Urteil
14 K 2194/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0527.14K2194.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Asylanerkennung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2009 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 23. November 2009 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, seine Familie habe einen Konflikt mit dem stellvertretenden Vorsitzenden ihrer Gemeinde gehabt. Begonnen habe es mit Grenzstreitigkeiten. Als der Kläger dann keine Papiere erhalten habe, habe er sich bei der Gemeinde und der Partei über den stellvertretenden Vorsitzenden beschwert, der daraufhin selbst Probleme bekommen habe. Der Kläger sei daraufhin bedroht und eines Tages durch einen Beauftragten des stellvertretenden Vorsitzenden geschlagen worden. Seine Eltern hätten dann die Initiative zu seiner Flucht ergriffen. 3 Mit Bescheid vom 25. März 2011, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 2. April 2011 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 4). Zur Begründung trug das Bundesamt vor, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) schon aufgrund der Einreise über einen sicheren Drittstaat aus. Ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht, da der vorgetragene Sachverhalt selbst bei dessen Wahrunterstellung keine Relevanz für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufweise. So hätten der Kläger und dessen Familie einen Konflikt mit dem stellvertretenden Gemeindevorsitzenden nicht aus politischen oder sonst relevanten Gründen, sondern allenfalls aufgrund einer privaten Grenzstreitigkeit sowie aufgrund des Beschwerdeverfahrens des Klägers gehabt. Es handele sich allein um einen Machtmissbrauch eines Amtsträgers, der vom vietnamesischen Staat auch nicht unterstützt werde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. 4 Der Kläger hat am 15. April 2011 Klage erhoben. 5 Er trägt zur Begründung vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er durch den stellvertretenden Gemeindevorsitzenden verfolgt worden sei und bei seiner Rückkehr nach Vietnam mit weiteren Übergriffen rechnen müsse. Daher bestehe zumindest eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 6 Nachdem der Kläger ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 diesen Antrag zurückgenommen. 7 Der Kläger beantragt nunmehr, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 25. März 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 11 höchsthilfsweise, 12 dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 und 27. Mai 2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das jeweilige Terminsprotokoll verwiesen. 17 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Fragen, ob in der Gemeinde Phu Viet (Bezirk Thach Ha, Provinz Ha Tinh) ein (stellv.) Vorsitzender mit dem Vornamen Minh aktiv ist/war und ob für einen Umzug innerhalb Vietnams eine Genehmigung der bisherigen Gemeinde vorliegen muss, durch die Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Januar 2013 verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 und 27. Mai 2013 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnissen vom 16. Mai 2012 und 22. März 2013 geladen worden. 21 Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen. 22 Die danach noch anhängig gebliebene, zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Vietnam. 24 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 25 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) -sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL)- ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 26 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der GFK orientiert hat, 27 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315. 28 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 29 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 30 vgl. zu Art. 16a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89-, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 -9 B 405.89-, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 -9 B 45.90-, InfAuslR 1990, 344. 31 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 32 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80-, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 -10 C 21.08-, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 -10 C 7.09-, juris, Rn. 21, 33 finden unter Geltung der QRL auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 34 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, -Saadi-, NVwZ 2008, 1330, 35 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 37 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08-, juris, Rn. 14, m.w.N. 39 Gemessen an diesen Kriterien konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst vage und oberflächlich. Sie wiesen keinen Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers erwarten kann, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. Der Vortrag des Klägers begnügt sich mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte - trotz intensiver Nachfragen durch das Gericht und der eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem Widersprüche, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Überzeugung, dass der Kläger die geschilderten Ereignisse selbst nicht in der geschilderten Art erlebt hat. 40 Der Vortrag des Klägers sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung reduziert sich auf die Darstellung von Eckdaten. So hat der Kläger nur vorgetragen, dass es einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und Verwandten des stellvertretenden Gemeindevorsitzenden gegeben habe, dass er erst verspätet beantragte Papiere erhalten habe und schließlich im Auftrag des stellvertretenden Gemeindevorsitzenden durch einen Dritten geschlagen worden sei. Zu keinem dieser drei selbstständigen Geschehnisse trägt der Kläger umfassend vor. Es ist schon nicht klar, welche Rolle der stellvertretende Gemeindevorsitzende im Rahmen des Grundstücksstreits gespielt haben soll. In diesem Zusammenhang will der Kläger durch eine Beschwerde erreicht haben, dass der stellvertretende Gemeindevorsitzende selbst Probleme mit den Behörden und der Partei bekommen und seinen Posten verloren haben soll. Warum diese für den Kläger positive Folge jedoch ohne Auswirkung auf die angebliche Grundstücksverletzung geblieben sein soll, erschließt sich nicht. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass die zuständige Behörde und die Partei auch zugunsten des Klägers bei der Grundstücksverletzung eingeschritten wären, wenn sie gar einen eigenen Funktionär degradieren. Auch die Tatsache, dass im Vortrag des Klägers, die Ämter des angeblichen Verfolgenden regelmäßig wechseln, begründet Zweifel an seinem Vortrag. Zunächst soll er stellvertretender Vorsitzender gewesen sein, später dann aufgrund seiner Beschwerde degradiert worden sein, um dann in einem relativ kurzen Zeitraum sogar als Vorsitzender der Gemeinde zurückzukehren. In seiner zweiten Befragung in der mündlichen Verhandlung will der Kläger zusätzlich von Freunden erfahren haben, dass die betreffende Person Vorsitzender des Bauernverbandes geworden ist. Dies deckt sich in keinem Punkt mit der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Diese führt in ihrer Eindeutigkeit auch dazu, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes vorgetragen hat. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung hat er in Bezug auf den stellvertretenden Gemeindevorsitzenden den Vornamen „Minh“ angegeben. Laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes hat es jedoch seit 2004 bis Ende 2012 keine Person in der Gemeinde des Klägers gegeben, die mit dem Vornamen „Minh“ eine derartige Position ausgeübt hat. Seit 2004 ist Herr Nguyen Ba Du ununterbrochen Vorsitzender der Gemeinde. Seine Stellvertreter waren von 2004 bis 2008 Herr Vo Van Thanh und seit 2008 Herr Nguyen Van Huong. Passen demnach schon die Vornamen nicht, ergibt sich zudem, dass es die angebliche - zumindest - zwischenzeitliche Degradierung eines stellvertretenden Vorsitzenden nicht gegeben hat. Da das Auswärtige Amt seine Auskunft sowohl auf die Aussagen des jetzigen und damaligen Vorsitzenden als auch auf die eingesehen offiziellen Registrierungen stützt, bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, an diesen zu zweifeln und der Anregung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nachzugehen. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2013 im Gegensatz zum Termin am 26. Juni 2013 nunmehr den vollständigen Namen der betreffenden Person kannte, geht das Gericht davon aus, dass es sich um ein verfahrensangepasste Aussage handelt. Auffällig ist bereits, dass plötzlich nicht nur der Vorname, sondern auch der Nachname bekannt war. Die Erklärung, durch Freunde den Namen erfahren zu haben, kann dabei nicht überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die Information aus der ihm bekannten Auskunft des Auswärtigen Amtes erhalten hat. Seine vorgebrachten Erklärungsversuche können nicht überzeugen. Da er spätestens seit 2005 ständig am Wohnsitz der Eltern lebte, kann er sich nicht darauf berufen, unregelmäßig in seiner Heimatgemeinde gewesen zu sein und deshalb keine vertieften Kenntnisse über die örtliche Politik zu haben. Der Einwand, man mache sich verdächtig, sobald man in Vietnam in politischen Zusammenhängen Nachfragen stelle, erscheint als eine Schutzbehauptung. Der Kläger selbst will persönlich eine Beschwerde gegen den stellvertretenden Gemeindevorsitzenden vorgebracht haben. Dies geht deutlich über ein allgemein bekundetes Interesse an der örtlichen Politik hinaus. Bei dieser Gelegenheit wird er zudem wohl auch den tatsächlichen Vor- und Nachnamen gekannt haben müssen. 41 Auch der sonstige Vortrag hinsichtlich der verzögerten Ausstellung von Papieren und des körperlichen Angriffs bleiben an der Oberfläche. Hintergründe oder Randaspekte trägt der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Die Geschehnisse in Bezug auf die Arbeitspapiere trug der Kläger nur beim Bundesamt vor, in der mündlichen Verhandlung war hiervon nicht mehr die Rede. Schließlich bleibt auch offen, warum ausschließlich er als Teil der Gesamtfamilie Gefährdungssituationen ausgesetzt war, während seine Eltern und seine Geschwister unbehelligt weiter leben konnten. 42 Doch selbst wenn das Gericht seinen Vortrag zu den fluchtauslösenden Ereignissen als wahr unterstellen würde, ist dieser nicht geeignet, ein Flüchtlingsmerkmal nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu begründen. Vielmehr ergibt sich dann aus den Darstellungen des Klägers, dass dieser von einem Privaten, der gleichzeitig ein staatliches Amt innehatte, verfolgt wurde. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinde sollen private Grenzstreitigkeiten der Familie des Klägers mit Verwandten des stellvertretenden Gemeindevorsitzenden gewesen sein. Die in der Folge zumindest verzögerte Ausstellung eines Passes durch die Gemeinde stellt ebenfalls keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Der Kläger will sich daraufhin mittels Beschwerde an die Behörden gewandt und erreicht haben, dass der stellvertretende Gemeindevorsitzende selbst Probleme mit der Partei und der Gemeinde bekommen haben soll. Dies zeigt schon, dass der vietnamesische Staat diese Art von Machtmissbrauch nicht geduldet oder gar unterstützt hat. Die daraufhin erfolgten Drohungen und körperlichen Angriffe erfolgten ebenfalls nicht durch den vietnamesischen Staat. Der Kläger gab selbst an, dass er von einer ihm unbekannten Person geschlagen wurde. Er vermutet, dass diese Person durch den stellvertretenden Gemeindevorsitzenden beauftragt wurde. Es ist nicht erkennbar, dass der vietnamesische Staat nicht auch gegen diesen Akt von Machtmissbrauch vorgegangen wäre. 43 Dem Kläger stehen die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, und 7 Satz 2 AufenthG nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. 44 Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Anhaltspunkte, die einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und eine hieraus erwachsende erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers begründen, sind nicht ersichtlich. 45 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn der Ausländer im Zielstaat wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Aus dem Vorbringen des nicht vorverfolgt ausgereisten Klägers ergeben sich auch insoweit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr, einer Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). 46 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Klägervortrag. 47 Die auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solche ist im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Der Kläger bezieht sich ausschließlich auf den nicht glaubhaft gemachten Konflikt mit dem stellvertretenden Gemeindevorsitzenden, ohne dass nachvollziehbar ist, dass dadurch im Falle seiner Rückkehr eine konkrete Gefährdungssituation besteht. Von daher ist unerheblich, dass er nach Art. 28 des Meldegesetzes vom 29. November 2006 eine Genehmigung der Meldepolizei des letzten ständigen Wohnsitzes bedarf, um in einer anderen Gemeinde in Vietnam einen neuen ständigen Wohnsitz zu begründen. Dabei wäre weiter zu beachten, dass selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers derzeit Herr Nguyen Ba Du Vorsitzender der Gemeinde ist und kein Grund besteht, warum der Kläger keine entsprechende Genehmigung erhalten sollte. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 50 Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.