Beschluss
33 K 457/13.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0621.33K457.13PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu einer Personalmaßnahme der Beteiligten. 4 Mit Schreiben vom 16.10.2012 bat die Beteiligte den Antragsteller – unter Beifügung zahlreicher Unterlagen – um Zustimmung zu einer beabsichtigten Zuweisung des TPAR I. L. auf eine nach A 12 BBesO bewertete Stelle als "Senior Referent Managementsupport" bei der "W. D. T. GmbH" in T1. . 5 Mit Schreiben vom 24.10.2012 versagte der Antragsteller die beantragte Zustimmung zu der beabsichtigten Zuweisung des Herrn L. auf die Stelle als "Senior Referent Managementsupport" bei der "W. D. T. GmbH" in T1. ; er sehe bei dieser Maßnahme noch erheblichen Informationsbedarf, der durch die vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt sei. Im Einzelnen bittet er um Erläuterung der Dauerhaftigkeit der Zuweisung, der Erforderlichkeit des Laufbahnwechsels, des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Grundes für die beabsichtigte Zuweisung sowie der bisherigen Vermittlungsversuche; darüber hinaus weist er auf die Unzumutbarkeit der Wegstrecke bzw. die familiären Verhältnisse des Beamten (drei Kinder unter 13 Jahren) hin. 6 Mit Schreiben vom 28.11.2012 erläuterte die Beteiligte, dass sie die Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich ansehe: Die Zuweisung sei dauerhaft auf einen unbe-fristet eingerichteten Arbeitsplatz vorgesehen, ohne dass allerdings eine "Ewigkeitsgarantie" bestehe; der Laufbahnwechsel sei erforderlich, weil sonst eine dauerhafte Beschäftigungslosigkeit des Beamten drohe; die neue Tätigkeit sei amtsangemessen; ein Personalbedarf für Personen, die – wie der TPAR L. – über ein abgeschlossenes Maschinenbaustudium verfügten, bestehe bei der Beteiligten zu 1. nicht; ein Umzug sei zumutbar. 7 Zum 02.01.2013 nahm TPAR L. seine Tätigkeit bei der "W. D. T. GmbH" in T1. auf. 8 Aufgrund eines Beschlusses des Antragstellers in seiner Sitzung am 04./05.12.2012 hat er am 26.01.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 9 Er ist der Ansicht, dass er seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung des TPAR L. mit beachtlichen Gründen verweigert habe; es komme lediglich darauf an, dass aus den von ihm vorgetragenen Gründen eine Verweigerung der Zustimmung grundsätzlich möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen bzw. unbeachtlich sei. 10 Insoweit habe er zutreffend beachtliche Gründe im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG vorgetragen: fehlender Nachweis der Notwendigkeit des Laufbahnwechsels und des Absehens von einer Ausschreibung; fehlende Erläuterung der bisherigen ergebnislosen Vermittlungsbemühungen; Unzumutbarkeit der Fahrtzeiten, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Schon wegen der kurzen Fristsetzung für die erbetene Zustimmung seien an die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen; im Übrigen stehe der Beteiligten in diesem Verfahrensstadium kein "Vorprüfungsrecht" zu. 11 Soweit es um die von ihm in Abrede gestellte Dauerhaftigkeit der Zuweisung gehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Standort "T1. " zu Ende Juni 2013 geschlossen werden solle und TPAR L. bereits zur Zuweisung an den neuen Standort in P. angehört worden sei. Dadurch entfalle aber nicht das Rechtsschutzinteresse zur Durchführung des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, bei der es um die Zuweisung als solche gehe. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 festzustellen, dass die Verweigerung seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Zuweisung des TPAR L. zur "W. D. T. GmbH" in T1. beachtlich war. 14 Die Beteiligte beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Sie ist der Ansicht, dass die von dem Antragsteller versagte Zustimmung zu der beabsichtigten Zuweisung des TPAR L. zur "W. D. T. GmbH" in T1. unbeachtlich gewesen sei und das Einigungsstellenverfahren daher nicht habe eingeleitet werden müssen. 17 Der Antragsteller sei umfänglich über die beabsichtigte Maßnahme informiert worden, ohne dass der Antragsteller sodann konkret zu der vorgesehenen Einzelmaßnahme Stellung genommen habe. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. 19 II. 20 Der Antrag ist unzulässig. 21 Dem Antragsteller fehlt für die mit diesem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren begehrte Feststellung der Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Zuweisung des TPAR L. zur "W. D. T. GmbH" in T1. das erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem die Maßnahme der Zuweisung zu Ende Juni 2013 ihren Abschluss finden wird. 22 Die Maßnahme der Zuweisung des TPAR L. nach T1. hat nämlich mit ihrer (kurz bevorstehenden) Beendigung ihre Erledigung gefunden, so dass die Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu dieser Maßnahme beachtlich war, sich so nicht mehr stellt. 23 In einem solchen Fall fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der des Bundesarbeitsgerichts folgt, an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Feststellung begehrt wird, dass eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme unwirksam sei oder dass an ihr ein Beteiligungsrecht bestanden habe; in diesem Fall kann die Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, gutachterlich tätig zu werden. 24 Das Rechtsschutzinteresse für eine fallbezogene Feststellung wird auch regelmäßig nicht dadurch begründet, dass sie den Beteiligten für künftige Fälle als Richtschnur dienen könnte. Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein Rechtsschutzinteresse kann daher in solchen Fällen nur dann angenommen werden, wenn und soweit erkennbar ist, dass über den konkreten Vorgang hinaus die Klärung abstrakter personalvertretungsrechtlicher Fragestellungen im Raume steht; 25 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11.2002 – 6 P 2/02 –, ZfPR 2003, 44 = NVwZ-RR 2003, 372 und juris; vom 09.07.2007 – 6 P 9/06 –, PersR 2007, 434 = NVwZ-RR 2008, 47 und juris unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 29.07.1982 – 6 ABR 51/79 –, BAGE 39, 259 und juris; Baden in: Altvater/Baden u.a., BPersVG (7. Aufl. 2011), § 83 BPersVG Rdz. 50 ff; Rehak in: Lorentzen u.a., BPersVG – Kommentar (Loseblatt; Stand: Januar 2013), § 83 BPersVG Rdz. 48 m.w.N.. 26 Dies ist aber erkennbar hier nicht der Fall: 27 Die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers betraf die konkrete Zuweisung des TPAR L. nach T1. ; seine Argumentation bezog sich – unabhängig von der Frage ihrer personalvertretungsrechtlichen Beachtlichkeit – im Schwerpunkt auf eine mögliche, ggf. schon im Raum stehende Schließung des Standorts T1. , die Erforderlichkeit einer Ausschreibung der in T1. vakanten Stelle sowie eine behauptete Unzumutbarkeit der Fahrstrecke vom Wohnort des Beamten nach T1. . 28 Im Falle einer Beendigung der Zuweisung werden sich diese Fragestellungen aber nicht mehr ergeben; in einem neuen Mitbestimmungsverfahren wird es um den neuen Standort sowie die Zumutbarkeit eines Wechsels des Beamten an diesen neuen Standort gehen. 29 Einem Wegfall des Rechtsschutzintereses steht vorliegend nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Maßnahme – Zuweisung des TPAR L. nach T1. – noch andauerte. Jedenfalls dann, wenn eine solche Maßnahme – wie vorliegend – unstreitig zeitlich nahezu beendet ist, der Beamte zur Durchführung einer neuen Maßnahme bereits angehört wurde und das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet ist, bedarf es aus Rechtsgründen der weiteren Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens in Bezug auf die (nahezu) beendete Maßnahme nicht mehr. 30 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.