Urteil
16 K 1028/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0523.16K1028.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der F. GmbH, diese wiederum ist zu 100 Prozent Tochter der Stadtwerke L. ; die Stadtwerke L. sind eine hundertprozentige Tochter der Stadt L. . Unter dem 26.11.2010 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten die Gewährung eine „De-minimis“-Beihilfe in Höhe von 33.000,00 €. In der dem Antrag zugrundeliegenden Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2009 (Förderrichtlinie) heißt es unter Ziff. 3.2 c) : „Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts ... mit Mehrheit beteiligt sind.“ Mit Bescheid vom 07.12.2010 lehnte das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle den Ausschlusstatbestand gem. Ziff. 3.2 c) der Richtlinie; an dem antragstellenden Unternehmen sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 21.12.2010/10.01.2011 und der Begründung, die F. GmbH erfülle sämtliche Voraussetzungen einer juristischen Person des Privatrechts. Nach erfolglosem Vorverfahren – der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr datiert vom 19.01.2011 (zugestellt am 21.01.2011) – hat die Klägerin am 21.02.2011 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 26.11.2010 eine „De-minimis“-Beihilfe i.H.v. von insgesamt 33.000,00 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 16 K 1026/11 und 16 K 1027/11 sowie den der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.04.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 07.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Zuwendung, weil an ihr jedenfalls mittelbar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, nämlich die Stadt L. , mit Mehrheit beteiligt ist, § 113 Abs.5 VwGO. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen verweist das Gericht zur weiteren Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Gerichtsbescheides vom 06.07.2010 im Verfahren 16 K 7907/09. Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzusetzen (vgl. im Wesentlichen ihr Schriftsatz vom 18.07.2011 im Verfahren 16 K 1027/11 sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung), eine ständige Vergabepraxis, nach der Unternehmen, an denen mittelbar oder unmittelbar ein Unternehmen der öffentlichen Hand beteiligt ist, von der Förderung ausgeschlossen werden, existiere nicht, weil der Muttergesellschaft der Klägerin in den Förderjahren 2009 und 2010 Zuwendungen bewilligt und ausgezahlt und für das Förderjahr 2011 bewilligt worden seien. Angesichts der hierzu abgegebenen näheren Erläuterungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 31.10.2011 im Verfahren 16 K 1027/11 sowie E-Mail vom 14.04.2011), in Einzelfällen habe es Abweichungen von der Vergabepraxis gegeben, weil ihr Beteiligungen der öffentlichen Hand nicht bekannt gewesen seien, auch Fehler seien angesichts von jährlich über 40.000 erlassenen Zuwendungsbescheiden nicht auszuschließen und ihr sei kein Fall bekannt, in dem sie „De-minimis“-Beihilfen bewilligt habe bzw. eine Bewilligung nicht aufgehoben habe, obwohl sich im Antragsverfahren bzw. im weiteren Verfahrensverlauf ergeben habe, dass eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand bestehe, sind die von der Klägerin angeführten Abweichungen nicht geeignet, die detailliert dargelegte Vergabepraxis mit Erfolg anzuzweifeln. Diese, entgegen der Auffassung der Klägerin mit der Förderrichtlinie übereinstimmende Verwaltungspraxis widerspricht auch nicht dem Gleichheitssatz, auch nicht etwa deshalb, weil – wie die Klägerin behauptet – die Beklagte sich nicht hinreichend im Sinne einer Prognose mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob bei Beteiligungen der öffentlichen Hand überhaupt die Gefahr von Wettbewerbsvorteilen bestehe. Der letztlich hinter diesen Überlegungen stehende Gedanke, dass aus Sicht der Klägerin eine ihrem wirtschaftlichen Interesse eher entsprechende (abweichende) Vergabepraxis wünschenswert wäre, steht der Rechtmäßigkeit der hier durch Richtlinie und Praxis bestimmten Subventionierung nur von solchen Unternehmen, an denen die öffentliche Hand nicht mehrheitlich beteiligt ist, nicht entgegen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Einlassung der Klägerin, die Beklagte habe über ihren Antrag mit Schreiben vom 21.02.2011, ihr „Zugang zu sämtlichen amtlichen Informationen, aus denen sich ergibt, welchen Unternehmen das Bundesamt für Güterverkehr in den letzten drei Kalenderjahren Fördermittel aus dem Förderprogramm De-minimis nach Maßgabe der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs für schwere Nutzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung bewilligt hat“ zu verschaffen, bisher nicht entschieden. Auch dieser Antrag unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Erläuterungen mit Schreiben vom 08.04.2011 zeigt keine hinreichende Tatsachengrundlage auf, die Anlass geben könnte, die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, nach der Unternehmen, an denen mittelbar oder unmittelbar ein Unternehmen der öffentlichen Hand beteiligt ist, von der Förderung auszuschließen sind, in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.