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Urteil

7 K 47/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0319.7K47.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Norilsk, Gebiet Krasnojarsk (ehemalige UdSSR) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und lebt in Moskau. Seine Eltern sind ausweislich seiner am 14.08.1986 ausgestellten Geburtsurkunde der deutsche Volkszugehörige W. X. und die russische Volkszugehörige P. X. . Die Eltern des Klägers wurden am 06.04.1988 (also im Alter des Klägers von 1 Jahr, 8 Monaten) geschieden. Die am 00.00.1951 geborene Mutter des Klägers, P. X. , stellte am 21.12.1995 einen Antrag auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG bei dem Bundesverwaltungsamt – BVA - . Für den seinerzeit noch minderjährigen Kläger wurde die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter beantragt. In ihrem Aufnahmeantrag gab die Mutter des Klägers an, sie sei russische Volkszugehörige und als solche auch in ihrem am 25.10.1985 ausgestellten Inlandspass eingetragen. In der vorgelegten Geburtsurkunde der Mutter des Klägers werden deren Eltern als russische Volkszugehörige geführt. Die deutsche Sprache habe sie außerhalb des Elternhauses „selbstständig“ erlernt. Als Kind im Elternhaus habe sie russisch gesprochen. Sie verstehe in deutscher Sprache wenig; die Sprachfähigkeit reiche für ein einfaches Gespräch aus. Die deutschen Sitten und Gebräuche seien von deutschen Bekannten vermittelt worden. Sie unterhalte keine Beziehungen zu ihrem früheren Ehegatten (dem Vater des Klägers). Am 03.12.1996 stellte die Mutter des Klägers erneut einen Aufnahmeantrag, der in russischer Sprache ausgefüllt und nicht unterschrieben wurde. Am 18.08.1997 beantragte die Mutter des Klägers wiederum die Aufnahme unter Einbeziehung des Klägers. Der Antrag war überwiegend in russischer Sprache ausgefüllt. Auf Aufforderung des BVA übersandte die Mutter der Klägerin am 29.07.1998 ein neues Aufnahmeformular, welches in deutscher Sprache ausgefüllt war. Zur Sprache wurde hier angegeben, sie habe mit 44 Jahren die deutsche Sprache in einem Sprachkurs erlernt. Im Jahr 1974 habe sie über die deutschen Feiertage Weihnachten, Ostern und Pfingsten und die Bräuche Informationen von einem ehemaligen deutschen Nachbarn bekommen. Im Übrigen gebe es in den Städten Norilsk und Talnach keine deutsche Volksgruppe und keine deutschen Vereine. Am 08.09.1998 stellte der nun 12-jährige Kläger einen eigenen Antrag auf Aufnahme auf dem Formular „Ergänzungsbogen S/Abkömmling“. In diesem gab er an, seine Volkszugehörigkeit sei „Deutsch“ und er sei als Deutscher in seinem Inlandspass eingetragen. Zur Sprache erklärte er, er habe als Kind ab dem ersten Lebensjahr Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er ab dem 9. Lebensjahr erlernt, und zwar außerhalb des Elternhauses „zu Hause in die Schule“. Vermittlungspersonen in der Familie wurden nicht angegeben. Jetzt spreche er selten deutsch und nur russisch. Er verstehe deutsch wenig und könne ein einfaches Gespräch führen. Deutsche Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten kenne er von der Mutter. Sein Vater W. X. könne deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Die Großeltern väterlicherseits P1. und C. X. seien ebenfalls Deutsche. Sie könnten deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Im Übrigen gebe es über sie keine Informationen. Mit Bescheid des BVA vom 11.03.1999 wurde der Aufnahmeantrag der Mutter mit der Begründung abgelehnt, sie stamme nicht von deutschen, sondern von russischen Volkszugehörigen ab und sei daher keine Deutsche. Der Einbeziehungsantrag des Klägers wurde mit der Begründung abgelehnt, seiner Mutter könne kein Aufnahmebescheid erteilt werden und sein Vater habe keinen Aufnahmeantrag gestellt. In einem handschriftlichen Brief in russischer Sprache, der am 16.06.1999 beim BVA einging, bat die Mutter des Klägers ausweislich eines Aktenvermerks um Beschleunigung des Verfahrens, weil sie sich in einer finanziellen Notlage befinde. Weitere handschriftliche Schreiben in deutsch/russischer Sprache vom 03.07.1999 gingen Ende Juli mit der Bitte um Hilfe beim BVA ein. In den Briefen wurde mitgeteilt, dass sich der Vater des Klägers in Deutschland befinde und die Familie weiter deutsch lerne. Die Familie studiere Deutsch zu Hause und an der „Russian Branch of the European School of Education by Correspondence“ in der Stadt Belgorod. Der Kläger lerne deutsch in der Schule. Mit Schreiben vom 02.08.1999 an die Mutter des Klägers teilte das BVA mit, dass das Schreiben vom 03.07.1999 als Widerspruch gewertet werde. Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2000 wurde der Widerspruch begründet. Darin wurde mitgeteilt, dass sich der Vater des Klägers, W. X. , seit Mai/Juni 1990 in Deutschland befinde. Auch die Großeltern, P1. und C. X. , seien in Deutschland. Der Kläger habe einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Vaters, hilfsweise seiner Großeltern nach § 27 Abs. 2, 2. Alt. BVFG, weil die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liege vor, weil das BVA es unterlassen habe, die Einbeziehung des Klägers in die Aufnahmebescheide des Vaters bzw. der Großeltern zu prüfen. Außerdem sei der Kläger erkrankt. Auf den 1990 eingereisten Vater des Klägers sei die alte Fassung des BVFG anwendbar, sodass dieser die Stellung eines Vertriebenen gemäß § 1 BVFG i.V.m. § 100 Abs. 1 BVFG habe. Der Kläger sei daher nach § 7 BVFG a.F. als Kind eines Vertriebenen anzusehen und habe daher selbst die Eigenschaft eines Vertriebenen erworben. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe er durch die Pflege der deutschen Sprache, Sitten und Kultur, vermittelt durch seine Mutter, abgelegt. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001 wurde der Widerspruch des Klägers und seiner Mutter gegen den Bescheid vom 11.03.1999 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Vaters könne nicht erfolgen. Dem Vater sei vermutlich die Einreise im Wege einer Übernahmegenehmigung gestattet worden. Dies sei bis zum 30.06.1990 das übliche Verfahren gewesen. Für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gebe es keine Anhaltspunkte. Die Einbeziehung in eine Übernahmegenehmigung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine nachträgliche Einbeziehung sei auch deswegen nicht möglich, weil die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14.03.2001 an die bevollmächtigte Rechtsanwältin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Am 27.07.2010 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 BVFG an das BVA. Zum Spracherwerb gab er an, er habe die deutsche Sprache vom Lebensjahr 0 bis zum 2. Lebensjahr von dem Vater und den Großeltern gelernt. Außerhalb des Elternhauses habe er vom 7. bis zum 16. Lebensjahr Deutschunterricht in der Schule gehabt, vom 16. bis zum 23. Lebensjahr Deutschunterricht an der Universität und vom 23. Lebensjahr bis heute im Deutsch-Russischen Begegnungszentrum. Er verstehe wenig und könne ein einfaches Gespräch führen. In seinem am 14.08.2006 ausgestellten Inlandspass sei eine Nationalität nicht eingetragen. Seit Oktober 2009 sei er Leiter der Jugendabteilung der „Deutschen Regionalen National-Kulturellen Autonomie der Stadt Moskaus“ und seit Mai 2010 Mitglied im „Jugendring der Russlanddeutschen“. Ferner war dem Antrag die Fotokopie eines am 19.11.2009 ausgestellten Militärpasses beigefügt, in dem die deutsche Nationalität des Klägers eingetragen ist. Am 25.02.2011 wurde der Kläger in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau angehört. Dort gab er an, er habe die deutsche Sprache als Kind von den Eltern und den Großeltern gelernt, und zwar bis zum 7. Lebensjahr, danach in der Schule. Die Großeltern hätten in Kasachstan gelebt. Die Familie habe die Großeltern ein einziges Mal besucht, sei aber 4 Monate dort geblieben. Mit den Eltern habe er selten deutsch gesprochen, einige Male pro Woche. Die Eltern und Großeltern hätten grundsätzlich hochdeutsch gesprochen, ab und zu aber auch einen schwäbischen Dialekt. Diesen habe er nicht erlernt, könne sich aber an einige Wendungen erinnern (Voder, Moder, Musla, Meele, Nana und Näne). Der Sprachtester stellte fest, dass der Kläger fließend deutsch sprechen könne. Er vermerkte im Protokoll, der Kläger spreche langsam und überlegt korrektes Schuldeutsch mit russischem Akzent. Eine muttersprachliche Prägung oder schwäbische Dialektkenntnisse seien bis auf einige Begriffe nicht erkennbar gewesen. Beim Sprachtest legte der Kläger eine Bescheinigung der „Deutschen Regionalen Nationalkulturellen Autonomie der Stadt Moskaus“ vom 26.01.2011 über seine Mitgliedschaft ab 2009 und seine Aktivitäten als Leiter des Jugendverbandes sowie eine Personalkarte für Studenten der Universität Moskau aus dem Jahr 2009 in russischer Sprache vor, in der seine Nationalität mit „deutsch“ angegeben war. Mit Schreiben vom 23.03.2011 übersandte der Kläger eine Erklärung mit weiteren Angaben zum Spracherwerb und zur Prägung im deutschen Volkstum. Im Einzelnen führte er aus, seine Eltern und Großeltern hätten in der Kindheit mit ihm ziemlich oft auf Deutsch gesprochen. Seine Oma habe ihm manchmal etwas in schwäbischer Mundart gesagt. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1988 habe er weiterhin mit der Mutter auf Deutsch verkehrt. Er habe sich nur abends drei bis vier Mal pro Woche mit der Mutter auf Deutsch unterhalten, weil die Mutter immer sehr beschäftigt gewesen sei. Als kleiner Knabe habe er von der Mutter deutsche Märchen gehört. Er habe durch sie die Bibel kennengelernt und sich Gebete auf Deutsch eingeprägt. Die Familie habe auch immer die wichtigsten kirchlichen Feste gefeiert, besonders Weihnachten, Ostern, Pfingsten und andere. Mit Bescheid vom 19.04.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, es könne kein durchgehendes Bekenntnis auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum festgestellt werden. In seinem ersten Inlandspass sei eine Nationalitätenerklärung nicht mehr enthalten gewesen. Der Kläger sei erst ab 2009 durch verschiedene Aktivitäten als Deutscher in Erscheinung getreten. Die Bekenntnisreife sei aber schon mit Erreichen der Volljährigkeit und damit ab dem 18. Lebensjahr, das der Kläger im Jahr 2004 vollendet habe, eingetreten. In dem Zeitraum von 2004 bis 2009 seien aber keine Verhaltensweisen dargelegt worden, die als Bekenntnis in vergleichbarer Weise gewertet werden könnten. Am 09.05.2011 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er fühle sich schon seit seiner Kindheit als Deutscher, nicht erst seit 2009 oder 2004. Er habe die deutsche Rede in der Familie von früher Kindheit an gehört und habe die deutsche Sprache in der Familie gelernt. Bis zum Jahr 2004 habe er von der Deutschen Gesellschaft in Moskau nichts gewusst. Er sei sofort beigetreten, als er davon zufälligerweise gehört habe. Seinerzeit habe es noch keine Informationen im Internet gegeben und nur kärgliche Informationen in den Medien. Die Internetseite der RDNKA Moskau habe er selbst erstellt und sei seither ständiger Moderator. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.11.2011 wurde der Widerspruch ergänzend begründet: Die Anforderungen des BVA an das Bekenntnis entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers. Wer seinen Pass erst nach dem Zerfall der UdSSR bekommen habe, könne praktisch kein Spätaussiedler mehr werden. Im Übrigen habe sich der Kläger immer zum deutschen Volkstum bekannt. Der Kläger habe bis 2003 in Norilsk gewohnt, wo sehr viele Deutsche gelebt hätten. Es sei dort keine Ausnahme gewesen, dem deutschen Volk anzugehören. Wegen seines Familiennamens sei er auch überall als Deutscher erkannt worden. Außerdem habe der Kläger sich in seinem 2009 ausgestellten Wehrpass ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Zuvor habe es dazu keine Möglichkeit gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Die Eintragung der deutschen Nationalität im Wehrpass sei erst 2009 erfolgt und decke daher den Zeitraum davor nicht ab. Die Bescheinigungen der DRNKA und der Studentenausweis der Universität Moskau seien keine amtlichen Dokumente. Daher hätte der Kläger ein Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise ablegen können. Dafür lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Da der Vater des Klägers deutscher Volkszugehörigkeit, die Mutter aber Russin sei, sei die Abstammung des Klägers kein ausreichendes Indiz für die deutsche Volkszugehörigkeit. Auch die deutsche Sprache sei dem Kläger nicht muttersprachlich, sondern fremdsprachlich vermittelt worden. Die Eltern seien bereits im Jahr 1988 geschieden worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger mit seiner russischen Mutter deutsch gesprochen habe. Auch die Besuche bei den Großeltern väterlicherseits seien für eine Sprachvermittlung nicht ausreichend gewesen. Eine deutsche Erziehung im Sinne einer Ausbildung an deutschen Schulen sei nicht ersichtlich. Eine Pflege der deutschen Kultur im Sinne aktiver Mitarbeit bei deutschen Vereinigungen oder einer aktiven Religionsausübung bestehe frühestens ab 2009. Das sei nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 21.12.2011 reichte der Kläger eine weitere Bescheinigung in russischer Sprache ein, die im Jahr 2004 durch das „Russisch-deutsche Zentrum „Harmonie“ in der Stadt Mariinsk ausgestellt wurde und dem Kläger bestätigt, dass er im Jahr 2003 diese Vereinigung besucht und an sozial-kulturellen Projekten teilgenommen hat. Diese Bescheinigung ging am 22.12.2011 beim BVA ein und konnte bei Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr berücksichtigt werden. Am 04.01.2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Aufnahmebegehren weiterverfolgt. Er vertieft und ergänzt sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, dass die Anforderungen an das Bekenntnis in vergleichbarer Weise gar nicht erfüllt werden könnten, weil ein Bekenntnis von vergleichbarer Schwere wie die Nationalitäteneintragung im Inlandspass nicht vorstellbar sei. Eine derartige Gesetzesauslegung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Im Übrigen habe sich der Kläger in ausreichender Weise durch die Eintragung der deutschen Nationalität im Militärpass und seiner Studentenkarte zum deutschen Volkstum bekannt. Hinzu träten seine Aktivitäten im Deutsch-Russischen Haus in Moskau seit 2009 und im Deutschen Zentrum in Mariinsk in 2003. Für das Bekenntnis sei es nicht erforderlich, dass beide Eltern deutsche Volkszugehörige seien und die Sprache ausschließlich in der Familie erworben worden sei. Ergänzender Sprachunterricht spreche gerade für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die grundlegenden Deutschkenntnisse habe der Kläger in der Familie erworben. Schon die Eltern hätten mit dem Kläger grundsätzlich hochdeutsch gesprochen, auch die Mutter, die das Wachsen des Bewusstseins über die deutsche Volkszugehörigkeit unterstützt habe. Der Kläger habe auch nach der Scheidung der Eltern immer mit dem Vater Kontakt gehabt. Seine Großeltern habe er einmal 4 Monate am Stück besucht und in dieser Zeit ausschließlich deutsch mit ihnen gesprochen. Dies sei wie ein Intensivkurs zu werten. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sei in seiner Umgebung bekannt gewesen. Beispielsweise habe die Mutter des Klägers in einem russischen Schreiben vom 21.11.1996 an das BVA davon berichtet, dass der Kläger in der Schule wegen seiner Volkszugehörigkeit drangsaliert und gequält worden sei (Bl. 126, 127 Beiakte 2). In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 hat die Prozessbevollmächtigte für den Kläger vorgetragen, der anwesende Freund des Klägers, Herr B. H. , habe bis zu seiner Ausreise nach Deutschland zusammen mit dem Kläger seit 2006 an kulturellen Veranstaltungen deutscher Vereine systematisch teilgenommen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei es in seiner Anwesenheit zu einem Zusammenstoß mit anderen Jugendlichen gekommen. Der Kläger habe ein T-Shirt mit deutscher Aufschrift getragen und sich mit dem Zeugen und einer dritten Person auf Deutsch unterhalten. Auf dem T-Shirt habe gestanden „Ich bin Deutscher“. Die anderen Jugendlichen hätten sie angepöbelt und den Kläger zusammengeschlagen. Sinngemäß wurde der Antrag gestellt, zum Beweis dieser Tatsachen den anwesenden Freund des Klägers als Zeugen zu vernehmen. Der Beweisantrag wurde abgelehnt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 19.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, das der Nationalitätenerklärung vergleichbar sei und bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Insbesondere seien die Eintragungen in den Militärpass und die Studentenkarte sowie die kulturellen Aktivitäten des Klägers auch zusammengenommen nicht ausreichend und sie seien erst ab 2009 erfolgt. Unabhängig davon fehle es auch an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die Eltern des Klägers hätten sich bereits 1988 scheiden lassen. Der Vater des Klägers und die Großeltern seien nach den Angaben im früheren Aufnahmeverfahren bereits 1990 nach Deutschland ausgereist. Demnach kämen sie als Vermittlungspersonen nicht in Frage. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Mutter dem Kläger die deutsche Sprache vermittelt habe, da diese deutsche Sprachkenntnisse nach ihren eigenen Angaben erst ab dem 44. Lebensjahr (1995) fremdsprachlich erworben habe und diese Fähigkeiten nicht ein Niveau erreicht hätten, das eine Sprachvermittlung ermöglicht hätte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Verfahren des Klägers sowie im Verfahren der Mutter des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann also nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 01.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Im vorliegenden Fall kann zwar festgestellt werden, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Sein Vater W. X. ist in der Geburtsurkunde des Klägers als Deutscher eingetragen und wurde mit einer Übernahmegenehmigung in Deutschland aufgenommen. Jedoch fehlt es an dem erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Der Kläger konnte die in der ehemaligen UdSSR vorgeschriebene Nationalitätenerklärung, die erstmals im Alter von 16 Jahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses erfolgte, nicht mehr abgegeben. Sein erster Inlandspass wurde im Jahr 2002 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war im Bereich der Russischen Föderation die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vorgesehen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger durch die Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit in seiner Studentenkarte aus dem Jahr 2009 und in seinem ebenfalls 2009 ausgestellten Militärausweis eine Nationalitätenerklärung abgegeben hat, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt. Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlt es an einem Bekenntnis, das den davor befindlichen Zeitraum vom Eintritt der Bekenntnisreife bis 2009 abdeckt. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG voraus, dass sich der Betreffende vom Eintritt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Erklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ in den Gesetzestext hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im gesamten Zeitraum ab Eintritt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung kein Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität vorliegen darf und ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muss. Ein bekenntnisloser Zeitraum ist demnach nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 - , BVerwGE 119, 192 (194); Urteil vom 21.10.2004 – 5 C 13.04 - . Zwar könnte nach dem Wegfall der Nationalitätenerklärung im Inlandspass mit dem 16. Lebensjahr zweifelhaft sein, ob die Bekenntnisreife immer noch mit 16 Jahren anzunehmen ist und ein Aufnahmebewerber daher unmittelbar nach seinem 16. Geburtstag beginnen muss, sich in vergleichbarer Weise zum deutschen Volkstum zu bekennen. Auch wenn man unter diesen Umständen den Eintritt der Bekenntnisreife erst mit Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren bejaht, ist gleichwohl nach dem Willen des Gesetzgebers ein längerer bekenntnisloser Zustand jedenfalls ab dem 18. Lebensjahr ausgeschlossen, vgl. zur Dauer des bekenntnislosen Zustands: OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 1900/10 -. Im vorliegenden Verfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger jedenfalls seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 2004 bis 2009 in vergleichbarer Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Hierzu muss der Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände bezeichnen und glaubhaft machen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 41.03 - . Das gilt auch für die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, in denen die Nationalitätenerklärung abgeschafft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, es verstehe sich von selbst und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass die Anforderungen an einen Beleg des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht allein dadurch verändern könnten, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen sei, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Dem könnten auch keine Gleichbehandlungsgesichtspunkte entgegengehalten werden. Diesen sei durch die gesetzlich vorgesehene Alternativmöglichkeit, nämlich das Bekenntnis auf vergleichbare Weise, Rechnung getragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 5 B 78/08 - . Es ist zwar einzuräumen, dass die Anforderungen an das Bekenntnis auf vergleichbare Weise sehr hoch sind und in den 1980er Jahren geborene Antragsteller seit dem Wegfall der Nationalitätenerklärung in Russland erhebliche Schwierigkeiten haben, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise stets an der fehlenden Vergleichbarkeit mit der Nationalitätenerklärung scheitert und das Gesetz daher in rechtstaatlich bedenklicher Weise etwas Unmögliches verlangt. So zeigt gerade der vorliegende Fall, dass der Kläger Möglichkeiten gefunden hat, seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu zeigen, indem er die deutsche Volkszugehörigkeit in seinen Militärpass und die Studentenkarte eintragen ließ und sich in hervorgehobener Weise in deutschen Kulturvereinigungen in Moskau betätigt hat. Es ist ihm jedoch vorzuhalten, dass dies nachweislich erst ab dem Jahr 2009 geschah. Die für den Zeitraum von 2004 bis 2009 vorgetragenen Aktivitäten sind weder glaubhaft noch von ihrem Gewicht und ihrer Aussagekraft geeignet, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu begründen. In der Bescheinigung des Deutsch-Russischen Zentrums in Mariinsk vom 04.05.2004 (Übersetzung Bl. 3 d. A.) wird dem Kläger bestätigt, dass er im Jahr 2003 das Zentrum besucht und aktiv an Projekten sozial-kultureller Ausrichtung in der Tätigkeit der Organisation teilgenommen habe, und zwar an den nationalen Feiertagen Weihnachten und Ostern. Diese Tätigkeiten sind für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ausreichend. Sie gehen über ein Interesse an deutscher Kultur und Freizeitgestaltung nicht hinaus. Eine verbindliche Erklärung in der Öffentlichkeit, Deutscher zu sein, kann darin nicht gesehen werden, zumal das Zentrum – wie der Name schon sagt – auch russischen Volkszugehörigen offen stehen dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2010 – 12 E 1694/09 - . Ungeachtet dessen bestehen erhebliche Zweifel des Gerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung. Es ist nicht erkennbar, ob der Kläger überhaupt jemals in Mariinsk gewohnt hat. Er hat nach den Angaben in seinem Aufnahmeantrag bis August 2003 in Norilsk gelebt, ab September 2004 in Moskau. Über den Zwischenzeitraum ist nichts bekannt. Nachdem der Kläger erst im Jahr 2009 Zugang zu den deutschen Vereinigungen in Moskau gefunden hat und dies im Klageverfahren damit begründet hat, dass sich sein Interesse an der deutschen Kultur erst allmählich entwickelt habe und es früher keine Informationen über deutsche Institutionen in den Medien gegeben habe, verwundert es, dass er angeblich bereits 2003 eine deutsche Einrichtung an einem Ort besucht haben will, an dem er nicht für einen längeren Zeitraum gelebt hat. Auch der Umstand, dass er einen Besuch in einem deutschen Zentrum im Jahr 2003 in seinem Aufnahmeantrag in der Rubrik „Mitgliedschaft in deutschen Organisationen“ (Ziff. 16) nicht erwähnt hat, deutet ebenso wie die Vorlage der Bescheinigung nach Erlass des Ablehnungsbescheides darauf hin, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Die gleichen Einwände bestehen gegenüber der erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobenen Behauptung, der Kläger habe sich schon seit 2006 an kulturellen Veranstaltungen deutscher Vereine systematisch beteiligt. Wie ausgeführt, wäre eine derartige Betätigung nach Gewicht, Aussagekraft und Verbindlichkeit einer Nationalitätenerklärung nicht vergleichbar und damit nicht geeignet, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu begründen. Da die behaupteten Aktivitäten des Klägers somit nicht entscheidungserheblich sind, konnte die beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung des präsenten Zeugen B. H. abgelehnt werden. Ungeachtet dessen bestehen erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, da sich die angeblichen kulturellen Aktivitäten des Klägers im Verlauf des Verfahrens in Anpassung an die Argumentation der Beklagten auf immer größere Zeiträume ausgedehnt haben, und im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben im Aufnahmeantrag stehen, dass der Kläger sich erst ab 2009 in Moskau in deutschen Organisationen engagiert hat. Schließlich lässt sich auch aus dem in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragenen Vorfall im Jahr 2006 oder 2007, bei dem der Kläger ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich bin Deutscher“ in deutscher Sprache getragen haben will und deshalb von anderen Jugendlichen angegriffen worden sein soll, kein Bekenntnis auf vergleichbare Weise herleiten. Das einmalige Tragen eines Kleidungsstücks mit einer Erklärung, der deutschen Volksgruppe angehören zu wollen, ist ein punktuelles Ereignis, das weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft fortwirkt und auch keine verbindliche Aussage enthält. Es kommt daher einer Nationalitätenerklärung gegenüber einer Behörde nicht nahe. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung des präsenten Zeugen bedurfte es daher nicht. Unabhängig davon erscheint dem Gericht dieser Vortrag in höchstem Maß gesteigert und unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger ein derartiges einschneidendes Ereignis nicht früher vorgetragen hat. Es fehlt an einer Erklärung dafür, warum der Kläger zu einem Zeitpunkt ein T-Shirt mit einem derartigem Aufdruck trägt, als sich sein Interesse für das deutsche Volkstum gerade erst entwickelt und er noch gar keine Verbindung zu den deutschen Organisationen in Moskau aufgenommen hat, die erst ab 2009 glaubhaft gemacht ist. Und es bleibt im Dunklen, warum russische Jugendliche eine Aufschrift in einer fremden Sprache zum Anlass für einen Streit genommen haben. Andere Anhaltspunkte für ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise im Zeitraum von 2004 bis 2009 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch aus der national gemischten Abstammung des Klägers, aus dem fremdsprachlichen Spracherwerb und dem Fehlen einer deutschen Erziehung und Pflege deutscher Kultur in der Kindheit keine Indizien für ein Bewusstsein ergeben, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören. Neben dem Fehlen eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich auch eine familiäre Sprachvermittlung in der Kindheit des Klägers nicht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Die Angaben des Klägers zum Erlernen der deutschen Sprache in der Familie sind unglaubhaft, weil sie sich im Verlauf des Verfahrens von einem Erlernen der deutschen Sprache ab dem 9. Lebensjahr außerhalb des Elternhauses in der Schule (Aufnahmeantrag vom 08.09.1998), über eine Sprachvermittlung durch Vater und Großeltern bis zum 2. Lebensjahr (Aufnahmeantrag vom 26.07.2010) und schließlich eine ergänzende Sprachvermittlung durch seine Mutter nach der Scheidung der Eltern (Sprachtest am 25.02.2011) steigern. Der Vater und die Großeltern väterlicherseits scheiden aber bereits aufgrund der Familiengeschichte als Vermittlungspersonen aus. Die Eltern wurden bereits am 06.04.1988 geschieden. Zu diesem Zeitpunkt war der am 11.08.1986 geborene Kläger gerade erst 1 Jahr und 8 Monate alt. Diese Zeit ist offensichtlich für eine Sprachvermittlung viel zu kurz. Ein Kind in diesem Alter kann – wenn überhaupt – nur einzelne Wörter sprechen. Die Großeltern kommen ebenfalls als Sprachvermittler nicht in Betracht. Sie wohnten in Kasachstan (Stadt Schachtinsk, Gebiet Karaganda). Das ist tausende Kilometer von Norilsk, dem Wohnort des Klägers und seiner Mutter im Norden Sibiriens entfernt. Es ist sehr zweifelhaft, ob die Familie des Klägers die Großeltern einmal für 4 Monate besucht hat, wie der Kläger bei seiner Anhörung vorgetragen hat. Selbst wenn dies aber der Fall war, kann der Besuch nur vor der Scheidung der Eltern im Jahr 1988 stattgefunden haben und damit in einem Zeitraum, als der Kläger noch keine 2 Jahre alt war. Dass er zu dieser Zeit mit seinen Großeltern deutsch gesprochen haben soll, erscheint ausgeschlossen. Auch ist ein Zeitraum von 4 Monaten zu kurz für einen familiären Spracherwerb, wenn die Sprache in der Folgezeit nicht mehr gepflegt wird. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Ein weiterer Kontakt mit dem geschiedenen Vater und den Großeltern kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese nach den Angaben im Aufnahmeverfahren der Mutter bereits im Jahr 1990 nach Deutschland aussiedelten. Die Mutter konnte nach ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag von 1998 vor ihrem 44. Lebensjahr kein Deutsch sprechen. Erst zu diesem Zeitpunkt hat sie die Sprache bei einem Sprachkurs in der „Europäischen Schule für Korrespondenzausbildung“ in der Stadt Belgorod gelernt. Demnach konnte sie dem Kläger vor ihrem 44. Lebensjahr, also dem Jahr 1995, die deutsche Sprache auch nicht beibringen. Der Kläger war 1995 bereits 9 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund ist es unglaubhaft, dass der Kläger als kleiner Knabe von seiner Mutter deutsche Märchen, Gebete und Bibeltexte gehört haben will, wie er in seiner Erklärung vom 23.03.2011 schreibt. Es bleiben auch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Mutter des Klägers diesem ab dem 9. Lebensjahr die deutsche Sprache vermittelt haben könnte. Abgesehen davon, dass der Kläger die Mutter in den beiden Aufnahmeanträgen von 1998 und 2010 nicht als Vermittlungsperson erwähnt hat, ist fraglich, ob die Mutter überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese Fähigkeit kann allein durch Sprachkurse im fortgeschrittenen Erwachsenenalter nur begrenzt erworben werden. Das zeigt sich auch in der Korrespondenz der Mutter mit dem Bundesverwaltungsamt in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren. Diese erfolgte bis zum Widerspruchsschreiben vom August 1999 vorwiegend in russischer Sprache mit einzelnen deutschen Wörtern oder Sätzen, die weitgehend vorbereitet und einstudiert wirkten. Da es sich bei der familiären Sprachvermittlung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, gehen diese Zweifel zulasten des Klägers. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.