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Urteil

10 K 4254/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0701.10K4254.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des am 00.00.2002 geborenen U. . U. besucht im Schuljahr 2012/2013 die 5. Klasse des Abtei-Gymnasiums Brauweiler. Unter dem 24.04.2012 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten die Ausstellung eines Schülertickets im Abonnement mit Freifahrtberechtigung für das Schuljahr 2012/2013 für ihren Sohn. Mit Bescheid vom 15.06.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Freifahrberechtigung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Schulweg für U. überschreite nicht die nach der Schülerfahrkostenverordnung vorgegebene Mindestentfernung von mehr als 3,5 km für den kürzesten Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und dem Unterrichtsort bzw. der nächstgelegenen Schule. Die Beklagte legte bei ihrer Entscheidung folgenden, nach von ihr verwendeter Routenberechnung 2,8 km langen Schulweg für U. zugrunde: Die Kläger machten gegenüber der Beklagten zunächst außergerichtlich geltend, der der Entscheidung zugrunde gelegte Fußweg über das Feld sei als Schulweg für U. nicht akzeptabel, weil dieser nicht befestigt sei, es sich lediglich um einen Zufahrtsweg für Bauern handele, der Weg im Herbst und Winter aus Zentimeter tiefem Matsch und Pfützen bestehe und es dort weder Winterdienste noch eine Beleuchtung gebe. Auf der einsamen Strecke sei die Sicherheit von U. nicht gewährleistet. Außerdem habe es in der Vergangenheit immer wieder Zwischenfälle gegeben, bei denen Kinder auf dem Feldweg abgepasst und belästigt worden seien. Die Beklagte hielt die Ablehnung aufrecht. Mit ihrer am 13.07.2012 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, bei dem von der Beklagten vorgegebenen Schulweg handele es sich überwiegend um „unbewirtschaftete Wirtschaftswege“. Er sei nicht beleuchtet und bestehe im Herbst und Winter aus tiefem Matsch und Pfützen. Ein derartiger Weg sei unzumutbar. Es sei bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob die hinzunehmenden Risiken üblich seien oder nicht. Das Begehen eines unbefestigten Feldwegs im Herbst und Winter mit Matsch und Pfützen ohne Straßenbeleuchtung gehöre nicht zu derart üblichen Risiken. Daher sei der Weg nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.06.2012 zu verpflichten, den Klägern Schülerfahrkosten für den Besuch des Abtei-Gymnasiums Brauweiler ihres Sohnes U. für das Schuljahr 2012/2013 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus: Auch ein unbeleuchteter Weg überschreite für sich genommen nicht die normalen Gefahren des städtischen Straßenverkehrs. Insbesondere in ländlichen Gebieten sei kaum ein Schulweg vorhanden, der durchgängig beleuchtet wäre. Einem Schüler im Alter des Sohnes der Kläger könne zugemutet werden, eine Taschenlampe mit sich zu führen und den Fußweg in Phasen großer oder „totaler“ Dunkelheit auszuleuchten. Auch der schlechte Zustand eines unbefestigten Weges begründet nicht dessen besondere Gefährlichkeit. Im Übrigen könne von einem Schüler erwartet werden, dass er mit der Witterung angepasster Kleidung einschließlich Schuhwerk die winterlichen Bedingungen auf dem im wesentlichen ebenen Gehweg gefahrlos bewältigen könne. Es liege auch keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit vor, dass der Sohn der Kläger auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könne. Der Weg sei gut einsehbar und der Polizei seien bislang keinerlei Übergriffe gemeldet oder ihr sonst bekannt geworden. Die Beklagte hat im November 2012 Bildaufnahmen von dem zugrunde gelegten Schulweg gefertigt und zur Gerichtsakte gereicht. Diesbezüglich und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für den Besuch des Abtei-Gymnasiums in Pulheim-Brauweiler durch ihren Sohn U. für das Schuljahr 2012/2013. Es handelt sich hierbei nicht um von der Beklagten zu übernehmende Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO). Hiernach hat die Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Dies ist bei Benutzung des von der Beklagten zugrunde gelegten Weges unstreitig nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten auch dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrheinwestfalen (OVG NRW) wird ein Schulweg nach den örtlichen Verhältnissen (nur) dann als ungeeignet angesehen, wenn seine Benutzung zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen des Schülers führt und diese einen ähnlichen Grad erreichen, wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO ebenfalls angesprochenen „besonderen Gefahren“, vgl. Urteile vom 06.06.1990 – 16 A 784/88 – , NWVBl. 1991, 120, und vom 20.09.1996 – 19 A 5093/95 –, juris. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dies trifft hier nicht zu. Wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten. Dabei ist der Begriff „gefährlich“ allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal „besonders“ umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule – insbesondere im modernen Straßenverkehr – ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 – 19 E 206/06 – und vom 16.11.1999 – 19 A 4395/96 –, juris, sowie Urteil vom 18.04.1989 – 16 A 2246/86 –, Städte- und Gemeinderat 1990, 195f. Gemessen daran ist der Schulweg von U. , wie die Beklagte ihn zugrunde gelegt hat, nicht ungeeignet oder besonders gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Eine Ungeeignetheit oder besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Weg entlang der Felder auch durch landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt wird, wenn auch hierdurch gewisse Beeinträchtigungen bei der Nutzung des Weges einhergehen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.03.2011 – 10 K 6076 –. Auch die Veränderung der Beschaffenheit des Gehweges aufgrund von Witterungsverhältnissen wie Schnee und Regen begründet keine Ungeeignetheit oder besondere Gefährlichkeit dieses Wegabschnitts. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass der Weg – wie die Kläger geltend machen – im Herbst und Winter (gänzlich) unbegehbar ist. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus den im November gefertigten Bildaufnahmen der Beklagten. Kommt es zeitweise durch extreme Witterungsverhältnisse tatsächlich zu einer Unbegehbarkeit, führt dies angesichts der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung noch nicht zur Annahme der Ungeeignetheit oder besonderen Gefährlichkeit, vgl. VG Köln, Urteil vom 05.10.2011 – 10 K 6955/10 –. Im Übrigen kann von einem Schüler im Alter des Sohnes der Kläger erwartet werden, dass er der Witterung angepasste Kleidung einschließlich entsprechendem Schuhwerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.2012 – 19 A 2625/07 –, juris. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass auch bei Tragen der Witterung entsprechender Kleidung bei der Begehung des Weges ein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko besteht, sind nicht ersichtlich. Auch die auf diesem Teil des Schulwegs fehlende Straßenbeleuchtung führt nicht zu einer Ungeeignetheit oder besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs. Das Risiko nicht gesehen zu werden, kann durch das Tragen heller bzw. reflektierender Kleidung oder Reflektoren vermindert werden. Zudem kann einem Schüler in Timos Alter, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, dass er eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder „totaler“ Dunkelheit ausleuchtet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.2012 – 19 A 2625/07 –, juris, und Beschluss vom 08.03.2007 – 19 E 206/06 – n.v. Die Ungeeignetheit oder besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen der fehlenden Straßenbeleuchtung, der mangelnden Befestigung des Gehweges und schlechte Witterungsverhältnisse kumuliert auftreten können. Dies ist für Gehwege, die neben dem Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer in erster Linie dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, nicht unüblich wenn nicht gar typisch. Sie sind dennoch nicht als von vorneherein für die Benutzung durch Schüler ungeeignet anzusehen, insbesondere weil den damit verbundenen Beeinträchtigungen regelmäßig – wie aufgezeigt – begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten Gehwegen, die neben dem Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer in erster Linie dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, Besonderheiten aufweist, die – ausnahmsweise – die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit rechtfertigen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges wegen der erhöhten Gefahr krimineller Übergriffe kann nicht festgestellt werden und wird von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Der Weg über die Felder ist gut einsehbar. Das Teilstück entlang einer Hecke/Baumreihe kann – sollte dies eine Einsehbarkeit in rechtlich relevantem Ausmaß hindern – bei nahezu identischer Weglänge durch Benutzung des Weges zum und sodann über den Weg „Am Schlittberg“ umgangen werden. Auch die Nachfrage der Beklagten bei der Polizei ergab, dass keine Vorfälle von kriminellen Übergriffen gegen Kinder auf dem Weg bekannt sind. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung von Schülerfahrkosten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfKVO nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar nur ausnahmsweise erfolgen soll, führt die leider letztlich nicht auszuschließende Möglichkeit, dass Dritte Übergriffe auf Schulkinder durchführen könnten, nicht bereits zur Annahme der – besonderen – Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne der genannten Vorschrift, vgl. VG Köln, Urteil vom 23.03.2011 – 10 K 6076/09 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.