Urteil
19 K 3717/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dienstliche Beurteilung ist auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien zu überprüfen; formelle Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sind einzuhalten.
• Der Behördenleiter oder nur bei tatsächlicher Abwesenheit sein gesetzlicher Vertreter darf die Endbeurteilung zeichnen; eine bloße organisatorische Delegation ohne Vertretungsfall genügt nicht.
• Gesamtnoten müssen nachvollziehbar gebildet werden; bei nicht ohne weiteres ableitbarem Gesamturteil ist die Gewichtung der Merkmale darzulegen.
• Ein Erstbeurteilervorschlag muss die in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Bewertungen berücksichtigen; eine unzureichende Würdigung kann die Beurteilung rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zeichnung und mangelnde Plausibilität dienstlicher Beurteilung • Die dienstliche Beurteilung ist auf Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien zu überprüfen; formelle Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sind einzuhalten. • Der Behördenleiter oder nur bei tatsächlicher Abwesenheit sein gesetzlicher Vertreter darf die Endbeurteilung zeichnen; eine bloße organisatorische Delegation ohne Vertretungsfall genügt nicht. • Gesamtnoten müssen nachvollziehbar gebildet werden; bei nicht ohne weiteres ableitbarem Gesamturteil ist die Gewichtung der Merkmale darzulegen. • Ein Erstbeurteilervorschlag muss die in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Bewertungen berücksichtigen; eine unzureichende Würdigung kann die Beurteilung rechtswidrig machen. Der Kläger, Polizeihauptkommissar (A12), war für den Zeitraum 2.8.2008 bis 30.6.2011 dienstlich zu beurteilen. Ein Vorgängererstbeurteiler erstellte für 2.8.2008–13.8.2010 einen positiven Beurteilungsbeitrag mit überwiegend guten Bewertungen. Der zuständige Erstbeurteiler schlug eine Vergabe von überwiegend 4 Punkten vor. Die Endbeurteilung vom 13.12.2011 lautet jedoch im Gesamtergebnis auf 3 Punkte; einzelne Merkmale wurden gegenüber dem Erstvorschlag abgesenkt. Die Beurteilung wurde mit „i.V.“ von LPD L1. unterzeichnet, obwohl Polizeipräsident B. am 4.10.2011 Behördenleiter geworden war. Der Kläger rügte formelle Mängel, mangelnde Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags, Unplausibilität der Gesamtnote und Fristversäumnis; das Polizeipräsidium wies die Abänderung zurück. Das Gericht prüfte den Vorgang im Beweisverfahren. • Rechtsgrundlage ist §93 Abs.1 LBG NRW; Beurteilungen liegen im Wertungsspielraum des Dienstherrn, sind aber verwaltungsgerichtlich auf Rechtmäßigkeit zu prüfen (Begriffserfassung, Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verfahrensvorschriften). • Die Beurteilungsrichtlinien BRL Pol (09.07.2010) sind maßgebliche Verfahrensvorschriften; ihre Vorgaben zur Zuständigkeit des Endbeurteilers (Ziff.9.3) schließen eine Ausnahme nicht offen. • LPD L1. hat die Endbeurteilung mit ‚i.V.‘ unterzeichnet, ohne dass ein Vertretungsfall (Abwesenheit/Verhinderung des Behördenleiters) nachgewiesen ist; daher verstößt die Unterzeichnung gegen die eindeutige Regelung der BRL Pol und die Geschäftsordnung (§8 Abs.1 der Geschäftsordnung). Eine allgemeine Delegation der Beurteilungsaufgabe auf den Vertreter ist nach den aktuellen BRL nicht gegeben. • Die Einwendung, der Erstbeurteiler sei in der internen Besprechung beeinflusst worden, wurde durch Zeugenaussage entkräftet; der Erstbeurteiler blieb bei seinem Vorschlag. • Die inhaltliche Bewertung ist unplausibel: Der Erstbeurteiler hatte überwiegend 4 Punkte vorgeschlagen und der Beurteilungsbeitrag deckt den größeren Zeitraum mit besseren Noten; es ist nicht nachvollziehbar, wie aus viermal 4 Punkten und viermal 3 Punkten die Gesamtnote 3 ohne darlegbare Gewichtung gebildet wurde (Ziff.8.1 BRL). • Zudem wurde der Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend gewürdigt; der Erstbeurteiler hatte Pflicht, diesen umfangreichen Teilzeitraum angemessen zu berücksichtigen. • Wegen der Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und fehlender Plausibilität ist die Beurteilung rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land hat die Beurteilung vom 13.12.2011 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 2.8.2008 bis 30.6.2011 unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen neu zu beurteilen. Begründet war dies damit, dass die Endbeurteilung von einer nicht zuständigen oder nicht nachgewiesen vertretungsberechtigten Person mit ‚i.V.‘ gezeichnet wurde und damit gegen die verbindlichen Beurteilungsrichtlinien verstößt. Darüber hinaus ist die Gesamtnotenbildung unplausibel, weil die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale nicht nachvollziehbar dargelegt und der umfangreiche Beurteilungsbeitrag nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.