Urteil
23 K 3997/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0626.23K3997.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 20.06.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung von sechs Wohn- und Geschäftshäusern und einer Tiefgarage. 3 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks L. -P. -Straße 0 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000/000) in Q. -C. . Im Bereich vor dem Grundstück ist die L. -P. -Straße gepflastert und weist eine Breite von ca. 6 m auf. Unmittelbar vor dem Haus der Kläger wird die Durchfahrt der Straße in westlicher Richtung durch Straßenpoller verhindert. 4 Östlich benachbart vom Grundstück der Kläger befindet sich das Vorhabengrundstück (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 000/0, 0000/00, 0000, 0000, 0000, 0000). Dieses erstreckt sich zu weiten Teilen auf den zentralen, bislang unbebauten H.-----platz , der gegenüber der Abtei C. liegt. 5 Die Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Vorhabengrundstück verläuft nach einem Versprung in leicht nordöstlicher Richtung. 6 Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich folgendermaßen dar: Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/00 C. 1. Änderung, der für den Bereich des Grundstücks als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) festsetzt. Das Vorhabengrundstück wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/0 C. 2. Änderung und der Festsetzung „Kerngebiet“ erfasst. 7 Auf Antrag vom 12.10.2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 20.06.2011 einen mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen und Befreiungen versehenen Bauvorbescheid zum Neubau von sechs Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgarage mit 169 Stellplätzen, davon 70 öffentlichen, 44 privatgenutzten und weiteren 55 Stellplätzen für Verkaufs- und Gaststätten. Die eingehauste Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage soll grenzständig zum Grundstück der Kläger errichtet werden und unmittelbar an die L. -P. -Straße heranreichen. Oberhalb der Tiefgaragenzufahrt ist im 1. Obergeschoss ein zum Wohn- und Geschäftshaus III gehöriger Atelierbereich vorgesehen, dessen rückwärtige Außenwand in einem Winkel von weniger als 90 ° Grad zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger verläuft. Der Vorbescheid wurde den Klägern am 24.06.2011 zugestellt. 8 Folgende Nebenbestimmungen waren dem Bauvorbescheid u.a. beigefügt: 9 - Überschreiten die nächtlichen Fahrzeugbewegungen im Regelbetrieb die prognostizierte Vorgabe der Schallschutzgutachten von 22 PKW-Fahrten, behält sich die Bauaufsichtsbehörde vor, den Betrieb der öffentlichen Tiefgarage mit ihren 70 angebotenen Stellplätzen einzuschränken. 10 Die Einschränkung kann dazu führen, dass die öffentliche Tiefgarage in der Nachtzeit nicht betrieben werden darf (Reduzierung der Betriebszeit). 11 Die Einschränkung kann auch dazu führen, dass nur ein Teil der öffentlichen Stellplätze in der Nachtzeit benutzt werden darf (Reduzierung der Betriebsfläche durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen). 12 - Der Betreiber der Tiefgarage hat eine Konzeption über die zu erwartenden Termine („voraussehbare Besonderheiten“) im Jahresverlauf zu erstellen, an denen es durch Sonderveranstaltungen – insbesondere in der Abtei C. – möglicherweise zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nacht kommen kann. Es ist zu belegen, dass die seltenen Ereignisse nicht häufiger als 10-mal jährlich und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden zu erwarten sind. 13 Die Immissionsrichtwerte dürfen auch in diesem Sonderfall gemäß 6.3 TA Lärm nachts 55 dB(A) nicht überschreiten, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Wert nachts um nicht mehr als 15 dB(A) überschreiten. Immissionsorte sind die geöffneten Fenster im I. OG der benachbarten Wohnbebauungen. 14 Die Kläger haben am 15.07.2011 Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen. 15 Die Kläger beantragen, 16 den Bauvorbescheid der Beklagten vom 20.06.2011 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das Gericht hat am 19.07.2012 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie dem Verfahren 23 K 4059/11 Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitige Bauvorbescheid vom 20.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 25 Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid setzt voraus, dass das Vorhaben – soweit es genehmigt wird - in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der im Bauvorbescheid geprüften Vorschriften, die nicht den klagenden Nachbarn schützen, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. 26 Der angefochtene Bauvorbescheid ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig, da er gegen Abstandflächenrecht verstößt und zu Lasten der Kläger unbestimmt ist. 27 Das Vorhaben verletzt zum Nachteil der Kläger Abstandflächenrecht. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. 28 Diese Vorgaben hält das Vorhaben an der Grenze zum Grundstück der Kläger nicht ein. Denn die Abstandfläche T 3.8 an der nördlichen rückwärtigen Außenwand des Wohn- und Geschäftshauses III (Atelier, 1. OG) liegt nicht vollständig auf dem Vorhabengrundstück selbst, sondern zum Teil auf dem Grundstück der Kläger. Dies ist dadurch bedingt, dass ausweislich der hier allein maßgeblichen Bauvorlagen (vgl. Bl. 50, 32 der Beiakte 1 zu 23 K 4059/11) die genannte rückwärtige Außenwand im rechten Winkel zur seitlichen Außenwand errichtet werden soll. Die seitliche Außenwand ist auf der in diesem Bereich leicht schräg in nordöstlicher Richtung verlaufenden gemeinsamen Grundstücksgrenze geplant. Wegen dieser Lage des Baukörpers zur Grenze bildet der auf dem Grundstück der Kläger liegende Teil der Abstandfläche ein Dreieck, dessen Höhe ca. 25 cm beträgt und dessen Grundseite ca. 3 m lang ist. Folglich wird eine Fläche von ca. 3.500 cm² auf dem Grundstück der Kläger durch die Abstandfläche T 3.8 in Anspruch genommen. Diese Überschreitung ist mehr als nur geringfügig 29 – vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.02.1993 – 7 B 170/93 –, juris, Rz. 8 – 30 und verletzt die Kläger daher in der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NRW. 31 Der Vorbescheid entspricht darüber hinaus in nachbarrechtlich relevanter Weise nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Bauvorbescheids gehört, dass er Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie hieraus erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Die dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggfls. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts des Vorbescheids herangezogen werden müssen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rz. 60 f. m.w.N. 33 Insbesondere muss ein Bauvorbescheid wie eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem unter anderem in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme 34 – vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. – 35 unzumutbar wären; er muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 – 4 B 3.11 –, juris (betreffend eine Gaststättenerweiterung durch Außenbewirtungsflächen); VG Köln, Urteil vom 26.10.2012 – 23 K 2575/11 –, juris, Rz. 37 f. 37 Diesen Anforderungen genügt die „Auflage“ des streitigen Vorbescheides nicht, nach der der Betreiber der Tiefgarage eine Konzeption über die zu erwartenden Termine („voraussehbare Besonderheiten“) im Jahresverlauf zu erstellen hat, an denen es durch Sonderveranstaltungen – insbesondere in der Abtei C. – möglicherweise zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nacht kommen kann, und zu belegen hat, dass die seltenen Ereignisse nicht häufiger als 10-mal jährlich und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden zu erwarten sind. 38 Seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 6.3, Nr. 7.2 Abs. 1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen – typischen – Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse dar. Die Nrn. 6.3 und 7.2 TA Lärm sind keine voraussetzungslosen Ausnahmebestimmungen zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können. Andernfalls würde der ihnen zugrunde liegende, von Nr. 7.2 Abs. 2 S. 1 TA Lärm unterstrichene nachbarschaftliche Interessenausgleich verfehlt, der darauf beruht, dass der Nachbar nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl Richtwertüberschreitungen ausnahmsweise hinzunehmen hat. Systematisch zeigt sich dies daran, dass Nr. 7.2 TA Lärm ein Unterfall der besonderen Regelungen der Nr. 7 TA Lärm ist, welche das allgemeine Beurteilungsverfahren der TA Lärm in Bezug auf spezielle Betriebssituationen ergänzen. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2012 – 2 A 2973/11 –, juris, Rz 10 f. m.w.N. und Urteil vom 06.09.2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rz. 141 f. m.w.N. 40 Aus den Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung sind bereits keine mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der geplanten Wohn- und Geschäftshäuser typischerweise zusammenhängenden besonderen Veranstaltungen vorherzusehen. Etwaige Familienfeiern oder Vereinsfeierlichkeiten in den Gastronomiebetrieben stellen allenfalls Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage und somit keine seltenen Ereignisse dar. Soweit in der Nebenbestimmung Veranstaltungen in der Abtei C. genannt werden, handelt es sich nicht um seltene Ereignisse im Sinne der Regelung der TA Lärm, sondern nach der kulturellen Zweckbestimmung der Abtei um dort übliche Veranstaltungen, die den Bedarf einer öffentlichen Tiefgarage in einem Kerngebiet typischerweise auslösen. 41 Darüberhinaus ist die „Auflage“ auch nicht im Sinne einer Beschränkung der Zahl der Veranstaltungen durchsetzbar, was sich ebenso zu Lasten der Beklagten auswirkt. Der Betreiber der Anlage muss Einfluss auf die Durchführung von seltenen Ereignissen und deren Anzahl haben. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da die Beigeladene keine eigenen Sonderveranstaltungen benannt hat. Weder sie noch ein etwaiger Betreiber der Tiefgarage können über die Durchführung von Veranstaltungen in der Abtei C. oder im Ortskern bestimmen. Es wäre ihnen auch aus diesem Grund nicht möglich, im Vorhinein und verbindlich gegenüber der Beklagten zehn seltene Ereignisse zu benennen, an denen es zu Richtwertüberschreitungen kommen könnte. 42 Mit Blick auf eine nicht bestimmbare Anzahl von besonderen Ereignissen im Ortskern von C. dürfte eine Begrenzung der Parkmöglichkeiten auf zehn Veranstaltungen auch wenig praktikabel sein. Selbst wenn die Tiefgarage nach der zehnten Sonderveranstaltung eines Jahres tatsächlich auf den Regelbetrieb beschränkt würde, würde im Falle weiterer Veranstaltungen vergleichbarer Größenordnung der damit verbundene Kraftfahrzeugverkehr die zentral gelegene Garage vergeblich ansteuern und im beengten Sackgassenbereich vor dem Haus der Kläger wahrscheinlich aufwendige Rangiermanöver unter Bildung von Rückstau verursachen, deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Kläger nicht verkehrs- und lärmgutachterlich untersucht worden sind. 43 Aufgrund dieser Unbestimmtheit steht nicht hinreichend fest, dass die gutachterlich prognostizierten Fahrzeugbewegungen und damit die für das Haus der Kläger (IP 1) ermittelten, relativ niedrigen Immissionspegel realistisch sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Werte die Grenze der Zumutbarkeit tatsächlich überschreiten würden. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO.