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Urteil

19 K 6644/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0708.19K6644.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Kosten eines Krankenhausaufenthalts in der Schweiz

- Eine Vergleichsberechnung nach § 10 Abs 1 S 1 BVO NRW muss im Falle der Behandlung in der Schweiz die vergleichbaren "höchsten Kosten" im Inland zugrundelegen

- hier Fallpauschale der UniKlinik Köln und Chefarztbehandlung (Abrechnungsservice UNIMED)

- Entbindung ist in der Regel keine "Notfallbehandlung"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Kosten eines Krankenhausaufenthalts in der Schweiz - Eine Vergleichsberechnung nach § 10 Abs 1 S 1 BVO NRW muss im Falle der Behandlung in der Schweiz die vergleichbaren "höchsten Kosten" im Inland zugrundelegen - hier Fallpauschale der UniKlinik Köln und Chefarztbehandlung (Abrechnungsservice UNIMED) - Entbindung ist in der Regel keine "Notfallbehandlung" Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die im Jahre 1977 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienste des beklagten Landes; ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 50 v.H.. Unter dem 12.06.2009 beantragte die Klägerin, ihr zu den Aufwendungen gemäß der Rechnung des „Spital A. “, I. (Schweiz) vom 26.05.2009 über insgesamt 31.510,80 CHF Beihilfe zu gewähren. Die Aufwendungen betrafen den stationären Aufenthalt der Klägerin zur Entbindung bzw. nachfolgenden Behandlung im „Spital A. “ in der Zeit vom 26.04. bis zum 03.05.2009 bzw. 08.05. bis 12.05.2009. Auf Bitten des Schulamtes der Stadt Köln legte die Klägerin sowohl den „Geburtsbericht“ des Krankenhauses vom 06.05.2009 als auch den „Wochenbettbericht“ vom 13.05.2009 vor. Ausweislich dieser Unterlagen hatte sie sich am 26.04.2009 um 21.30 Uhr in das Krankenhaus begeben, wo die Geburt ihres Kindes wegen Überschreitung des errechneten Geburtstermins sowie einer Plazentaverkalkung und eines Oligohydramnion erfolgte. Die Tochter M. der Klägerin wurde am 28.04.2009 geboren. Das um gutachterliche Stellungnahme gebetene Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises wies in seiner Stellungnahme vom 29.07.2009 darauf hin, dass die Rechnung gegenüber dem durchschnittlichen Rahmen in einem deutschen Krankenhaus überhöht erscheine, aber weitere Angaben zu der Berechtigung der Rechnungspositionen nicht gemacht werden könnten. Nachdem das Schulamt der Stadt Köln eine Vergleichsberechnung mit der in der Universitätsklinik Köln für eine vergleichbare Behandlung zugrundegelegten Fallpauschale (hier: 2.544,08 €) vorgenommen hatte, gewährte es der Klägerin mit Bescheid vom 25.08.2009 eine Beihilfe in Höhe von 1.272,04 € und verwies auf den nach § 10 Abs. 1 der Beihilfenverordnung vorgesehenen Kostenvergleich mit den in Deutschland entstehenden Kosten einer vergleichbaren Behandlung. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, in dem sie erläuterte, dass sie sich für zwei unterschiedliche Zeiträume im Krankenhaus befunden habe, die Geburt eingeleitet worden und zweimal eine Periduralanästhesie erfolgt sei, es sich um eine Vakuumgeburt gehandelt habe und die zweite stationäre Behandlung wegen einer Brustentzündung erforderlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten erscheine der von der Universitätsklinik Köln angesetzte Betrag zu niedrig. Mit Bescheid vom 25.11.2009 erläuterte das Schulamt der Stadt Köln, dass eine weitere Beihilfe aufgrund der bislang vorliegenden Unterlagen nicht gewährt werden könne. Nachdem die Klägerin unter dem 08.03.2010 darauf hingewiesen hatte, dass die von dem Schulamt der Stadt Köln zugrundegelegte Fallpauschale nicht die mögliche Privatliquidation des behandelnden Arztes berücksichtige, bewilligte das Schulamt der Stadt Köln mit Bescheid vom 14.04.2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 433,40 €, wobei es eine fiktive Chefarztrechnung aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts für die Behandlung der Klägerin sowie ihres Kindes berücksichtigte. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass für eine Behandlung in der Schweiz ähnliche Maßstabe gelten müssten, wie für eine Behandlung in Ländern der EU bzw. im europäischen Wirtschaftsraum holte die Bezirksregierung Köln im April 2012 eine ergänzende Stellungnahme des Abrechnungsservice „UNIMED“ ein, dem in anonymisierter Form die die Klägerin betreffenden Krankenhausunterlagen vorgelegt worden waren. Nach dieser Abrechnung und unter Berücksichtigung ergänzender regelmäßiger Leistungen errechnete der Abrechnungsservice für eine privatärztliche Behandlung im vergleichbaren Umfang einen Betrag von 2.677,98 €. Die Bezirksregierung Köln anerkannte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2012 einen weiteren Betrag von 1.891,79 € als beihilfefähig und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück; soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erläuterte die Bezirksregierung Köln eingehend die Vorschrift des § 10 Abs. 1 der Beihilfenverordnung. Die Klägerin hat am 23.11.2012 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr noch weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für den stationären Aufenthalt in der Schweiz anlässlich der Geburt ihrer Tochter zu gewähren sei. Der Kostenvergleich mit einer Behandlung im Inland müsse dabei die hier entstehenden höchsten Kosten zugrundelegen. Es sei unklar, ob dies bei der Aufstellung des Abrechnungsservice UNIMED geschehen sei, weil eine sorgfältige Ermittlung die Einsicht in die Krankenakte erforderlich gemacht hätte. Die Leistungen des konkreten Falles seien nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Änderung der Bescheide des Schulamtes der Stadt Köln vom 25.08.2009, 25.11.2009, 14.04.2010 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 19.10.2012 zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Spital A. , I. /Schweiz vom 26.05.2009 in Höhe von 31.510,80 CHF (= 20.837,69 €) weitere Beihilfe in Höhe von 7.767,50 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und erläutert zu der fiktiven Abrechnung des Abrechnungsservice UNIMED, dass es sich um eine Abrechnungsstelle für chefärztliche Behandlung handele, der sämtliche von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus der Klinik in der Schweiz vorgelegen hätten. Zudem seien von dort auch Leistungen berücksichtigt worden, die nicht belegt seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des Spital A. , I. / Schweiz vom 06.05.2009 in Höhe von 31.510,80 CHF (= 20.837,69 €) in Höhe von 7.767,50 €; die dies ablehnenden Bescheide des Schulamtes der Stadt Köln vom 25.08.2009, 25.11.2009, 14.04.2010 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 19.10.2012 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 der "Verordnung über Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen" in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gel-tenden Fassung vom 27.03.1975 – GV. NRW. S. 332 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2008 – GV. NRW. S. 530 – (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW a.F. –), sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig; gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW a.F. umfassen die Leistungen auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt. Findet die Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland statt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe solcher Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort, am letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Krankenbehandlung oder Entbindung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVO NRW a.F.). Letzteres ist zwar bei der Schweiz erkennbar nicht der Fall. Für eine Krankenbehandlung oder Entbindung in der Schweiz ist allerdings das durch Gesetz vom 02.09.2001 (BGBl. II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführte "Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft" vom 21.06.1999 (im Folgenden: "Abkommen") zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 19.02.2009 – 2 CN 1.07 –, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 34; juris; Urteil vom 17.10.2011 – 2 C 14.10 –, BVerwGE 141, 69 = NVwZ 2012, 515; juris, der das Gericht folgt, ist durch eine einschränkende Regelung der Beihilfefähigkeit von in der Schweiz entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen das Abkommen mit der Schweiz nur dann verletzt, wenn bei der Bewilligung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen der Berechnung nicht die "höchsten Kosten" zugrunde gelegt werden, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig gewesen wären. In solchen Fällen behindert die Regelung den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 A 1204/10 –, juris. Der von dem beklagten Land vorgenommene Kostenvergleich hat sich vorliegend an solchen "höchsten Kosten", die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung der Klägerin entstanden wären, orientiert und diese der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten zugrundegelegt: Dies gilt zunächst für die Bestimmung der Fallpauschale, bei der das beklagte Land von den Sätzen der Universitätsklinik Köln – als Klinik der Maximalversorgung – ausgegangen ist; vgl. dazu, dass es in der Regel dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, wenn der Dienstherr bei Krankenhausleistungen die Erstattung auf die Höhe der Entgelte eines Krankenhauses der Maximalversorgung "begrenzt", weil solche Krankenhäuser in der Regel eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleisten: BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 (juris Rdz. 14) unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 C 129.07 –, BVerwGE 133, 67; juris. Dies wird von der Klägerin auch nicht in substantiierter Form in Frage gestellt. Soweit das beklagte Land darüber hinaus in den von ihm vorgenommenen Kostenvergleich – zur Ermittlung der im Inland entstehenden "höchsten Kosten" – auch die (fiktiven) Kosten einer privatärztlichen Behandlung eingestellt hat, ist weder die Ermittlung der insoweit möglichen Kosten noch die Inanspruchnahme des Abrechnungsservice UNIMED rechtlich zu beanstanden. Nach der Darstellung des beklagten Landes, der sich auch aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, sind dem Abrechnungsservice UNIMED sämtliche von der Klägerin eingereichten Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich insbesondere der zweimalige stationäre Aufenthalt der Klägerin, die Besonderheiten des Geburtsverlaufs (Einleitung; zweifache Peridural-anästhesie; Vakuumextraktion) und die nachfolgende Mastitis (Brustentzündung) ergaben. Dass dies unvollständig sei und den tatsächlichen Umständen nicht Rechnung trage, behauptet die Klägerin nicht; zudem trägt sie nicht vor, welche weiteren Erkenntnisse / Unterlagen ein abweichendes Ergebnis der von UNIMED erarbeiteten "Musterrechnung" rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Die Inanspruchnahme des Abrechnungsservice UNIMED, dem die maßgebenden Unterlagen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt worden waren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermittlung eines insgesamt beihilfefähigen Betrages in Höhe von 5.222,06 € ist daher nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieser "höchsten Kosten" ist hier auch nicht deshalb entbehrlich – mit der Folge, dass ausschließlich auf die tatsächlich in der Schweiz entstandenen Aufwendungen abzustellen wäre –, weil es sich bei der Entbindung der Klägerin um eine "Notfallbehandlung" gehandelt hätte. In einem solchen Fall reicht es nämlich für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung – theoretisch – gewährleistet gewesen wäre; um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung vielmehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist. Dies ist gerade bei medizinischen Notfällen nicht der Fall, wenn es darauf ankommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 (juris Rdz. 15). Ein solcher "medizinischer Notfall" kann aber bei der Entbindung der Klägerin nicht angenommen werden: Ausweislich des Geburtsberichts des Spital A. vom 06.05.2009 ist die Geburt nach Eintreffen der Klägerin im Krankenhaus am 26.04.2009 um 21.30 Uhr eingeleitet worden. Die Klägerin erläutert hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass ihr ärztlich angeraten worden sei, aufgrund des Überschreitens des errechneten Geburtstermins jeden zweiten Tag die Klinik aufzusuchen. Weder aus dem Geburtsbericht noch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin lassen sich Besonderheiten erkennen, die auf eine Notfallbehandlung schließen lassen; unter diesen Umständen gibt es keine nachvollziehbaren belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass nicht noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, eine nächstgelegene Klinik in Deutschland aufzusuchen; vgl. zum Verweis auf die nächstgelegene Klinik in Deutschland: OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2012, a.a.O.. Der Wunsch der Klägerin, die Entbindung in der Schweiz in der Nähe des Vaters des Kindes vorzunehmen, ist der Privatsphäre der Klägerin zuzurechnen und kann die Annahme einer Notfallbehandlung naturgemäß nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.