Beschluss
6 Nc 326/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0419.6NC326.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wirtschaftspsychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 I. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 60 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftspsychologie an der Antragsgegnerin, 5 vgl. Anlage 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 12.11.2012 (GV. NRW. S. 580), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84). 8 Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 9 1. Lehrangebot 10 Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010. 11 Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2012) davon aus, dass der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften Rheinbach im Studienjahr 2012/2013 18,09 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 336,80 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: 12 Stellenart Deputat Stellen DS W 2 Professor 18 17 306 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 1,09 21,80 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 18 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 9 Lehrangebot (S) 18,09 336,80 Verminderungen 21,82 Lehrauftragsstunden 47 13 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen ebenso wenig Bedenken wie gegen die angesetzten Verminderungen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Auch im Übrigen sind tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das Berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Als unbereinigtes Lehrangebot ergeben sich demnach insgesamt (336,80 DS – 21,82 DS + 47 DS =) 361,98 DS. 14 b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften Rheinbach für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: 15 Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Betriebswirtschaft (Praxissemester) Wirtschafswissenschaften St. Augustin 0,07 117,00 8,19 Wirtschaftsinformatik Informatik 0,27 45,00 12,15 20,34 16 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Substantiierte Bedenken werden auch von den Antragstellern nicht erhoben. Angesichts der deutlich überkapazitären Auslastung der gesamten Lehreinheit (270 Studienplätze für die beiden Studiengänge festgesetzt, kapazitätsrechtlich nach der Berechnung des Ministeriums erforderlich hingegen nur 156 Studierende) erscheint es nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen, dass über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 17 Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (361,98 DS – 20,34 DS =) 341,64 DS. 18 2. Lehrnachfrage 19 Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften Rheinbach in Höhe von 4,37 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die zwei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den streitigen Bachelorstudiengang 4,49 und für den Bachelorstudiengang Business Administration 4,32) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den streitigen Bachelorstudiengang in Höhe von 0,277 und für den Bachelorstudiengang Business Administration in Höhe von 0,723 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung 20 Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Business Administration (Bachelor) 4,32 x 0,723 = 3,123 Wirtschaftspsychologie (Bachelor) 4,49 x 0,277 = 1,244 4,367 21 ein gewichteter Curricularanteil von gerundet 4,37. 22 Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 341,62 DS [= 683,28] / 4,37 CAp = 156,36) gerundet 156 Studienplätzen. 23 Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (156 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,277 Anteilquote = 43,212) gerundet 43 Studienplätzen. Ohne kapazitätsrechtliche Verpflichtung abweichend festgesetzt wurde eine Zulassungszahl von 60. 24 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 25 Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Studiengang ist erst zum Wintersemester 2012/2013 gestartet. Eine belastbare Prognose über den Schwund ist deshalb nicht möglich, so dass es rechnerisch bei einer jährlichen Zulassungszahl von 43 Studierenden verbleibt. 26 4. Erschöpfung der Kapazität 27 Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester tatsächlich 63 Studienanfänger eingeschrieben. Die Zulassungszahl von 60 Studienanfängern ist damit in kapazitätsfreundlicher und rechtlich unbedenklicher Weise um drei weitere Plätze überschritten worden. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben bestehen nicht. 28 II. Nach Lage der Akten hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch aus einem weiteren Grund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW S. 386) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW S. 275) müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. 29 Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar einen Zulassungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt, diesem Antrag aber nicht fristgerecht die erforderlichen Unterlagen beigefügt. Erforderliche Unterlage ist der Nachweis der Berechtigung zum Hochschulzugang (etwa durch eine – amtlich beglaubigte – Kopie der Hochschulzugangsberechtigung). Ohne einen solchen Nachweis gibt es bei verständiger Würdigung von § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber ein Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Die Prüfung, ob die in der maßgeblichen Rechtsverordnung des Landes festgesetzte Zulassungszahl zu niedrig bemessen ist und noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden sind, ist tatsächlich wie rechtlich aufwändig. Dieser Aufwand soll nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nur dann betrieben werden, wenn bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres feststeht, dass der Studienbewerber, der diese Überprüfung begehrt, auch tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Zulassung und Einschreibung in den fraglichen Studiengang im fraglichen Wintersemester erfüllt. Bleibt dies bis Fristende unklar, soll der Hochschule das aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren hingegen erspart bleiben. Damit unterscheidet sich das außerkapazitäre Zulassungsverfahren maßgeblich von dem innerkapazitären Zulassungsverfahren, in dem die in der Rechtsverordnung des Landes festgesetzten (innerkapazitären) Studienplätze in der Tat schon nach Abschluss eines Online-Bewerbungsverfahrens zugeteilt werden und der Studienbewerber seine Hochschulzugangsberechtigung erst bei der Einschreibung nachweisen muss. 30 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.01.2013 ‑ 6 K 138/12 ‑. 31 Die in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW normierte Ausschlussfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verfassungsgemäß. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss auch der außerkapazitären Zulassungsverfahren ist es den Studienbewerbern ohne Weiteres zumutbar, den außerkapazitären Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum Semesterbeginn zu stellen, auch wenn über den innerkapazitären Zulassungsantrag noch nicht abschließend entschieden worden sein sollte. 32 So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2010 ‑ 13 C 122/10 ‑. 33 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.