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Urteil

23 K 3982/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0626.23K3982.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.6.2012 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 17.4.2012 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Wie den dem Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, erteilte die Beklagte der Klägerin bereits unter dem 24.6.2009 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für ein Büro- und Geschäftshaus auf dem aus den Grundstücken Gemarkung N. , Flur .., Flurstücke ...., ...., .... und .... bestehenden Baugrundstück, und zwar auf dem südlichen, entlang einer Bahnlinie verlaufenen Bereich des Baugrundstücks. Wegen der Lage der Grundstücke und des vorgenannten Gebäudes auf den Grundstücken wird auf Bl. 2.4, 2.5 und 2.26 der Beiakte 2 verwiesen. Dieser Vorbescheid wurde zweifach verlängert, zuletzt bis zum 24.6.2013 (Beiakte 3). Mit Baugenehmigung vom 28.3.2013 (vgl. bei fehlender Katasterkarte nur Lageplan Bl. 2.4 der Beiakte 4) genehmigte die Beklagte auf derselben Fläche die Errichtung eines Geschäftshauses für einen Drogeriemarkt und einen Textilmarkt, wobei die Erschließung in erster Linie von der S. Straße über einen (privaten) Parkplatz eines Lebensmitteldiscounters führt, der u.a. Gegenstand verschiedener Nachbarstreitverfahren bei der Kammer gewesen ist (23 L 1588/11, 23 L 1615/11, 23 L 1780/11, 23 L 1797/11, 23 K 5563/11, 23 K 5648/11, 23 K 6283/11 und 23 K 6383/11). 3 Am 5.5.2011 hatte die Klägerin für das vorgenannte Baugrundstück die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern beantragen lassen (zu Einzelheiten vgl. Bl. 2.1 ff, insbesondere Lageplan Bl. 2.15 der Beiakte 1 im Verfahren 23 K 5245/11). Der hierauf ergangene Ablehnungsbescheid vom 8.9.2011 ist bestandskräftig, nachdem die Klägerin im Verfahren 23 K 5245/11 in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2013 die Klage zurückgenommen hat. 4 Die Klägerin beantragte am 17.4.2012 mit der vorliegend maßgeblichen Bauvoranfrage die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Grundstücksfläche, für das die o.g. Bebauungsgenehmigung vom 24.6.2009 erteilt und auf der schließlich das Geschäftshaus mit der o.g. Baugenehmigung vom 28.3.2013 genehmigt wurde (zu Einzelheiten vgl. Bl. 2.1 ff, insbesondere Lageplan Bl. 2.5 der Beiakte 1). Mit Bescheid vom 19.6.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben füge sich „hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in Bezug auf die geplante Höhe mit 2 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie der geplanten Baumasse, nicht in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung ein.“ Vorbilder für eine ähnlich massive Hinterlandbebauung seien nicht vorhanden. Außerdem werde mit Blick auf die Zufahrt der Tiefgarage das Gebot der Rücksichtnahme nicht gewahrt, so dass auch die Erschließung nicht gesichert sei. Wegen der Nähe zur Bahntrasse seien keine gesunden Wohnverhältnisse gegeben. 5 Die Klägerin hat am 29.6.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Merkmale des § 34 BauGB seien unabhängig voneinander zu prüfen. In der maßgeblichen Umgebung seien prägende Vorbilder sowohl für das Maß der baulichen Nutzung als auch für die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, vorhanden (gewesen). 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid entsprechend ihrem Antrag vom 17. April 2012 zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt (vorrangig im Verfahren 23 K 5245/11) im Wesentlichen ergänzend aus, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein und sei rücksichtslos. In der maßgeblichen Umgebung sei kein Wohngebäude in vergleichbarer Bautiefe vorhanden. Entlang der S. Straße finde sich keine durchgängige geschlossene Bebauung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren 23 K 5245/11 sowie der in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 VwGO), da ihrem Vorhaben keine der zur Prüfung gestellten Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71, 75 BauO NRW). 15 Die Bauvoranfrage leidet – anders als der Antrag vom 5.5.2011 - nicht an einem formellen Mangel, der die begehrte Verpflichtung der Beklagten hindert. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf deshalb keiner Vertiefung. 16 Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern ist § 34 Abs. 1 BauGB. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Satz 2 müssen u.a. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 17 Das streitige Bauvorhaben der Klägerin fügt sich nach Art der baulichen Nutzung (Wohnen) in die vorwiegend durch Wohnnutzung geprägte Umgebungsbebauung ein. Soweit die Beklagte im Verfahren 23 K 5245/11 meint, das Vorhaben werde in geschlossener Bauweise errichtet, trifft dies angesichts der Abstände zu allen Grundstücksgrenzen bereits offenkundig nicht zu. Außerdem ist in der Umgebung sowohl geschlossene wie auch offene Bauweise prägend vorhanden. Die Ansicht im angefochtenen Bescheid vom 19.6.2012, eine mit Blick auf die Tiefgaragenzufahrt vermeintlich rücksichtslose Erschließung stelle keine Erschließung des (inzwischen wohl durch Vereinigungsbaulasten vereinten) Baugrundstücks im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar, ist offensichtlich unzutreffend und wird von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr vertreten. 18 Vgl. zu dem Sonderfall, dass ein Vorhaben zusätzliche Erschließungsmaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum erfordert: BVerwG, Beschluss vom 20.4.2000 – 4 B 25/00 -. 19 Im Gegenteil grenzt das Baugrundstück unmittelbar und ohne verkehrliche Probleme unmittelbar an die S. Straße an. 20 Das Vorhaben der Klägerin fügt sich auch sowohl nach dem Maß der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. 21 Soweit die Beklagte meint, für die – von der S. Straße aus betrachtet – geplante „Hinterlandbebauung“ gebe es „in Bezug auf die geplante Höhe mit 2 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie der geplanten Baumasse“ kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung, verkennt sie die Normstruktur des § 34 Abs. 1 BauGB. 22 Die o.g. Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich etwa ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maß nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172/97 -; teilweise anders zur bis zum 30.6.1987 geltenden Rechtslage Beschluss vom 4.2.1986 – 4 B 7/86 u.a. -. 24 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es somit in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht darauf an, ob hierfür jeweils prägende Vorbilder im „Hinterland“ vorhanden sind. Vielmehr sind alle baulichen Anlagen in den Blick zu nehmen, die in der maßgeblichen Umgebung vorhanden ist. Diese wird dadurch ermittelt, dass in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum Anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst, 25 BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - und vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -. 26 Bei der Bestimmung des sich hieraus ergebenden Maßstabs ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Die Betrachtung muss gleichwohl auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, 27 BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 – 4 B 50.08 -, mit weiteren Nachweisen. 28 In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung maßgebend. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung zum Ausdruck kommt. Als prägend können beispielsweise die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 – und vom 26.7.2006 – 4 B 55.06 -, sowie Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 -. 30 Vorliegend wird der für die Eigenart der Umgebung maßgebliche Bereich begrenzt durch die S. Straße im Norden, den I. L.----weg im Osten, die Bahnlinie im Süden und die G. Straße im Westen. Ob, wie die Beklagte meint, der Bahnlinie keine trennende Wirkung zukommt, sondern die Umgebung im Süden bis zur X. Straße reicht, ist vorliegend nicht entscheidend und kann deshalb dahin stehen. 31 In diesen Bereich fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. 32 Auch wenn die relativen Maßstäbe und die Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung allenfalls von untergeordneter Bedeutung sind 33 - vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 -, 34 ist bereits festzuhalten, dass das Bauvorhaben der Klägerin in Bezug auf die Grundflächenzahl (GRZ, § 19 BauNVO) und die Geschossflächenzahl (GFZ, § 20 BauNVO) die Obergrenzen unterschreitet, wie sie in § 17 Abs. 1 BauNVO für die einzelnen Baugebiete bestimmt sind. Faktisch stellt sich die Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung weder als allgemeines Wohngebiet (WA) noch als Mischgebiet (MI), sondern als eine dazwischen liegende Gemengelage dar, 35 vgl. den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 30.11.2011 im Verfahren 23 L 1780/11. 36 Demzufolge gelten höchstens die Obergrenzen für ein WA oder ein MI, also GRZ 0,4 bzw. 0,6 und GFZ 1,2. Für das Bauvorhaben der Klägerin ergeben sich eine GRZ von weniger als 0,35 und (selbst bei unterstellten drei Vollgeschossen) eine GFZ von ca. 1,0. Denn das aus vier Parzellen bestehende Baugrundstück ist nach dem Lageplan 2203 qm groß, während die mit dem Vorhaben überbaute Fläche weniger als 750 qm aufweist. 37 In Bezug auf die absolute Ausdehnung unterschreitet das Bauvorhabens schon den genehmigten und errichteten Discounter (insgesamt über 800 qm), so dass es auf die Fragen, ob es weitere Vorbilder in der Umgebung gibt und ob die ursprünglich in diesem Bereich vorhandenen, angeblich erst im Zuge der Errichtung des Discounters beseitigten Betriebsgebäude insoweit „nachprägen“, nicht ankommt. Die Trauf- und Firsthöhen sowie die Geschossigkeit des Bauvorhabens (zwei Vollgeschosse und ausgebautes Dachgeschoss) orientieren sich an den Gebäuden, die straßennah entlang der S. Straße vorhanden sind und die der Kammer auch aus dem Ortstermin im Verfahren 23 L 1780/11 bekannt sind. Schließlich findet das Bauvorhaben in Bezug auf seine absolute Baumasse prägende Vorbilder u.a. in dem von der Beklagten genehmigten Discounter und in dem Gebäude S. Straße ... 38 Da die Beklagte – wie die im Tatbestand genannte Bebauungsgenehmigung vom 24.6.2009 und Baugenehmigung vom 28.3.2013 zeigen – offenkundig selber davon ausgeht, dass die Grundstücksfläche, auf der das hier streitige Bauvorhaben errichtet werden soll, überbaubar ist, bedarf es insoweit nur folgender Anmerkungen. 39 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang lediglich noch, ob sich das Bauvorhaben mit seiner Lage und seinem Standort innerhalb der Umgebungsbebauung einfügt, 40 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.6.2009 – 4 B 50.08 – und vom 6.11.1997 - 4 B 172.97 –, 41 eventuell auch mit seiner absoluten Grundfläche, 42 so BVerwG, Beschlüsse vom 16.6.2009 – 4 B 50.08 - und vom 17.9.1985 – 4 B 167/85 -. 43 Im Übrigen kann zur näheren Konkretisierung der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, auf die Begriffsbestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 – 4 B 50.08 -. 45 Dabei gibt es keinen Grundsatz, dass eine sog. Hinterlandbebauung von vorneherein städtebaulich unerwünscht ist. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 – 4 B 50.08 -. 47 Nach diesen Maßstäben fügt sich das Bauvorhaben der Klägerin in die Umgebungsbebauung ein. Insbesondere ist in der Umgebung schon mit Blick auf den von der Beklagten genehmigten Discounter und die rückwärtigen Gebäude auf den Grundstücken S. Straße Nr. .. und .. keine „faktische“ südliche Baugrenze abzulesen. Das Bauvorhaben soll nicht südlicher und nicht mit weniger Abstand zur Bahnlinie errichtet werden als der Lebensmitteldiscounter. Zur Vorbildwirkung u.a. des Discounters für die absolute Grundfläche (= Ausdehnung) des Bauvorhabens kann nach oben verwiesen werden. 48 Das Bauvorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, aus dem Begriff „Einfügen“ abgeleitete planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Soweit die Beklagte in dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Ablehnungsbescheid auf die Zu- und Abfahrt zu den Tiefgaragenstellplätzen und dadurch vermeintlich verursachte „massive Belästigungen und Störungen“ der „Ruhe- und Erholungsbereiche der angrenzenden Nachbarn“ (= S. Straße .. und ..) verweist, vermag dies nicht ansatzweise eine Rücksichtslosigkeit nahezulegen. Dabei ist diese Sichtweise der Beklagten mehr als befremdlich, da sie entlang der rückwärtigen Ruhe- und Erholungsbereiche mehrerer Nachbarn Baugenehmigungen für den Discounter mit 77 oberirdischen Stellplätzen und nunmehr sogar für das Geschäftshaus auf dem Baugrundstück erteilt hat, wobei die gemeinsame Erschließung dieser beiden Vorhaben für PKW und LKW unmittelbar zwischen den angrenzenden Wohngebäuden S. Straße .. und .. hindurch erfolgt. Hingegen ist die Erschließung für das hier streitige Bauvorhaben der Klägerin eine Zuwegung mit einer Zufahrt zu einer privaten Tiefgarage mit 24 (PKW-)Stellplätzen, die jeweils mit Abständen entlang dem Grundstück S. Straße .. und entlang dem unbebauten Grundstück neben dem Grundstück S. Straße .. verläuft. Im Übrigen versucht die Beklagte nicht einmal aufzuzeigen, dass das mit der Bauvoranfrage vom 17.4.2012 vorgelegte Gutachten des TÜV Nord vom 29.3.2012 über die zu erwartenden Geräuschemissionen und –immissionen durch das Bauvorhaben zu falschen Ergebnissen und prognostizierten Beurteilungspegeln kommt. Dies gilt insbesondere für die Immissionspunkte an den Seiten der Gebäude S. Straße .. und .., die der Zuwegung zugewandt sind. Das Gutachten unterstellt sogar zulasten des Bauvorhabens, dass diese Grundstücke den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets genießen. Es kommt in zumindest nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass an den beiden Immissionspunkten voraussichtlich Beurteilungspegel von 40/36 bzw. 36/32 dB(A) tags/nachts erreicht werden und die maßgeblichen Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/40 dB(A) tags/nachts damit sicher unterschritten werden. Das Gericht hat keine Zweifel, dass diese Prognose zumindest im Wesentlichen zutreffend ist und damit von dem Bauvorhaben der Klägerin, insbesondere der Art der Erschließung, keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnten. 49 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor. 50 Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids ist für die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in diesem Sinne nicht auf die südlichen Freiflächen und die zur Bahnlinie ausgerichteten Balkone abzustellen. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nur auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt ist, kommt es nicht maßgeblich auf die Außenwohnbereiche an, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, Beschluss vom 11.5.1994 – 8 B 50.94 -. 52 Dass passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie auch in dem o.g. Gutachten des TÜV-Nord vom 29.3.2012 mit Blick auf die von dem Schienenverkehr herrührenden Lärmimmissionen für das Bauvorhaben angedacht sind, zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse in den Innenräumen unzureichend wären, behauptet nicht einmal die Beklagte. 53 Mit Blick auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung und den dort von der Klägerin getätigten Bekundungen, man plane auf dem genehmigten Geschäftshaus eine Aufstockung mit Wohnungen, besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass sowohl die Baugenehmigung vom 28.3.2013 als auch die vorliegend erstrittene Bebauungsgenehmigung Bindungswirkung ausschließlich für das jeweilige konkrete Bauvorhaben entfalten. Ob ein Geschäfts- und Wohnhaus auf dem Baugrundstück (planungsrechtlich) zulässig wäre, ist weder geregelt noch im vorliegenden Verfahren geklärt. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.