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Beschluss

10 L 267/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0325.10L267.13.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) für den Erweiterungskurs Mathematik der Klassenstufe A 8b des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2012/2013 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Jedenfalls an letzterem fehlt es hier. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, wie es § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verlangt, dass ihnen ein Anspruch auf die begehrte Zulassung zusteht. Die Aufnahme bzw. Zuweisung in die Fachleistungskurse (Grundkurs und Erweiterungskurs) der Gesamtschule ist gesetzlich nicht geregelt; auch die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 29.04.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.2011 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) trifft diesbezüglich keine Regelung. Übereinstimmend mit den Verwaltungsvorschriften zu § 19 APO-S I (vgl. Punkt 19.4.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20.06.2007 – VVzAPO-S I – abgedruckt unter 13 – 21 Nr. 1.2 der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften zum Schuljahr 2012/2013 – im Folgenden: Runderlass) ist davon auszugehen, dass die Klassenkonferenz hierüber entscheidet, vgl. auch § 71 Abs. 1 und 2 SchulG NRW. Dabei ist die Zuweisung zu einem Grundkurs oder einem Erweiterungskurs eine fachlich-pädagogische Entscheidung – wie etwa die Versetzungsentscheidung –, bei der der Klassenkonferenz ein Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum zukommt. vgl. zur Versetzung (sog. Prognoseentscheidung): OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2009 – 19 B 1542/09 – und vom 29.12.2008 – 19 B 1581/08 –, n.v. Um einen Anordnungsanspruch im Eilverfahren zu begründen, bedarf es der Glaubhaftmachung, dass der Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum des Antragsgegners derart eingeschränkt ist, dass sich allein die Zuweisung zum Erweiterungskurs als rechtmäßig erwiese. Dies ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zunächst begründen Verfahrensfehler, wie sie die Antragsteller hier geltend machen, grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuweisung zum Erweiterungskurs. Vgl. zu Verfahrensfehlern bei der Versetzungsentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2006 – 19 B 646/06 – m.w.N., n.v. Unabhängig davon spricht auch Überwiegendes dafür, dass das Verfahren im Ergebnis rechtsfehlerfrei durchgeführt wurde. Dass sich die Zeugniskonferenz anlässlich der Halbjahreszeugnisse mit der Umstufung einzelner Schüler nur befasst, wenn einer der unterrichtenden Lehrer dies beantragt, erscheint vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des Kurswechsels innerhalb des Schuljahres nicht von vorneherein als rechtsfehlerhaft. Überdies hat die Klassenkonferenz sich vorliegend jedenfalls auf den Widerspruch des Antragstellers zu 2) hin mit der Frage der Umstufung des Antragstellers zu 1) befasst und die Entscheidung der Zuweisung zum Grundkurs bestätigt. Dass die Fachlehrerin wegen Mutterschutzes an der Teilnahme der Konferenz gehindert war, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner keine Konferenz mehr betreffend den Antragsteller zu 1) abhalten konnte. Dass die Konferenz (im Übrigen) fehlerhaft besetzt war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller zu 1) allein deshalb zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2012/2013 in den Erweiterungskurs im Fach Mathematik aufzunehmen, weil dieser auf dem Halbjahreszeugnis in diesem Fach die Note „gut“ erhalten hat. Tragfähige Anhaltspunkte für eine „Selbstbindung“ des Antragsgegners aufgrund einer Praxis dahingehend, jeden Schüler der Jahrgansstufe 8 mit der Note „gut“ zum Schulhalbjahr in den Erweiterungskurs Mathematik aufzunehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Schulleiterin des Antragsgegners trägt insoweit vor: Die Schülerin, die zum Schulhalbjahr in den Erweiterungskurs Mathematik aufgenommen worden sei, habe im Zeugnis nicht die Note „gut“ – wie die Antragsteller vorgetragen haben – erhalten, sondern die Note „sehr gut“; überdies sei bei der Entscheidung neben der Note das gesamte Leistungs- und Entwicklungsbild der Schülerin in den Blick genommen worden. Ferner gebe es in dem Grundkurs Mathematik weitere Schülerinnen und Schüler mit ungefähr gleicher Leistungsstärke wie der Antragsteller zu 1), die ebenfalls im Grundkurs verblieben seien. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln; auch die Antragsteller sind dem nicht entgegengetreten. Die von dem Antragsgegner dargestellte Entscheidungspraxis für die Zuweisung zu einem Erweiterungskurs, die sich an Punkt 19.4.1 des Runderlasses orientiert, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: Danach werde mindestens die Note „gut“ erwartet, wobei die Einzelnote jedoch nicht allein ausschlaggebend für eine Zuweisung sei, vielmehr würden die Leistungen in allen Fächern und die Entwicklung des Lernverhaltens insgesamt von der Konferenz berücksichtig. Dies erscheint weder ungeeignet oder willkürlich noch von sachfremden Erwägungen getragen. Dass der Antragsteller zu 1) gemessen daran zwingend in den Erweiterungskurs aufzunehmen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus einer „Zusage“ können die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch herleiten. Für eine (rechtlich bindende) Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Regelstreitwerts zugrundelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.