Urteil
4 K 2699/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ohne denkmalrechtliche Erlaubnis vorgenommene Veränderung eines eingetragenen Baudenkmals ist nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW grundsätzlich rückgängig zu machen.
• Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zustand des Bauwerks zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste.
• Eine nachträgliche Genehmigung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW kommt nur in Betracht, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Maßnahme nicht entgegenstehen; bei wesentlicher Beeinträchtigung des Denkmalcharakters ist die Erlaubnis zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellungspflicht bei unerlaubter Fassadenveränderung eines eingetragenen Baudenkmals • Eine ohne denkmalrechtliche Erlaubnis vorgenommene Veränderung eines eingetragenen Baudenkmals ist nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW grundsätzlich rückgängig zu machen. • Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zustand des Bauwerks zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste. • Eine nachträgliche Genehmigung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW kommt nur in Betracht, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Maßnahme nicht entgegenstehen; bei wesentlicher Beeinträchtigung des Denkmalcharakters ist die Erlaubnis zu verweigern. Der Kläger ist Eigentümer eines in der Denkmalliste geführten Wohn- und Geschäftshauses. Ohne denkmalrechtliche Erlaubnis wurden im Erdgeschoss Fensterbrüstungen abgebrochen und bodentiefe Fenstertüren eingebaut. Die Untere Denkmalbehörde stellte die Arbeiten fest und forderte den Kläger mit Bescheid auf, die Brüstungen in ursprünglicher Größe wiederherzustellen und Ausführungszeichnungen vorzulegen; bei Nichtbefolgung drohte ein Zwangsgeld. Der Kläger rügt, die Brüstungen seien erst nachträglich eingefügt worden oder hätten im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht bestanden; er beruft sich auf Fotos und ein Gutachten. Die Behörde und ein Beigeladener halten dagegen, historische Aufnahmen zeigten stets Brüstungen und die Eingriffe hätten das Erscheinungsbild des Hauses wesentlich verändert. Das Gericht hat nach Ortstermin den Bescheid bestätigt und die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 DSchG NRW; danach hat derjenige, der erlaubnispflichtige Handlungen ohne Erlaubnis vornimmt, auf Verlangen die Wiederherstellung zu veranlassen. • Formelle Illegalität: Der Austausch der Fenster und der Abbruch der Fensterbrüstungen sind Veränderungen i.S.d. § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW und bedurften der vorherigen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. • Materielle Illegalität: Die Maßnahme ist nicht genehmigungsfähig nach § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW, weil durch die weitergehende Öffnung des Erdgeschosses und die substanziellen Eingriffe der historische Charakter des Gebäudes als schlichtes Wohnhaus mit Ladenlokal wesentlich beeinträchtigt wird. • Beweiswürdigung: Maßgeblich ist der Zustand bei Eintragung in die Denkmalliste; die vom Kläger angebotenen Nachweise für fehlende Brüstungen bei Eintragung wurden nicht erbracht oder sind unergiebig; vorhandene Lichtbilder aus den Akten zeigen Brüstungen. • Ermessensfehler liegen nicht vor: Die Behörde hat das gebundene Rechtsinstitut des § 27 DSchG NRW angewandt und die finanzielle Belastung des Eigentümers begründet nicht das Überschreiten von Ermessen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid der Unteren Denkmalbehörde ist rechtmäßig, weil die ohne Erlaubnis vorgenommenen Veränderungen formell und materiell illegal sind und den Denkmalwert wesentlich beeinträchtigen; daher besteht die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW. Eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht, da schutzwürdige Belange des Denkmals überwiegen und die beantragte weitere Nutzung nicht zwingend den Erhalt des eingebauten Zustands erfordert. Kosten trägt der Kläger mit der genannten Ausnahme. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.