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Beschluss

33 K 3316/12.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0322.33K3316.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Wahl zum Personalrat des Deutschen Anteils Eurokorps vom 03.05. bis zum 07.05.2012 wird für die Gruppe der Soldaten für ungültig erklärt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist der E. E1. H. (E2. ) des Eurokorps. Das Eurokorps ist ein multinationaler Verband mit Standort in Straßburg, der auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Spanien gebildet wurde. Die deutschen Truppenteile des Eurokorps - etwa 250 Soldaten - bestehen aus verschiedenen Organisationseinheiten, für die jeweils ein eigenständiger Organisationsbefehl erstellt wurde: 4 Dies sind im Einzelnen der Deutsche Anteil Stab Eurokorps (DtA Stab Eurokorps – Stärke- und Ausrüstungsnachweis >STAN< Nr. 405 1200) - im DtA Stab Eurokorps sind neben deutschen Soldaten auch 6 deutsche Beamte beschäftigt -; die Unterstützungsgruppe Dienstältester Deutscher Offizier Eurokorps (UstGrp DDO Eurokorps – STAN-Nr. 405 9201) - in der UstGr DDO Eurokorps befinden sich ausschließlich deutsche Soldaten, die nationale Aufgaben wahrnehmen -; der Deutsche Anteil Stab Führungs-/Unterstützungsbrigade Eurokorps (DtA Stab FüUstgBrig – STAN-Nr. 405 1300) sowie der Deutsche Anteil Stab Stabs- und Unterstützungsbataillon Eurokorps (DtA Stab St/UstgBtl Eurokorps - STAN-Nr. 405 1301). 5 Der Führungs-/Unterstützungsbrigade Eurokorps sind weitere multinationale Truppenteile unterstellt, nämlich die Führungsunterstützungskompanie, mit dem Deutschen Anteil Führungsunterstützungskompanie (DtA FüUstgKp Eurokorps – STAN-Nr. 405 5300) sowie das Stabs- und Unterstützungsbataillon Eurokorps mit dem Deutschen Anteil Logistikkompanie Stabsunterstützungsbataillon Eurokorps (DtA LogKp Eurokorps – STAN-Nr. 405 7301); dem Deutschen Anteil Versorgungskompanie Stabsunterstützungsbataillon Eurokorps (DtA VersKp Eurokorps – STAN-Nr. 405 7300); dem Deutschen Anteil Sicherungskompanie Stabsunterstützungsbataillon Eurokorps (DtA SichKp Hq Eurokorps – STAN-Nr. 405 4300) sowie der Gefechtsstandskompanie Eurokorps (GefStdKp Eurokorps - STAN-Nr. 4054302). 6 Die in Sigmaringen stationierte Fernmeldekompanie Eurokorps (FmKp) ist eine nur aus deutschen Truppen bestehende Einheit, die zuständig ist für die Fernmeldeanbindung sämtlicher multinationaler Anteile des Eurokorps während Übungen und Einsätzen. 7 In der Zeit vom 03.05 bis zum 07.05.2012 fanden die Wahlen zum Personalrat für das Personal des Deutschen Anteils des Eurokorps statt. Vom Wahlvorstand wurden für die Personalratswahl die Soldaten und Beamten des deutschen Anteils aller in Straßburg stationierten Organisationseinheiten zugelassen. Die Soldaten der in Sigmaringen stationierten und der nicht direkt im DtA Eurokorps integrierten Fernmeldekompanie Eurokorps waren zu der Wahl nicht zugelassen. 8 Der Antragsteller hat am 22.05.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, bei der Wahl zum Personalrat des Deutschen Anteils Eurokorps sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden. Wahlberechtigt seien gem. § 49 Abs. 1 SBG i.V.m. § 2 Abs. 1 SBG allein die Angehörigen des DtA Stab Eurokorps gewesen. Nach § 49 Abs. 1 SBG seien regelmäßig für Korpsstäbe Personalräte zu wählen. Korpsstäbe seien aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit zivilen Dienststellen personalratsfähig. Dies gelte auch für multinationale Stäbe. Die Angehörigen der übrigen nachgeordneten Organisationseinheiten seien nicht für die Wahl zum Personalrat wahlberechtigt gewesen. Dies gelte auch für die UstGrp DDO Eurokorps und die in ihr integrierte Kompanie, die die Funktion einer Stabskompanie wahrnehme. Die nach Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten Grundsätze, wonach „Stabskompanien“ oder ähnliche unterstützende Einheiten beteiligungsrechtlich das Schicksal des sie führenden Stabes teilten, seien auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Die deutschen Soldaten der dem Stab Eurokorps nachgeordneten Truppenteile unterstützten den multinationalen Stab Eurokorps, nicht jedoch den DtA Stab Eurokorps. Wie sich aus § 1 Abs. 2 SGBWV ergebe, würden sich nur diejenigen Angehörigen einer Einheit, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes sei, den Personalrat des Stabes mitwählen, die ständig in dem Stab eingesetzt würden. Die überwiegende Zahl der Soldaten der UstGrp DDO diene nicht im DtA Stab Eurokorps. Nur die Soldaten der UStGrp DDO, die ständig im DtA Stab Eurokorps, also der Dienststelle gem. § 49 Abs. 1 SBG, eingesetzt seien, hätten sich abweichend von der grundsätzlichen Regelung zu Recht an der Wahl zum Personalrat des DtA Stab Eurokorps beteiligt. Die übrigen dem Stab Eurokorps nachgeordneten Organisationseinheiten seien Wahlbereiche gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen zu wählen hätten. Damit seien etwa 72 % der zur Wahl zugelassenen Soldaten nicht wahlberechtigt gewesen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die Wahl zum Personalrat des Deutschen Anteils Eurokorps vom 03.05. bis zum 07.05.2012 für die Gruppe der Soldaten für ungültig zu erklären. 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung trägt er vor, dass die Soldaten der dem DtA Stab Eurokorps nachgeordneten Organisationseinheiten wahlberechtigt zur Wahl des Personalrates des DtA Stab Eurokorps gewesen seien. Die nachgeordneten Organisationseinheiten seien keine Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG, deren Angehörige anstelle von Personalvertretungen Vertrauenspersonen zu wählen hätten. Sie seien keine Einheiten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Gem. Nr. 109 ZDv 1/50 sei eine Einheit die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich Disziplinargewalt habe. Der Wahlbereich einer Einheit setze damit die Existenz eines Vorgesetzten mit Disziplinargewalt voraus. Diese Voraussetzung sei in allen Dienststellen der Brigade- und Bataillonsebene nicht gegeben. Die Disziplinarvorgesetzten des DtA Eurokorps gehörten ausschließlich dem DtA Stab Eurokorps (Dienstältester Deutscher H. oder Dienstältester Deutscher P. – Gewalt der Stufe 000) oder der UstGrp DDO Eurokorps an (Leiter der UstGrp DDO Eurokorps >Gewalt der Stufe II< und Kompaniechef UstGrp DDO Eurokorps >Gewalt der Stufe I). Die anderen Organisationseinheiten verfügten über keinen eigenen Disziplinarvorgesetzten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG lägen ebenfalls nicht vor. Von einem Verband i.S.d. Vorschrift, also einer Zusammenfassung mehrerer Einheiten könne keine Rede sein, weil es sich bei den nachgeordneten Truppenteilen aus den bereits genannten Gründen um keine Einheiten handele. Der deutsche Anteil des Eurokorps sei auch kein Wahlbereich i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG. Die für multinationale Dienststellen geschlossenen völkerrechtlichen Verträge sähen durchgängig vor, dass für den Personalanteil jedes Teilnehmerstaates dessen nationales Dienst- und Arbeitsrecht gelte. Der deutsche Anteil multinationaler Dienststellen gehöre daher zum Geltungsbereich des BPersVG, so dass entsprechend § 6 Abs. 4 BPersVG Personalräte zu bilden seien. Deshalb sehe § 2 Abs. 1 Nr. 5 nur „regelmäßig“ die Wahl von Vertrauenspersonen vor. Maßgeblich für die Abgrenzung der personalratsfähigen Dienststelle gem. § 49 SBG sei die Bestimmung des § 6 Abs. 2 BPersVG. Die dem DtA Stab Eurokorps nachgeordneten Truppenteile seien mangels organisatorischer Verselbständigung keine selbständigen Dienststellen, sondern personalvertretungsrechtlich dem DtA Stab Eurokorps zuzuordnen. Die nachgeordneten Truppenteile nähmen ausschließlich Unterstützungsaufgaben für den Stab Eurokorps wahr. Würde nur der DtA Stab Eurokorps einen Personalrat wählen und müssten die übrigen Angehörigen des DtA Eurokorps Vertrauenspersonen wählen, wäre diese Zersplitterung für einen großen Teil der Angehörigen nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern schlicht unpraktikabel. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen. 15 II. 16 Der nach § 91 Abs. 1 SBG i.V.m § 25 BPersVG zu beurteilende Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers ist begründet. Bei der Wahl zum Personalrat des DtA Stab Eurokorps wurde gegen wesentliche Vorschriften über das aktive Wahlrecht dadurch verstoßen, dass zur Wahl nicht wahlberechtigte Personen zugelassen waren. Die Soldaten, die in den dem Stab Eurokorps nachgeordneten Organisationseinheiten Dienst leisten, sind grundsätzlich nicht wahlberechtigt für die Wahl zum Personalrat beim DtA Stab Eurokorps. 17 Wahlberechtigt sind neben den im DtA Stab Eurokorps tätigen 6 Beamten nur die ständig im DtA Stab eingesetzten Soldaten. Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG ist regelmäßig für Korpsstäbe ein Personalrat zu wählen. Korpsstäbe sind von Gesetzes wegen aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit zivilen Dienststellen personalratsfähig, 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 – 6 P 2/04 -, juris. 19 Dies gilt auch für den multinationalen Stab des Eurokorps. Die am Eurokorps beteiligten Nationen haben in dem völkerrechtlichen Errichtungsvertrag keine Vorgaben dazu gemacht, wie die teilnehmenden Nationen die Vertretung ihres Personals regeln. 20 Die Abgrenzung zwischen den Soldaten, die nach den Vorschriften des SBG Vertrauenspersonen wählen, und den Soldaten, die dem Anwendungsbereich des BPersVG unterfallen und deshalb gemeinsam mit den Beamten und Arbeitnehmern der Dienststelle zum Personalrat wahlberechtigt sind, wird in § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG durch Verweis auf § 2 Abs. 1 SBG vorgenommen. Dieser Verweis ist dahingehend zu verstehen, dass Soldaten nur dann zur Wahl der Personalvertretung wahlberechtigt sind, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 – 6 P 2/07 -, juris. 22 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG sind multinationale Dienststellen und Einrichtungen regelmäßig Wahlbereiche, in denen Soldaten Vertrauenspersonen wählen. Weil multinationale Dienststellen und Einrichtungen in der gemeinsamen Trägerschaft mehrerer Staaten stehen, sind sie dann als Wahlbereiche i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG anzusehen, wenn sie bei alleiniger nationaler Trägerschaft die Voraussetzungen der Wahlbereiche des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 SBG erfüllen würden. Im deutschen Anteil einer multinationalen Stelle – wie dem DtA Stab Eurokorps – ist allerdings eine Personalvertretung nach § 49 Abs. 1 SBG zu bilden, wenn dies bei einer sachgleichen nationalen Einrichtung zu erfolgen hätte, 23 vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, SBG § 2 Rn. 23. 24 Die dem Stab Eurokorps nachgeordneten Truppenteile erfüllen die Voraussetzungen des Wahlbereichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie sind Einheiten i.S.d. Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind militärische Dienststellen als Einheiten i.S.d. Nr. 1 anzusehen, wenn sie beweglich sind, wobei die Beweglichkeit als Funktion des militärischen Einsatzes zu verstehen ist. Ist eine solche Mobilität gegeben, so ist es unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder unterstützt wird. Durch ihre Mobilität stehen Einheiten i.S.d. Nr. 1 im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung, die unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG fallen, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 – 6 P 2/07 -, juris; Altvater, in Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 49 SBG Rn. 1. 26 Die dem DtA Stab Eurokorps nachgeordneten Truppenteile sind nach den Festlegungen in den STAN durchgehend mobil. Die UstgGrp DDO „verlegefähig, im Kern vollbeweglich, mit Teilen lufttransportfähig“, die übrigen Organisationseinheiten „vollbeweglich“. In der STAN der Gefechtsstandskompanie ist zwar keine ausdrückliche Aussage zum Grad ihrer Beweglichkeit getroffen. Ihre Mobilität ergibt sich aber aus ihrem Auftrag. Dieser besteht in der Bereitstellung der technischen Führungsmittel für den Gefechtsstand REAR, für die Gefechtsstände von unterstellten Truppensteilen sowie für Erkundungs- und Verbindungskommandos. Diese Truppenteile sind ihrerseits mobil. 27 Der Einwand des Beteiligten, die Truppenteile seien keine Einheiten, weil es auf der Brigade- und Bataillonsebene keine deutschen Disziplinarvorgesetzten gebe, greift nicht durch. Die nationale deutsche Hierarchieregelung der Nr. 109 ZDv 1/50 ist für die Beurteilung, ob eine multinationale Dienststelle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfüllt, nicht entscheidend. Maßgeblich ist eine hypothetische Beurteilung, ob die multinationale Dienststelle bei unterstellter alleiniger nationaler Trägerschaft eine Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG wäre. Die vom Beteiligten geltend gemachten Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Der Gesetzgeber hat sich in Ansehung der organisatorischen Besonderheiten, die mit der Beteiligung an multinationalen Dienststelle verbunden sind, bewusst dafür entschieden, an dem aus seiner Sicht bewährten Modell der Vertrauenspersonen festzuhalten, 28 Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des SBG, Bt.-Drs. 13/5740, S. 16: „In multinationalen Dienststellen und Einrichtungen nach Nr. 5 verbleibt es in der Regel bei dem bewährten Modell der Vertrauenspersonen. Allerdings steht einer Personalratslösung nichts entgegen, wenn dies im Einklang mit den berechtigten Belangen der Bündnispartner ist.“ 29 Der Einwand des Beteiligten, die Anwendbarkeit des BPersVG ergebe sich daraus, dass in dem völkerrechtlichen Errichtungsvertrag geregelt sei, dass für den Personalanteil jedes Teilnehmerstaates dessen nationales Dienst- und Arbeitsrecht gelte, greift ebenfalls nicht durch. Mit dieser Vereinbarung in dem völkerrechtlichen Abkommen ist nicht die alleinige Anwendbarkeit des BPersVG geregelt. Auch das SBG mit dem Modell der Vertrauenspersonen ist Bestandteil des deutschen nationalen Arbeits- und Dienstrechts, das durch den völkerrechtlichen Errichtungsvertrag für anwendbar erklärt wurde. 30 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.