Urteil
20 K 6703/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0307.20K6703.11.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29.08.2011 verurteilt, der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 101,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29.08.2011 verurteilt, der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 101,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Fahrerin des Fahrzeuges Typ Seat mit dem amtlichen Kennzeichen EU – 00 000. Dieses Fahrzeug war am 08.07.2011 in der Landgrafenstraße in Köln vor dem Hausgrundstück Nr. 49 abgestellt. Nach den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern war im maßgeblichen Bereich wegen eines Umzugs eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild „Seiten-, Geh- und Parkstreifen“ und dem textlichen Zusatz „wegen Umzugs am 08.07.2011, 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr “) eingerichtet. Die Haltverbotszeichen wurden nach dem Aufstellprotokoll am 05.07.2011 aufgestellt. Am 08.07.2011 um 13.50 Uhr stellte ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten einen Verkehrsverstoß fest und erteilte der Firma Christophorus um 14.03 Uhr einen Abschleppauftrag, den diese um 14.26 Uhr ausführte. Die Klägerin löste das Fahrzeug am gleichen Tage gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 € bei der Firma Christophorus aus. Anlässlich der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gebührenbescheides wandte sie sich per Email am 27.07.2011 an die Beklagte und machte geltend, dass sich am Abend des 07.07.2011, als sie das Fahrzeug abgestellt habe, das Haltverbotsschild hinter dem Fahrzeug befunden hätte mit einem in die Gegenrichtung weisenden Pfeil. Hierfür benannte sie zwei Zeugen. Zugleich beantragte sie die Erstattung der aufgebrachten Abschleppkosten. Mit Schreiben vom 29.08.2011 lehnte die Beklagte die Erstattung unter Bezugnahme auf die wirksam eingerichtete Haltverbotszone ab. Mit Bescheid vom 10.11.2011 nahm die Beklagte die Klägerin für Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro in Anspruch; diesen Bescheid hob sie unter dem 30.11.2011 „aufgrund weiterer Prüfungen“ auf. Am 07.12.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des Gebührenbescheides weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.08.2011 zu verurteilen, ihr Abschleppkosten in Höhe von 101,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug der Klägerin die Durchführung des Umzuges behindert habe. Die Verbotsbeschilderung sei ordnungsgemäß eingerichtet worden und das Fahrzeug der Klägerin habe innerhalb der eingerichteten Haltverbotszone gestanden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen K. T. und B. L. zu der Frage vernommen, ob im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am 07.07.2011 bzw. am Morgen des 08.07.2011 die Haltverbotsbeschilderung bzw. die Haltverbotszone erst hinter dem von der Klägerin abgestellten Fahrzeug eingerichtet war oder nicht. Bezüglich der Bekundungen der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 €. Sie ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Abschleppmaßnahme nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW zu tragen. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören. Eine Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten besteht danach nur, wenn die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch die Klägerin am 07.07.2011 die Haltverbotsbeschilderung vor Ort so wie von den einschreitenden Bediensteten der Beklagten am folgenden Tag festgestellt eingerichtet und erkennbar war. Dies kann vorliegend nicht positiv festgestellt werden. Zunächst steht nach dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs fest, dass im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten am 08.07.2011 um 14.26 Uhr das von der Klägerin vor dem Haus Nr. 49 der Landgrafenstraße abgestellte Fahrzeug innerhalb eines Bereiches parkte, für den mittels Sonderbeschilderung (Zeichen 283) ein temporäres, für diesen Tag geltendes Haltverbot angeordnet war. Auch ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, und zwar im Hinblick auf das auf Blatt 9 befindliche Aufstellprotokoll sowie die von der Beklagten eingeholte schriftliche Stellungnahme der Umzugsfirma (Bl. 29) davon auszugehen, dass die Beschilderung am 05.07.2010 errichtet wurde. Damit besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen an den Stellen vor Ort, wie sie aus den gefertigten Fotos im Verwaltungsvorgang ersichtlich sind. Der Beweis des ersten Anscheins ist hier jedoch durch die – von Beginn an durchgängigen - Darlegungen der Klägerin und durch die Bekundungen der beiden Zeugen erschüttert: Die Klägerin und der Zeuge K. T. , ihr Ehemann, haben nachvollziehbar und ohne irgendwelche Übertreibungen dargelegt, dass sie sich beim Abstellen des Pkw am 07.07.2011 über die bestehende Parkberechtigung vergewissert und das Fahrzeug vor dem aufgestellten Haltverbotsschild mit einem in die entgegengesetzte Richtung weisenden Richtungspfeil, somit außerhalb der eingerichteten Haltverbotszone, geparkt haben. Da sie beide in unmittelbarer Nähe des Abstellortes gewohnt haben und mit der – angespannten – Parksituation vertraut waren, ist auch nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie sich ausdrücklich vergewissert haben, dass das Fahrzeug außerhalb der eingerichteten Haltverbotszone abgestellt war, zumal das sich nach ihren Angaben unmittelbar hinter dem Fahrzeug befindliche Anfangsschild schlichtweg nicht zu übersehen war. Die Angaben der Klägerin, dass sie das Fahrzeug außerhalb des durch die temporären Haltverbotschilder ausgewiesenen Bereiches abgestellt habe, sind zudem durch die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen L. erhärtet worden. Dieser hat detailreich und lebensnah bekundet, dass er – nach beendeter Suche nach einem Parkplatz – auf dem Weg zur Arbeit in dem im Haus Nr. 49 befindlichen Ladenlokal („EP Zabel“) am 08.07.2011 zwischen 09.00 und 09.30 Uhr den von der Klägerin genutzten Pkw noch vor dem Haltverbotsschild geparkt bemerkt habe, nämlich unmittelbar noch vor der Grundstückseinfahrt des Geschäfts. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich wiederum zwecks Einladung eines Gegenstandes außerhalb des Geschäftslokals befunden und sei dabei erneut an dem „Kleinwagen“ der Klägerin vorbeigegangen. Dabei habe er festgestellt, dass sich das Haltverbotsschild nunmehr vor dem Fahrzeug befunden habe, also unmittelbar an der Grundstückseinfahrt. Wem das Fahrzeug gehörte, habe er nicht gewusst, vielmehr habe er die Klägerin erst später im Laufe des Tages kennengelernt, als diese sich im Geschäft erkundigt habe, wo ihr Pkw geblieben sei, und er habe sich ihr gegenüber dann als Zeuge angeboten. Diese Aussage ist klar und eindeutig und lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die Klägerin – und ihr Ehemann - beim Abstellen des Pkw am Vorabend diesen absichtlich oder auch unter Nichtbeachtung der im ruhenden Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht innerhalb einer angeordneten Haltverbotszone geparkt haben könnten. Aufgrund der genauen Schilderung und des persönlichen Eindruckes, den das Gericht von dem Zeugen L. in den mündlichen Verhandlungen gewonnen hat, bestehen keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben, zumal es sich bei ihm um einen „neutralen“ Zeugen handelt, der zudem mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war, und der sich auch noch mehr als 1,5 Jahren nach dem Vorfall weitgehend präzise an die Einzelheiten erinnern konnte. Dies trifft im Übrigen auch auf den Ehemann der Klägerin zu, auch wenn es sich bei diesem nicht um einen neutralen Zeugen handelt. Das Gericht sieht aber jedenfalls keinen Anlass, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass im Gegensatz zu den Angaben der Klägerin und den Bekundungen der beiden Zeugen ausweislich der von ihr eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Umzugsfirma vom 15.08.2011 die Beschilderung am 05.07.2010 errichtet wurde, die Länge der Haltverbotszone auf 20 m begrenzt und bis zum Umzug nicht verändert wurde, andererseits liegt aber ein nachträgliches „Verrücken“ des einen mobilen Schildes um nur ca. 2-3 Meter bis direkt zur Grundstückseinfahrt hin auch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Der genaue Geschehensablauf ist insoweit nicht aufklärbar, entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Abstellens des Pkw der Klägerin für den gewählten Standort ganz am Anfang des Hausgrundstücks Nr. 49 (auch schon) ein Haltverbot angeordnet war. Mit Blick auf die Aussagen der beiden vom Gericht vernommenen Zeugen ist diese Frage zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung in Fällen einer Veränderung der straßenverkehrsrechtlichen Lage bei Aufstellung mobiler Haltverbotsschilder stellt sich wie folgt dar: Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW muss zwar grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im öffentlichen Straßenverkehr auch kurzfristig ändern können; dies allerdings nur dann, wenn die zuständigen Behörden den Verkehrsteilnehmern eine angemessene Frist eingeräumt haben, innerhalb der sie der veränderten Situation Rechnung tragen können. Insoweit sind zwei Tage grundsätzlich angemessen und ausreichend. Danach ist eine Kostentragungspflicht der Klägerin unangemessen, denn bezogen auf den Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeuges stand ihr eine solche Vorlauffrist bis zur Abschleppmaßnahme nicht zur Verfügung. Diese Bewertung entspricht im übrigen der Rechtsprechung des OVG NRW, wonach. hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich ist, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstellt, soweit es um die Kostentragungspflicht für eine polizeiliche oder ordnungsbehördliche Vollzugsmaßnahme geht, vgl. OVG NRW, NWVBl. 1993, 351, 352 und NWVBl. 1996, 340, 342; jeweils m.w.N. Entsprechend steht hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin für die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit, dem Parken im Haltverbot, nicht nach Maßgabe der §§ 17, 18 OBG NRW verantwortlich ist und demgemäß auch nicht als pflichtige Betroffene für die Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme einzustehen hat. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.