Beschluss
19 L 620/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0515.19L620.13.00
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Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende seiner Klage 19 K 2700/13 gegen den Abordnungsbescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 16.04.2013 anzuordnen, hilfsweise, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass seine Klage 19 K 2700/13 gegen den Abordnungsbescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 16.04.2013 aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Der mit dem Hauptantrag sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 2700/13 ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Die Klage 19 K 2700/13 entfaltet aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund ihrer systematischen Stellung im 7. Abschnitt des BeamtStG trifft die Bestimmung des § 54 Abs. 4 BeamtStG eine Regelung für alle Abordnungen und schließt damit auch für Klagen, die - wie hier - gegen landesinterne Abordnungen gerichtet sind, die aufschiebende Wirkung gesetzlich aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Abordnungsbescheides vom 16.04.2013. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass die Abordnung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig ist. Die von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Abordnungsbescheid vom 16.04.2013 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des LBG NRW abgeordnet werden. Ein dienstliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat unwidersprochen dargelegt, dass es dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) aus Anlass steigender Studierendenzahlen – zum 01.09.2011 und zum 01.09.2012 hätten jeweils 1.400 Polizeikommissaranwärterinnen und –anwärter ihre Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen – nicht möglich sei, die Trainingsmodule für die Auszubildenden mit eigenen Lehrkräften durchzuführen. Zur Bewältigung des Personalengpasses müsse auf Beamte zurückgegriffen werden, die in der Vergangenheit beim LAFP als Lehrende eingesetzt worden seien. Zur Vermeidung unangemessener Belastungen für einzelne Beamte und deren Stammdienststellen habe man sich entschlossen, auf längerfristige Abordnungen und Versetzungen zu verzichten. Stattdessen habe man nur kurzfristige Abordnungen für einzelne Ausbildungsmodule ausgesprochen. Dass die Abordnung des Antragstellers an Ermessenfehlern leidet, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Die schriftliche Begründung des Bescheides vom 16.04.2013 enthält zwar keine Ermessenserwägungen. Allerdings belegt die im Verwaltungsvorgang befindliche Vorlage an den Personalrat vom 03.04.2013 (Bl. 18 ff.), dass der Antragsgegner sein Ermessen ausgeübt hat, das ihm bei der Auswahl der für eine Abordnung in Frage kommenden Beamten eingeräumt ist. In der Vorlage für den Personalrat weist er darauf hin, dass er „nach Prüfung und Abwägung aller persönlichen und dienstlichen Belange“ beabsichtige, die in der Vorlage bezeichneten Beamten – darunter auch den Antragsteller – zum LAFP abzuordnen. Aus dem mit dem Antragsteller geführten E-Mail-Verkehr sowie dem gerichtlichen Vorbringen des Antragsgegners wird deutlich, dass tragende Erwägung für die Auswahl des Antragstellers für die Abordnung zum LAFP dessen ehemaliger Einsatz beim LAFP als Lehrender war. Diese Erwägung lässt durchgreifende Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsteller behauptet zwar unter Hinweis auf ein Schreiben des LAFP vom 10.03.2009, dass er nicht die erforderliche Qualifikation für die beabsichtigte Lehrtätigkeit beim LAFP besitze. Ob der Antragsteller die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten tatsächlich besitzt oder nicht, kann mit den eingeschränkten Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend festgestellt werden. Allerdings durfte der Antragsgegner aufgrund der vormaligen Tätigkeit des Antragstellers beim LAFP davon ausgehen, dass der Antragsteller für die beabsichtigte Lehrtätigkeit besser geeignet ist als Beamte, die bislang noch nicht als Lehrende tätig waren. Selbst wenn die ehemalige Lehrtätigkeit mehr als fünf Jahre zurückliegt und die damals vermittelten Ausbildungsinhalte inzwischen – teilweise – überholt sein sollten, ist der Antragsteller im Vergleich zu Beamten ohne Lehrerfahrung besser für die beabsichtigte Lehrtätigkeit geeignet, weil er – anders als Beamte ohne Lehrerfahrung – an Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrende teilgenommen hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht dauerhaft als Lehrender beim LAFP eingesetzt werden soll, sondern nur über einen kurzen Zeitraum vom 29.04.2013 bis zum 05.07.2013 im Ausbildungsmodul „Grundstudium 0“, das thematisch nur beschränkte Ausbildungsinhalte umfasst. Lässt sich somit nicht feststellen, dass die Abordnungsverfügung vom 16.04.2013 offensichtlich rechtswidrig ist, fällt die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung zukommen, besteht für die sofortige Vollziehung einer solchen Verfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, gegenüber dem das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 – 6 B 88/11 -, juris, m.w.N.. Gewichtige persönliche Grüne in diesem Sinne sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts des überschaubaren Abordnungszeitraums von insgesamt 10 Wochen und der räumlichen Nähe des beabsichtigten Einsatzortes am Standort des LAFP in Brühl zur Stammdienststelle des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Abordnung unzumutbar belastet wird. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die gegen die Abordnungsverfügung gerichtete Klage 19 K 2700/13 aus den oben genannten Gründen gem. § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Bedeutung der Sache mit der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € bemessen.