Beschluss
10 L 824/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0614.10L824.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 3) zum Schuljahr 2013/2014 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der städtischen Gesamtschule Köln-Rodenkirchen aufzunehmen, 4 hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Aufnahmeantrag des Antragstellers zu 3) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 5 hat keinen Erfolg. 6 Er ist zulässig, aber unbegründet. 7 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 8 Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller zu 3) gegenüber dem Antragsgegner ein Aufnahmeanspruch an der städtischen Gesamtschule Köln-Rodenkirchen zum Schuljahr 2013/2014 zusteht. 9 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. 10 Die Aufnahmekapazität der Städtischen Gesamtschule Köln-Rodenkirchen für das Schuljahr 2013/2014 in der Jahrgangsstufe 5 ist ausgeschöpft. 11 Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18.03.2005 zu ermittelnden Klassenstärke. In § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG wird das Ministerium für Schule und Weiterbildung ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen u. a. die Klassengrößen zu bestimmen. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) findet in der Fassung der letzten Änderung vom 13.05.2013 (Gesetzes- und Verordnungsblatt, Ausgabe 2013 Nr. 15 vom 24.05.2013) Anwendung. Die hier maßgeblichen Vorschriften sind bereits durch die Änderung der VO vom 10.12.2012 (Gesetzes- und Verordnungsblatt, Ausgabe 2013 Nr. 1 vom 03.01.2013) seit dem 04.01.2013 in Kraft. 12 § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sieht für die Sekundarstufe I einer Gesamtschule die Beachtung von Bandbreiten vor. Für die sechszügig geführte Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule Köln-Rodenkirchen ist bei vier Parallelklassen pro Jahrgang nach § 6 Abs. 5 Nr.2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine Bandbreite von 26 bis 30 Schülern/Schülerinnen in einer Klasse vorgesehen. Diese Bandbreite kann, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten werden. Bei den Integrativen Lerngruppen ist nach § 6 Abs. 5 Nr.3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine Bandbreite von 23 bis 25 Schülern/Schülerinnen in einer Klasse bestimmt. 13 Dieser Klassenbildungswert dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule, 14 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.08.2007 – 19 B 758/07 – juris Rdnr. 19-21 mit weitergehender Begründung, und vom 21.08.2007 – 19 B 1116/07 – juris Rdnr. 2 m. w. N. 15 Dabei sind nach § 93 Abs. 2 SchulG neben den pädagogischen auch die verwaltungsmäßigen Bedürfnisse der einzelnen Schulformen zu beachten. In der ins Verfahren eingeführten Stellungnahme des Ministeriums vom 12.07.2012 – Az.: 225-2.02.02.02 Nr. 106795/12 - ist nachvollziehbar dargelegt, dass die Überschreitung der pädagogisch wünschenswerten Obergrenze von 30 Schülerinnen und Schülern pro Klasse auf bis zu 35 Schülerinnen und Schülern bei dreizügigen Gesamtschulen organisatorisch erforderlich ist, um keine Kinder abweisen zu müssen. 16 Die städtischen Gesamtschule Köln-Rodenkirchen hat die nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vorgesehene Bandbreite voll ausgeschöpft. Es sind in 4 Parallelklassen jeweils 30 Schüler und Schülerinnen und in 2 Integrativen Lerngruppen jeweils 19 Regel- und 6 Förderschüler/innen aufgenommen worden. 17 Zweifel an der Ordnungsgemäßheit dieses Verfahrens sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. 18 Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags des Antragstellers zu 3) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht. Die Ablehnung des Schulaufnahmeantrags ist ermessensfehlerfrei erfolgt. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).