Urteil
19 K 2560/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0513.19K2560.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. 3 Von Januar 2001 bis Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig. Mit Schreiben vom 13.12.2010 beantragte er – als sog. Leistungswiderspruch –, ihm Ausgleich für die seit 1994 geleistete Mehrarbeit (mehr als 48 Stunden wöchentlich) zu gewähren; in Anlehnung an eine Entscheidung des EuGH vom 25.11.2010 sei die Belastung mit einer Wochenarbeitszeit bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes von mehr als 48 Stunden durchschnittlich europarechtswidrig. 4 Mit Bescheid vom 12.01.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Freizeitausgleich lediglich für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2006. Zur Begründung der Ablehnung im Übrigen wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger für den allein maßgebenden übrigen Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2005 einen Antrag nicht rechtzeitig gestellt habe. 5 Der gegen die teilweise Ablehnung unter dem 31.01.2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen. 6 Der Kläger hat am 13.04.2012 Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der europarechtswidrig geleisteten Mehrarbeit im Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2005 zustehe. 8 Zum – im Übrigen nicht erforderlichen – Antrag auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit macht er unter anderem geltend, dass er ziemlich sicher sei, bereits im Jahre 2001 einen solchen Antrag gestellt zu haben. Jedenfalls habe die Beklagte 2001 per Aushang mitgeteilt, dass Beamte, die keinen schriftlichen Antrag gestellt hätten, so behandelt würden wie die Kollegen, die einen Antrag gestellt hätten. Die Beklagte handele deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich jetzt auf den fehlenden Antrag berufe. 9 Auch die Erhebung der Einrede der Verjährung sei treuwidrig, nachdem Anträge jahrelang nicht beschieden worden seien. Die Verjährung sei jedenfalls durch die Äußerungen des Oberbürgermeisters auf einer Informationsveranstaltung am 22.12.2006 bzw. einen vom Beigeordneten unterzeichneten Aushang vom 27.12.2006 unterbrochen worden, weil dort ein Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit zugesichert worden sei. 10 Für in der Zeit vom Januar 2006 bis zum Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit habe die Beklagte inzwischen eine Entschädigung in Geld gewährt. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 15.889,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt ergänzend aus, dass ein An-spruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Wirkung für die Zukunft erst ab Antragstellung entstehe; ein solcher vorheriger Antrag sei aber für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht gestellt worden. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach überzogen. 16 Es werde auch die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit der Kläger auf den vom Beigeordneten unterzeichneten Aushang vom 27.12.2006 hinweise, sei diese Erklärung lediglich im Zusammenhang mit den im Rahmen des sog. opt-out-Verfahrens geschlossenen Individualvereinbarungen erfolgt; ein Bezug zu den vorliegend streitigen Ansprüchen sei nicht hergestellt worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 18 Entscheidungsgründe 19 Das Gericht kann aufgrund des übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden. 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Der Kläger kann von der Beklagten für vom Januar 2001 bis Dezember 2005 geleistete Zuvielarbeit keine Entschädigung in Geld verlangen. 22 Der Kläger hat zwar in dem genannten Zeitraum regelmäßig über die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben. 23 Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG, 24 vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –2 C 29/11 u. a. –, juris 25 auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der – anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch – nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist. 26 Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber – wie auch der national-staatliche Ausgleichsanspruch – den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. 27 Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. 28 Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers erst durch die Erhebung seines Widerspruchs vom 31.01.2012 gehemmt, so dass sie für den gesamten streitigen Zeitraum verjährt sind. 29 Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Dem von dem Kläger behaupteten Aushang aus dem Jahr 2001 und dem von ihm behaupteten Inhalt des Aushangs kann ein derartiger Erklärungsgehalt nicht entnommen werden. Denn im Jahr 2001 war von einer möglichen Verjährung überhaupt noch nicht die Rede und die Beklagte hat, selbst wenn es den Aushang gegeben haben sollte und dieser die vom Kläger behauptete Erklärung beinhaltet haben sollte, allenfalls auf eine vorherige Antragstellung verzichtet, nicht aber auf die Verjährungshemmung durch Widerspruch und Klage. 30 Unabhängig davon ist ein möglicher, sich aus der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) herzuleitender Ausgleichsanspruch verjährt. 31 Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete und gerügte Nichtbescheidung seines Antrags stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, auf die von ihm behauptete Untätigkeit mit der Erhebung einer (Untätigkeits-) Klage zu reagieren. Die vom Kläger angeführten Aushänge vom 05.05.2011 und 30.09.2011 lassen die Berufung auf die Einrede der Verjährung bereits deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, da die bis Ende 2005 entstandenen Ansprüche zum Zeitpunkt des Aushangs längst verjährt waren. 32 Auch aus der vom Kläger zu den Akten gereichten Bekanntmachung vom 27.12.2006 ergibt sich nichts Anderes: 33 Diese Erklärung der Beklagten enthält schon keinen Hinweis darauf, dass diese sich auch auf die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bereits verjährten, bis Ende 2002 entstandenen Ansprüche beziehen soll. 34 Soweit es um die Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von Zuvielarbeit für die Jahre 2003 bis 2005 geht, bedarf es keiner Entscheidung, ob – wie die Beklagte vorträgt – sich diese Bekanntmachung gar nicht auf Ausgleichsansprüche wegen Zuvielarbeit in den vergangenen Jahren bezog, wozu allerdings der Wortlaut dieser Bekanntmachung nichts hergibt. Auch ist es unerheblich, ob diese Erklärung als „Zusicherung“ im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW – oder jedenfalls als „Zusage“ für ein bestimmtes Verwaltungshandeln – zu verstehen ist; hiergegen dürfte schon der in der Bekanntmachung enthaltene Vorbehalt „… sobald hierfür eine gesetzliche Basis geschaffen wurde, welche die Stadt Leverkusen hierzu legitimiert.“ sprechen. Auch wenn dieser Erklärung lediglich eine die Verjährung hemmende Wirkung im Sinne von § 203 BGB zukommt, weil die unter den Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung gestellte Erklärung „Verhandlungen“ im Sinne dieser Vorschrift entspricht, können weder aus einer Zusicherung / Zusage bzw. aus – offenkundig nicht weiterverfolgten – Verhandlungen jedenfalls nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist 35 vgl. zum "Einschlafen" von Verhandlungen: OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007 – 2 U 29/07 –, juris (Rdz. 32 ff.) 36 keine Ansprüche mehr hergeleitet werden; in diesem Fall bleibt es bei der am 01.01.2007 (Ansprüche für 2003), am 01.01.2008 (Ansprüche für 2004) und am 01.01.2009 (Ansprüche für 2005) eingetretenen Verjährung. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.