden kann, wer bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler werden wollte. Hierbei muss sich der Wille des Aufnahmebewerbers gerade auf die Rechtsstellung des Spätaussiedlers und keine andere richten. Wenn dieser Wille bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen muss, liegt es nahe, dass dieser Wille auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht werden muss. Es genügt daher nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht beruft oder – wie die Klägerin – auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr muss der nach außen erkennbare Wille bestehen, nach der endgültigen Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, Rn. 12 und 13 unter Hinweis auf Beschlüsse vom 02.11.1999 - 5 B 17.99 -, juris und vom 17.08.2004 - 5 B 72.04 -, juris. 30 Aus der Tatsache allein, dass ein Aufnahmebewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit eingereist ist, ergibt sich der Spätaussiedlerwille deshalb nicht. 31 Für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts streitet zudem der mit dem Aussiedleraufnahmebesetz vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) verfolgte Sinn der Bestimmungen, eine geregelte Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen, was u.a. Höchstquoten hinsichtlich der Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler bedingte. Eine Härtefallaufnahme ist demgegenüber eine Ausnahme, die zeitnaher Prüfung bedarf. Denn die gesetzlichen Instrumentarien zur Eingliederung von Spätaussiedlern, wie Integrationskurse, Überbrückungsgeld, einstweiliger Krankenversicherungsschutz und Hilfen zum Einstieg in das Berufsleben gingen regelmäßig ins Leere, erfolgten sie erst Jahre nach der Einreise. Schließlich ist auch die Feststellung, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der der Einreise ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, nach einem jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – Rn. 19, 20, 33 was gerade im Fall der Klägerin sinnfällig wird. Denn kurz nach der Einreise absolvierten Volkshochschulkursen dürfte im Hinblick auf die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, äußerstenfalls indizielle Bedeutung zukommen. 34 Der Umstand, dass die Klägerin als deutsche Staatsangehörige eingereist, ist rechtfertigt keine andere Bewertung. Die angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt, sondern drückt allgemeine Grundsätze des Aufnahmeverfahrens aus. Staatsangehörigkeit und Spätaussiedlereigenschaft hängen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Annahme, mit der Staatsangehörigkeit auch den Status des Spätaussiedlers zu erlangen, ist gänzlich fernliegend. Gerade in Kreisen von Spätaussiedlern und ihrer Angehörigen sind die jeweiligen Statusunterschiede, die sich in entsprechenden Bescheinigungen nach § 15 BVFG manifestieren, wohlbekannt. Dies dürfte auch für den Familienkreis der Klägerin zutreffen, der, soweit es um ihre Geschwister geht, aus Spätaussiedlern besteht. Zudem stellt das beschriebene Zeitmoment bei der Antragstellung ein objektives Kriterium dar. Auf die Frage, ob die Klägerin das Erfordernis eines zeitnahen Aufnahmeantrages kannte oder hätte kennen müssen, kommt es folglich nicht an. 35 Die Klägerin wird im Gegensatz zu der im Schriftsatz vom 28.02.2013 geäußerten Rechtsauffassung auch nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, für den Statuserwerb verfahrensrechtliche Voraussetzungen aufzustellen. Solange diese unter zumutbaren Voraussetzungen erfüllbar sind, bedeuten sie keine willkürliche Ungleichbehandlung. Allein der Umstand, dass Familienangehörige Spätaussiedler sind und diese Voraussetzungen offenbar zu erfüllen vermochten, rechtfertigt es nicht, der Klägerin unter Umgehung der formellen Erfordernisse einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Dies gilt auch angesichts der möglichen rentenrechtlichen Konsequenzen für die Klägerin, da der Gesetzgeber die Vergünstigungen des Fremdrentengesetzes bewusst auf bestimmte Personenkreise beschränkt hat. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.