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Urteil

19 K 3741/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit über ärztliche bzw. zahnärztliche Honorarforderungen prüft das Verwaltungsgericht, ob die Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind. • Die GOZ-Ziffer 508 ist neben Ziffer 504 ansetzbar, wenn zusätzliches Halte- oder Verbindungselement (z. B. Sitec-Anker) als separates Bauteil eingebaut wird. • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ Nr. 800 ff.) sind neben prothetischen Nrn. 500–504 berechenbar, wenn funktionelle Besonderheiten vorliegen und die Diagnose ordnungsgemäß dokumentiert ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Beihilfe für zahnärztliche Mehrleistungen bei Sitec-Anker und funktionstherapeutischen Maßnahmen • Bei Streit über ärztliche bzw. zahnärztliche Honorarforderungen prüft das Verwaltungsgericht, ob die Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind. • Die GOZ-Ziffer 508 ist neben Ziffer 504 ansetzbar, wenn zusätzliches Halte- oder Verbindungselement (z. B. Sitec-Anker) als separates Bauteil eingebaut wird. • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ Nr. 800 ff.) sind neben prothetischen Nrn. 500–504 berechenbar, wenn funktionelle Besonderheiten vorliegen und die Diagnose ordnungsgemäß dokumentiert ist. Der pensionierte Kläger (freiwillig gesetzlich versichert) beantragte Beihilfe für diverse ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Hilfsmittel; das LBV bewilligte teilweise 3.049,08 € und kürzte mehrere Positionen. Streitbestandteile waren u. a. die Kürzung der GOZ-Ziffern 504 und 508 (Teleskopkronen/Sitec-Anker), der vollständige Wegfall der Ziffern 800 ff. GOZ (funktionsanalytische/-therapeutische Maßnahmen), die Nichtanerkennung urologischer Pauschalen, die Nichtgewährung von Kosten für einen Rollator der Ehefrau und die Ablehnung professioneller Zahnreinigungen. Der Kläger rügte die Unzulänglichkeit der Begründung für die Schwellenwertüberschreitung, die Abrechenbarkeit des Sitec-Ankers nach Ziff. 508 GOZ und die Notwendigkeit der GOZ Nrn. 800 ff.; er begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 220,02 €. Teile der Streitfragen wurden in der mündlichen Verhandlung erledigt, andere Teile zurückgenommen. • Verfahrenseinstellung für zurückgenommene Klageteile und erledigte Hauptsache nach § 92 Abs. 3 VwGO. • Die Verpflichtungsklage ist im Übrigen zulässig und begründet; Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW 2009. • Beihilfefähigkeit prüft sich nach Notwendigkeit und Angemessenheit; bei streitigen ärztlichen Honoraren ist materielle Auslegung der Gebührenordnung maßgeblich (vgl. GOZ/ärztliche Gebührenordnung und Rechtsprechung des BVerwG). • Die Kürzung der zahnärztlichen Honorarkosten war rechtswidrig: Ziffer 508 GOZ ist neben Ziffer 504 berechenbar, wenn zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente (z. B. Sitec-Anker) als separates Bauteil eingebaut werden; hier hat der Zahnarzt zutreffend die Ziff. 508 angesetzt. • Der Sitec-Anker stellte ein zusätzliches, als Riegel wirkendes Bauteil dar, eingebaut in Primär- und Sekundärteil, sodass die Voraussetzungen für Ziff. 508 vorliegen; ein Runderlass des Finanzministeriums kann die GOZ nicht außenrechtlich bindend auslegen. • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ Nrn. 800 ff.) sind nicht generell durch die Bewertung der Nrn. 500–504 abgegolten; sie sind gesondert berechenbar, wenn funktionelle Besonderheiten (hier Kiefergelenk-/Muskelerkrankung mittlerer Art) vorliegen und die Diagnose auf dem vorgeschriebenen Formblatt dokumentiert ist. • Die Verwaltungsvorschrift des Landes kann allenfalls in Ausnahmefällen die außenrechtliche Beurteilung beeinflussen; hier besteht aber keine solche schwer widerstreitende Auffassung über die Berechtigung des Gebührenansatzes. • Aufgrund der zu Unrecht nicht anerkannten Aufwendungen steht dem Kläger 70 % der zuerkannten Beträge zu, insoweit 220,02 €. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen: Kostenverteilung nach Billigkeit und VwGO; Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird insoweit eingestellt, als Teile zurückgenommen oder die Hauptsache erledigt sind. Im Übrigen verpflichtet das beklagte Land, den Bescheid vom 25.02.2011 zu ändern und dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 220,02 € zu bewilligen, da die Kürzungen der zahnärztlichen Honorare (insbesondere GOZ Nr. 508 und Nrn. 800 ff.) zu Unrecht erfolgten. Die Ziffer 508 GOZ ist neben 504 berechnungsfähig, weil ein Sitec-Anker als zusätzliches Verbindungselement vorlag, und die funktionsanalytischen Leistungen sind wegen einer Kiefergelenk-/Muskelerkrankung als gesondert berechenbar anerkannt worden. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die üblichen Sicherungsregelungen gelten.