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Urteil

10 K 4974/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §27 Abs.3 BVFG ist eine Härtefallregelung ausschließlich für Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern. • Aussiedler, die das Aussiedlungsgebiet vor dem 01.01.1993 verlassen haben, sind nicht Spätaussiedler und fallen nicht unter die Regelungen für Spätaussiedler. • §100 Abs.5 BVFG gewährt den Spätaussiedlerstatus nur für Personen, die nach dem 31.12.1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben; die Übergangsregelung erstreckt sich nicht rückwirkend auf vor dem Stichtag abgeschlossene Sachverhalte. • Für die nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid sind neben dem Status auch die sonstigen Voraussetzungen, etwa Grundkenntnisse der deutschen Sprache, zu belegen.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen eines vor dem Stichtag eingereisten Aussiedlers • §27 Abs.3 BVFG ist eine Härtefallregelung ausschließlich für Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern. • Aussiedler, die das Aussiedlungsgebiet vor dem 01.01.1993 verlassen haben, sind nicht Spätaussiedler und fallen nicht unter die Regelungen für Spätaussiedler. • §100 Abs.5 BVFG gewährt den Spätaussiedlerstatus nur für Personen, die nach dem 31.12.1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben; die Übergangsregelung erstreckt sich nicht rückwirkend auf vor dem Stichtag abgeschlossene Sachverhalte. • Für die nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid sind neben dem Status auch die sonstigen Voraussetzungen, etwa Grundkenntnisse der deutschen Sprache, zu belegen. Die 1930 geborene Klägerin reiste am 17.12.1992 als Aussiedlerin in die Bundesrepublik ein und erhielt einen Aufnahmebescheid vom 15.05.1992. Mit Antrag vom 20.02.2012 begehrte sie die nachträgliche Einbeziehung mehrerer Familienangehöriger in ihren Aufnahmebescheid nach §27 Abs.3 BVFG. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 24.04.2012 ab und bestätigte dies im Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 mit der Begründung, die Klägerin sei keine Spätaussiedlerin. Die Klägerin beschränkte die Klage im Verfahren auf drei Angehörige. Sie rügte u.a. Ungleichbehandlung und berief sich teilweise auf §100 Abs.5 BVFG und Rechtsprechung. Die Beklagte verteidigte die ablehnenden Bescheide und verwies auf Wortlaut und Zweck der einschlägigen Regelungen. • §27 Abs.3 BVFG ist wörtlich und systematisch eine Regelung ausschließlich für Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern; eine Anwendung auf Aussiedler ist ausgeschlossen. • Die Klägerin ist Aussiedlerin im Sinne des §1 Abs.2 Nr.3 BVFG, weil sie das Aussiedlungsgebiet bereits am 17.12.1992 verlassen hat; für die Abgrenzung ist der Zeitpunkt des Verlassens maßgeblich. • §100 Abs.5 BVFG dient als Übergangsregel nur Personen, die nach dem 31.12.1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben; sie gewährt kein rückwirkendes Erwerben des Spätaussiedlerstatus für vor dem Stichtag abgeschlossene Sachverhalte. • Die Gesetzgebung hat bewusst nur den engen Kreis der Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern in §27 Abs.3 BVFG einbezogen; eine gesetzliche Ausweitung auf Aussiedler wurde nicht getroffen und wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Mangels Nachweises der sonstigen Voraussetzungen eines Nachtragsanspruchs ist die Einbeziehung ferner nicht möglich: Sprachkenntnisse auf Niveau A1 sind nachzuweisen; vorgelegte Zeugnisse genügten hierfür nicht. • N1 ist mangels Geburt vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets kein im Aussiedlungsgebiet verbleibender Abkömmling und damit nicht anspruchsberechtigt. • Eventuelle Härtegründe der Klägerin konnten offen bleiben, weil bereits aus den genannten rechtlichen Gründen kein Anspruch besteht. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen eingestellt und ansonsten abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung der benannten Angehörigen in ihren Aufnahmebescheid, weil §27 Abs.3 BVFG ausschließlich Spätaussiedlern vorbehalten ist und die Klägerin als vor dem 01.01.1993 Ausgereiste den Spätaussiedlerstatus nicht erwirbt; zudem fehlen Nachweise der sonstigen Voraussetzungen wie der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.