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Urteil

14 K 448/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0319.14K448.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse „I. 0 in 00000 X. -X1. “. Da der Kläger Teile des Niederschlagswassers für die Toilettenspülung und die Waschmaschinennutzung (Regenwassernutzungsanlage) verwendete, wurde 2004 der Wasserzähler Nr. 000000-00 installiert, damit zum einen das in den Kanal eingebrachte Niederschlagswasser im Rahmen der Schmutzwassergebühren berücksichtigt und zum anderen diese Menge im Rahmen der Niederschlagswassergebühren in Abzug gebracht werden konnte. Die für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 erlassenen Gebührenbescheide erfassten die Zählerstände des Zählers Nr. 000000-00 jedoch nur im Rahmen des Abzugs beim Niederschlagswasser. Eine Gebührenfestsetzung im Rahmen des Schmutzwassers erfolgte nicht. Im Jahr 2010 fiel der WTE Betriebsgesellschaft mbH dieser Fehler auf und diese teilte dem Kläger mit, die Nichtberücksichtigung beruhe auf einem programmtechnischen Fehler. Mit Bescheid vom 5. März 2010 erließ die WTE Betriebsgesellschaft mbH im Namen und für Rechnung der Gemeindewerke X. einen Teilaufhebungs- und Änderungsbescheid über Abwassergebühren für die Jahre 2006 bis 2009 und setzte erstmals Schmutzwassergebühren für die Regenwassernutzungsanlage fest. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage 14 K 2040/10 des Klägers. Nach einem Hinweis des Gerichts in Bezug auf die Einschaltung privater Dritter im Rahmen der Gebührenerhebung erklärte die Beklagte, den Bescheid vom 5. März 2010 aufzuheben. Nachdem die Beteiligten das Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärten, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 18. November 2011 eingestellt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 nahm die Beklagte den Abwassergebührenbescheid vom 5. März 2010 zurück und kündigte eine Neuveranlagung im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist an. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011, dem Kläger am 20. Dezember 2011 zugestellt, setzte die Beklagte für den Zeitraum 2007 bis 2009 Abwassergebühren in Höhe von 1.768,60 Euro fest. In Bezug auf den Zähler 000000-00 berücksichtigte die Beklagte im Jahr 2007 einen Verbrauch von 17 m³ (67,15 Euro), im Jahr 2008 einen Verbrauch von 30 m³ (118,50 Euro) und im Jahr 2009 einen Verbrauch von 42 m³ (165,90 Euro). Gleichzeitig erfolgte eine Gutschrift für die Nutzung von Niederschlagswasser von 1,05 Euro je m³ (Gesamtsumme: 93,45 Euro). Der Kläger hat am 20. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die zurückliegenden Jahre sei rechtswidrig. Die damalige Nichtveranlagung finde ihren Grund in einem programmtechnischen Fehler der WTE Betriebsgesellschaft mbH, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe in jedem Jahr den Stand des Zählers Nr. 000000-00 an die WTE Betriebsgesellschaft mbH gemeldet. Er genieße insoweit Vertrauensschutz. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19. Dezember 2011 aufzuheben, soweit für den Wasserzähler 000000-00 Gebühren in Höhe von insgesamt 351,55 Euro festgesetzt wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, der Zählerstand des Wasserzählers 000000-00 belege für die Jahre 2007 bis 2009 einen Verbrauch von 89 m³ Regenwasser, welches der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt worden sei. Hierfür dürfe die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung der 30. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2010 (BGS) Schmutzwassergebühren erheben. Auch eine rückwirkende Erhebung sei innerhalb der Festsetzungsverjährung möglich. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2011 sind die §§ 8, 9, 10 Abs. 1, 2, 4, 12 Abs. 1, 13 und 14 BGS. Nach § 8 BGS erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage nach den §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG NRW Abwassergebühren zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Als Schmutzwassermenge gilt dabei neben der aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Frischwassermenge auch das Wasser, welches aus privaten Wasserversorgungsanlagen gewonnen wird, § 10 Abs. 2 BGS. Gemäß § 10 Abs. 4 BGS hat der Mengennachweis durch einen eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu erfolgen. Der Kläger entnimmt einer privaten Wasserversorgungsanlage (Regenwassernutzungsanlage) Wasser für die Toilettenspülung und die Waschmaschinennutzung. In den Jahren 2007 bis 2009 entnahm er dabei eine Menge von 89 m³. Dass die Gebühren für die Einleitung von 89 m³ in die gemeindliche Abwasseranlage auf Grundlage der Satzung nicht zutreffend ermittelt wurden, wird von dem Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Bzgl. der erstmaligen Festsetzung der Schmutzwassergebühren hinsichtlich der privaten Regenwassernutzungsanlage für die Jahre 2007 bis 2009 kann offen bleiben, ob die ursprünglich für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide durch die Bescheide vom 5. März 2010 oder 19. Dezember 2011 vollständig aufgehoben wurden. In diesem Fall kann sich der Kläger schon tatsächlich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der aus der Bestandskraft von früheren Gebührenbescheiden erwachsen soll. Denn selbst wenn diese hinsichtlich der im Übrigen festgesetzten Gebühren durch die Bescheide vom 5. März 2010 und 19. Dezember 2011 nur ergänzt wurden und in Bezug auf den bereits festgesetzten Teil bestandskräftig geworden sind, steht entgegen der Ansicht des Klägers diese Bestandskraft der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW, 169 der Abgabenordnung (AO) – die hier nicht überschritten war – nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, der die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden in den §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 sind keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben vielmehr ausschließlich belastenden Charakter und beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Juni 1982 -8 C 90.81-, NJW 1982, 2682; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Mai 1980 -2 A 1748/79-, KStZ 1981, 111, vom 18. Februar 1981 -2 A 1612/79-, vom 25. Februar 1982 -2 A 1503/81-, KStZ 1983, 172 und vom 27. Juli 1990 -9 A 2384/88-; Beschlüsse vom 22. November 1995 -9 B 2023/94- und vom 3. Juni 2008 -9 A 2762/06-, NWVBl. 2009, 101; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 27. Mai 2008 -14 K 1961/07- und vom 22. März 2011 -14 K 2570/10-. Auf besondere Umstände, die abweichend hiervon Vertrauensschutz und ggf. eine Verwirkung der Gebührenforderungen begründen könnten, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei dem Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, sie werde, abweichend von der gesetzlichen Regelung, auf die Nachforderung verzichten. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG nämlich verpflichtet („sind“), Benutzungsgebühren beim Begünstigten (in voller Höhe) zu erheben; daraus ergibt sich zugleich die Pflicht, bei zu geringer Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach zu erheben. In der Folge kann niemand im Ausgangspunkt darauf vertrauen, dass grundsätzlich berechtigte Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht noch geltend gemacht werden. Aus welchen Gründen eine Behörde zunächst objektiv zu niedrige Gebühren festgesetzt hat, ist angesichts der dargestellten gesetzlichen Pflicht zur Gebührenerhebung für die Zulässigkeit der Nachforderung grundsätzlich rechtlich irrelevant. Ob die unterlassene Gebührenfestsetzung aufgrund eines programmtechnischen Fehlers oder aufgrund eines Eingabefehlers erfolgte, ist insoweit für den Zeitraum der Festsetzungsverjährung unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.