Urteil
4 K 6333/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Behinderung eines Aufnahmebewerbers begründet nur dann Anspruch auf Berücksichtigung bei der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 BVFG, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem fehlenden familiären Sprachkontakt besteht.
• Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage (Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG 2007) begründet keinen Wiederaufgreifensanspruch, wenn schon ohne Behinderung keine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hätte.
• Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren im Ermessen wiederaufzugreifen; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben.
• Bei Fehlen eines der engen Wiederaufgreifegründe sind weder ein Anspruch auf Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG noch ein Ermessenfehler der Behörde ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederaufgreifen trotz Behinderung bei fehlender familiärer Sprachvermittlung • Die bloße Behinderung eines Aufnahmebewerbers begründet nur dann Anspruch auf Berücksichtigung bei der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 BVFG, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem fehlenden familiären Sprachkontakt besteht. • Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage (Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG 2007) begründet keinen Wiederaufgreifensanspruch, wenn schon ohne Behinderung keine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hätte. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren im Ermessen wiederaufzugreifen; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben. • Bei Fehlen eines der engen Wiederaufgreifegründe sind weder ein Anspruch auf Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG noch ein Ermessenfehler der Behörde ersichtlich. Der 1964 geborene Kläger beantragte 1998 Aufnahme nach dem BVFG und legte dar, von deutschem Vater und usbekischer Mutter abzustammen. Er gab an, in der Kindheit kein Deutsch im Elternhaus gelernt zu haben und erst als Erwachsener rudimentäre Deutschkenntnisse erworben zu haben. Es liegen Schulbescheinigungen vor, wonach er Sonderschulen für Schwerhörige bzw. geistig behinderte Kinder besuchte. Bei einer persönlichen Anhörung 2002 in der Botschaft wurde festgestellt, dass er kein Deutsch spreche. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Aufnahme 2002 ab; dies bestätigte es 2010 nach Ablehnung eines Wiederaufgreifensantrags. Der Kläger beruft sich darauf, dass eine in seiner Person liegende Behinderung die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache verhindert habe; er beruft sich auf die 2007 geänderte Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Er verlangt die Wiederaufnahme des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Wiederaufgreifensrecht nach § 51 Abs. 1 VwVfG: Eine Änderung der Rechtslage liegt vor, jedoch wirkt die 2007 geänderte Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht zugunsten des Klägers, weil ein erforderlicher Kausalzusammenhang fehlt. • Kausalität: Nach der geänderten Vorschrift ist eine Behinderung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ursächlich dazu geführt hat, dass dem Bewerber die deutsche Sprache nicht vermittelt wurde. Fehlt die familiäre Sprachvermittlung bereits unabhängig von der Behinderung, greift die Regelung nicht. • Sachverhaltswürdigung: Aus Antrag, Anhörung und Zeugenaussagen ergibt sich, dass im Elternhaus und im weiteren näheren familiären Umfeld keine ausreichende Vermittlung deutscher Sprache erfolgte; taubstumme Eltern und seltene Kontakte zu deutschsprachigen Verwandten belegen dies. • Rechtliche Wertung: Ziel der Gesetzesänderung ist nicht, Bewerber zu bevorzugen, die aus nicht-deutschsprachigen Familien stammen; nur bei einer den Familienkontakt beeinflussenden Behinderung kommt eine Ausnahme in Betracht (§ 6 Abs. 2 BVFG). • Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG): Ein pflichtgemäßes Ermessen besteht, ein Anspruch hierauf nur in Ausnahmefällen; solche liegen nicht vor, da keine besonderen Umstände (z. B. grobe Rechtswidrigkeit oder treuwidriges Verhalten) dargelegt sind. • Ermessensprüfung: Die Behörde hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt; es besteht kein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung, wenn die ursprüngliche Ablehnung rechtskräftig erfolgte. • Kostenentscheidung und Berufungszulassung: Die Kosten sind dem Kläger auferlegt; Gründe für Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass die 2007 geänderte Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG sein Verfahren zu seinen Gunsten wiederaufgreifen müsste, weil bereits ohne seine Behinderung keine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hat. Ein erforderlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen seiner Behinderung und dem fehlenden familiären Sprachkontakt ist nicht gegeben, sodass kein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG besteht. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG oder ein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung ist nicht begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.