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Urteil

1 K 3716/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0418.1K3716.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und im Jahr 2008 gegründet worden. Anfang 2010 erhielt sie den Auftrag, vier Dächer an einem Bauvorhaben in Köln-Nippes zu decken. Nach Fertigstellung des ersten Daches im Juli 2010 erhielt die W. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr X. W. Vorstandsmitglied der Beklagten ist, den Auftrag, die Arbeiten zu begutachten. Im August stellte die Klägerin die Arbeiten an den restlichen Dächern ein. Am 12.08.2010 bat sie Herrn W. , sie auf den Postverteiler für etwaige Mängelrügen zu setzen. Im September 2010 erstellte Herr W. ein Gutachten, das zahlreiche auf allen Häusern identische Mängel feststellte. In einem Schreiben an den Bauherrn vom 24.09.2010 regte Herr W. hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise die Konsultation eines Rechtsbeistandes an. In der Folge machte der Bauherr gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Im November 2011 wandte sich die Klägerin mit Kritik an dem Verhalten des Herrn W. an die Beklagte. Dieser habe trotz ihrer wiederholten Bitten um Kontaktaufnahme und Mitteilung der von ihm gefundenen Mängel jeden Kontakt vermieden. Der Vorstand möge beschließen, dass dieses Verhalten, namentlich die Anregung, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, einen groben Verstoß gegen die Satzung darstelle und den Ausschluss des Herrn W. rechtfertige. Mit Schreiben vom 21.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass, da die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung bereits bekanntgegeben sei, der von der Klägerin gestellte Antrag nur auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung gesetzt werden könne, wenn 75 % der erschienenen Innungsmitglieder der Ergänzung der Tagesordnung zustimmten. In seiner Sitzung vom 29.11.2011 wertete der Vorstand der Beklagten den Antrag der Klägerin als Antrag auf Ausschluss des Herrn W. aus der Innung und lehnte ihn einstimmig ab. Die Innungsversammlung behandelte in ihrer Sitzung vom 29.11.2011 den Sachverhalt in dem Tagesordnungspunkt 10 (Verschiedenes). Dabei wurden sowohl Herrn W. als auch der Klägerin Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen. Im Januar 2012 kündigte die Klägerin an, ihren Antrag auf Feststellung eines groben Verstoßes gegen die Satzung durch Herrn W. in der nächsten Innungsversammlung stellen zu wollen. Daraufhin stellte die Beklagte bei der Handwerkskammer zu Köln die Anfrage, ob ein solcher Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden müsse. Die Handwerkskammer führte in ihrer Antwort vom 17.04.2012 aus, der von der Klägerin angekündigte Antrag sei unzulässig. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt beziehe sich auf eine Verhaltensweise des Herrn W. , die dieser in seiner Eigenschaft als Unternehmer getätigt habe. Eine Zuständigkeit der Innungsversammlung sei indes nur dann gegeben, wenn Herr W. in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied handele. Die Klägerin hielt nach darauf erfolgter Mitteilung, dass die Beklagte aufgrund der Aussage der Handwerkskammer die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung ablehne, ihren Antrag aufrecht. Am 14.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie aus, Herr W. sei nach der Innungssatzung verpflichtet gewesen, die Klägerin auf ihre Bitte über die angeblichen von ihm gefundenen Mängel zu informieren, damit diese weitere Mängel hätte vermeiden können. Stattdessen habe er sie ins offene Messer laufen lassen und ihre Auftraggeber zu einem rechtlichen Vorgehen ermuntert. Er habe Vertreter des Unternehmens des Obermeisters T. mit zur Baustelle genommen, woraufhin dieses den Auftrag erhalten habe. Die Klägerin habe deshalb ein Interesse daran, ein Votum der Innungsversammlung zu erhalten, ob Herr W. seinen Verpflichtungen aus den §§ 13, 3 der Satzung nachgekommen sei. Die Geschäftsführung der Innung habe kein Recht, Anträge an die Innungsversammlung zu zensieren. Diese entscheide allein darüber, ob Anträge zulässig und begründet seien. Dem Antragsrecht der Klägerin stehe auch nicht § 62 HwO entgegen. Dieser behandele nur nachträgliche Anträge, nicht jedoch die Behandlung vor der Versammlung eingereichter Anträge. Der Antrag der Klägerin berühre auch nicht lediglich private Interessen. Vorstandsmitglieder seien auch bei eigener gewerblicher Betätigung Vorstandsmitglieder und hätten dabei Zurückhaltung zu üben und auf ihr Amt Rücksicht zu nehmen. Herr W. übe weder das Dachdecker- noch das Zimmererhandwerk aus und könne daher nicht Mitglied der Innung sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Anträge auf die Tagesordnung für die nächste, einer Verurteilung zeitlich folgenden, Innungsversammlung zu setzen und die Mitglieder mit der Einladung zu dieser Versammlung über die Anträge zu informieren: Die Innungsversammlung möge feststellen, a) dass das Verhalten des Vorstandmitglieds X. W. , ein Bauvorhaben der Klägerin über Wochen aus dem Hintergrund zu beobachten, jeden Kontakt zur Antragstellerin abzulehnen und nach 9 Wochen den Auftraggeber zu ermuntern, wegen angeblicher Mängel gerichtlich gegen die Klägerin vorzugehen, nicht der Innungssatzung entspricht, nach der die Innung die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern hat, insbesondere den Gemeingeist und die Berufsehre pflegen soll; b) dass das Verhalten des Obermeisters N. T. , ohne Rücksprache mit der Klägerin in deren Arbeiten einzugreifen und diese zu übernehmen, nicht der Innungssatzung entspricht, nach der die Innung die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern hat, insbesondere den Gemeingeist und die Berufsehre pflegen soll; c) dass Anträge an die Versammlung nicht einer Zensur durch den Geschäftsführer der Innung unterliegen und ein solcher Versuch ein unzulässiger Eingriff in das originäre Recht des höchsten Organs der Innung (Versammlung), über Zulässigkeit und Begründetheit von Anträgen selber zu entscheiden, darstellt; d) dass Herr X. W. nicht ordentliches Mitglied der Innung sein kann, weil er kein Handwerk selbständig ausübt; e) dass es nicht Aufgabe der Innung ist, Werkleistungen ihrer Mitglieder öffentlich schlecht zu reden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, Anträge zur Tagesordnung, die zeitlich vor der Innungsversammlung gestellt würden, seien nicht unbeachtlich. Daher habe die Beklagte den Antrag der Klägerin in der Innungsversammlung vom 29.11.2011 nach bejahter Nachfrage, ob dieser an den Vorstand gerichtet gewesen sei, behandelt. Es obliege jedoch der Beklagten, Anträge zur Tagesordnung auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, bevor diese auf die Tagesordnung gesetzt würden. Diese Prüfung obliege dem Obermeister, der zur Versammlung einlade und über die Tagesordnung entscheide. Stehe ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, könne das Innungsmitglied den Antrag gemäß § 62 HwO in der Innungsversammlung stellen. Finde sich eine ¾-Mehrheit, werde der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin jedoch weder in der Innungsversammlung vom 03.07.2012 noch vom 29.01.2013, zu denen sie nicht erschienen sei, Gebrauch gemacht. Herr W. sei als Einzelunternehmer mit dem Dachdeckerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen und als solcher Mitglied der Beklagten. Auf der in Rede stehenden Baustelle sei Herr W. jedoch als Geschäftsführer der W. GmbH tätig gewesen, die nicht Mitglied der Beklagten sei. Seine Tätigkeit dort stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten oder deren Aufgaben. Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Innungstätigkeit vor. Zudem sei ein beauftragter Gutachter allein seinem Auftraggeber und nicht dem zu überprüfenden Unternehmen verpflichtet. Auch das mit der Nachbesserung beauftragte Unternehmen des Obermeisters T. sei nicht verpflichtet, Kontakt mit dem vormals tätigen Dachdecker aufzunehmen. Über die Tätigkeit auf der Baustelle entscheide allein der Bauherr. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit Beschluss vom 27.06.2012 – 1 L 743/12 – abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist. Die Klägerin begehrt als Mitglied der Innungsversammlung die Verpflichtung des Innungsvorstandes, Tagesordnungspunkte für die nächste Innungsversammlung aufzunehmen. Statthafte Klageart für diesen Organstreit ist die allgemeine Leistungsklage. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog gegeben ist. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist, dass der Klägerin eine wehrrechtsfähige Innenposition dergestalt zusteht, dass ihr ein Anspruch auf Aufnahme der begehrten Punkte in die Tagesordnung zukommt. Ein solches Recht lässt sich jedoch weder aus der Satzung noch aus den entsprechenden Regelungen der Handwerksordnung (HwO) herleiten. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr gestellten Anträge auf die Tagesordnung für die nächste Innungsversammlung setzt. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27.06.2012 – 1 L 743/12 –, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, ausgeführt: „Die Antragstellerin hat zudem auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Aufnahme der von ihr gestellten Anträge auf die Tagesordnung der Innungsversammlung gegen die Antragsgegnerin steht ihr nicht zu. Zuständig für die Einberufung der Innungsversammlung unter Angabe der Tagesordnung ist gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung der Vorsitzende des Vorstandes. Die Rechte der einzelnen Mitglieder der Innungsversammlung auf Beteiligung an der Willensbildung erschöpfen sich in dem Recht auf Unterrichtung über die zur Behandlung vorgesehenen Tagesordnungspunkte, dem Recht auf Teilnahme und auf Abstimmung. Vgl. Honig/Knörr, Kommentar zur Handwerksordnung, 4. Aufl., § 61 Rdnr. 2. Ein Recht auf Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte kommt den Mitgliedern der Innungsversammlung nach § 62 Abs. 1 HwO lediglich dann zu, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder in der Innungsversammlung nachträglich der Aufnahme auf die Tagesordnung zustimmen. Ein einzelnes Mitglied der Innungsversammlung kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte, zumal wenn diese sich – wie vorliegend – im Wesentlichen weder auf Angelegenheiten der Innung noch der Innungsversammlung, sondern auf private Auseinandersetzungen zwischen Innungsmitgliedern und damit auf nicht in der Innungsversammlung zu behandelnde Angelegenheiten beziehen, jedoch nicht verlangen.“ An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest. Allein zuständig für die Vorbereitung der Innungsversammlung und damit auch für die Festlegung der Tagesordnung ist nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 04.06.2010 (Satzung) der Vorsitzende des Vorstands (Obermeister). Vgl. auch Vgl. Honig/Knörr, Kommentar zur Handwerksordnung, 4. Aufl., § 62 Rdnr. 1: „Die Tagesordnung der Innungsversammlung muss mit der Einberufung bekannt gegeben werden. Aufzustellen hat sie derjenige, der die Versammlung einzuberufen hat, d. h. in der Regel der Vorstand.“ Die Innungsversammlung ist mit Zustimmung von ¾ ihrer Mitglieder nach § 62 Abs. 1 HwO berechtigt, Anträge nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und damit zu behandeln, womit ihre Mitgliedschaftsrechte gewahrt werden. Allein in diesem Rahmen besteht ein Anspruch der Klägerin, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, nicht jedoch – wie hier begehrt – bereits in der Vorbereitung der Versammlung. Hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Anträge a), b) und d) ist die Beklagte zudem nicht berechtigt, diese auf die Tagesordnung der Innungsversammlung zu setzen. Sie beziehen sich nicht auf zulässige Tagesordnungspunkte, d. h. solche, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Innungsversammlung fällt. Vgl. zur Frage der Zulässigkeit Honig/Knörr, Kommentar zur Handwerksordnung, 4. Aufl., § 62 Rdnr. 3; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 21.04.2010 – 2 K 1359/09 – zur Tagesordnung einer Gesamtlehrerkonferenz. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 HwO beschließt die Innungsversammlung über alle Angelegenheiten der Innung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 HwO ist es Aufgabe der Innung, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, insbesondere (Satz 2 Nr. 1) den Gemeingeist und die Berufsehre zu fördern. Die von der Klägerin gestellten Anträge a) und b) fallen nicht in die Zuständigkeit der Innungsversammlung und sind daher unzulässig. Die Klägerin sieht den Gemeingeist und die Berufsehre i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 HwO durch das Verhalten des Herrn W. und des Obermeisters verletzt. Ihre Kritik bezieht sich dabei nicht auf Verhalten dieser Personen im Rahmen der Tätigkeit für die Innung, sondern allein auf deren berufliche (private) Tätigkeit. Dies ist aber keine Angelegenheit der Innung, für die die Innungsversammlung entscheidungsbefugt wäre. Solches wäre nur dann der Fall, wenn Vertreter der Innung in ihrer Eigenschaft als solche gegen u. a. die Aufgabenzuweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 HwO verstoßen, die Innung selbst dieser Aufgabenzuweisung also nicht gerecht geworden wäre. Nicht Angelegenheit der Innung sind hingegen rein privatrechtliches Verhalten der Mitglieder bzw. privatrechtliche Streitigkeiten, die vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind. Allein um solches handelt es sich aber hier. Zudem ist für die Ahndung von Fehlverhalten durch Mitglieder der Innung gemäß § 10 der Satzung der Ausschluss aus der Innung vorgesehen. Dieser liegt nach § 10 Abs. 1 der Satzung allein in der Zuständigkeit des Vorstandes und nicht der Innungsversammlung. Es obliegt daher dem Vorstand und nicht der Innungsversammlung, Fehlverhalten von Innungsmitgliedern zu ahnden bzw. über solches zu entscheiden. Auch der von der Klägerin gestellte Antrag d) ist unzulässig. Hinsichtlich dieses Antrags, der Frage nach der Mitgliedschaft des Herrn W. , handelt es sich um Verwaltungsangelegenheiten der Handwerksinnung. Diese liegt nach § 28 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der Zuständigkeit des Vorstandes und nicht der Innungsversammlung. Nach alledem war die unbegründete Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.