Urteil
1 K 4031/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0307.1K4031.12.00
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Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26.06.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26.06.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist ein Unternehmen der Wach- und Sicherheitsbranche mit Hauptsitz in O. . Sie betreut im örtlichen Zuständigkeitsbereich der beklagten Kammer mehrere militärische Sicherungsobjekte. Die Finanzverwaltung teilte der Beklagten zur Steuernummer der Klägerin im November 2010 bzw. November 2011 Zerlegungsanteile am Gewerbesteuermessbetrag für Köln für die Erhebungszeiträume 2009 bzw. 2010 mit. Daraufhin stritten die Klägerin und die Beklagte in ihrem Schriftwechsel aus der ersten Jahreshälfte 2012 darüber, ob die Klägerin eine Betriebsstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten habe und IHK-Zugehörige sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Schreiben im Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Mit Beitragsbescheid vom 26.06.2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Jahre 2009, 2010 und 2012 jeweils zum Grundbetrag und einer Umlage. Insgesamt forderte die Beklagte von der Klägerin 719 €. Mit ihrer hiergegen am 03.07.2012 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Zwar führe sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten Gewerbesteuern nach § 28 GewStG ab. Dabei handele es sich um einen Fehler ihrer externen Steuerberatungsbüros. Ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten hänge aber nicht von der Leistung der Gewerbesteuer ab, sondern von einer örtlichen Betriebsstätte, die sie hier nicht habe. Sie verfüge in den Sicherungsobjekten, insbesondere innerhalb der Räumlichkeiten der Bundeswehr, nicht über eigene (mit-)genutzte Betriebsräume oder Anlagen, über welche sie Verfügungsgewalt inne habe. Sie verfüge hier über keinerlei Nutzungsrechte, sondern betreibe ausschließlich die Bewachung des Objektes. Es handele sich um eine reine Dienstleistung für Dritte. Alleine aus der (Mit-)Nutzung von WC-Anlagen, des Straßen- und Wegenetzes oder der entgeltlichen Nutzungsmöglichkeit einer Mensa für das Bewachungspersonal folge nicht, dass ihr, der Klägerin, Verfügungsmacht über diese Infrastruktureinrichtungen gegeben seien. Die Führung des Personals und die Betreuung der Auftraggeber erfolge von einer unselbständigen Zweitniederlassung in Kiel aus. Die Aufgaben der Klägerin würden detailliert durch die Auftraggeberin vorgegeben werden. Dies beziehe sich insbesondere auf das erst nach Genehmigung einzusetzende Personal, auf dessen Ausbildungsstand und dessen Aufgaben bis zur Anzahl und ungefähren zeitlichen Lage der Kontrollrunden und Kontrollorte. Die Beklagte überdehne den Begriff der Betriebsstätte. Das Betriebsstättenerfordernis für die IHK-Zugehörigkeit könne hier auch nicht mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung begründet werden. Die Klägerin legt einen Vertrag über die Absicherung von Bundeswehrliegenschaften vor, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegen. Diesen Vertrag hat sie am 01.06.2009 mit einem Unternehmen der Sicherheitsbranche als Auftraggeber geschlossen. Ihm gegenüber verpflichtet sich die Klägerin als Auftragnehmerin zur personellen Absicherungsleistung durch den Einsatz von Wachpersonal für eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 58 -77 der Gerichtsakte). Die Klägerin trägt hierzu weiter vor, ihr Auftraggeber sei seinerseits Vertragspartner des Bundesministeriums der Verteidigung für technische und personelle Absicherung, stelle selber aber nur die technische Absicherung wie Notruf-, Videotechnik, Alarmanlagen sicher. Sie, die Klägerin, stelle ausschließlich die personelle Absicherung, also die Sicherheitskräfte vor Ort. Weder seien eine Verwaltung noch technische Anlagen von ihr im Objekt etabliert. Räumlichkeiten würden insoweit nur als Mittel zur Erfüllung des Dienstleistungsauftrags überlassen. Die Überlassung zur Dienstausübung des Wachgebäudes einschließlich von Sanitär- und Pauseneinrichtungen erfolge nicht im Sinne eines alleinigen Gebrauchsrechts mit der Befugnis Dritte auszuschließen. Das Hausrecht liege nach wie vor bei der Bundeswehr. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26.06.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, schon aufgrund der Tatsache, dass es bei der gewerbesteuerlichen Veranlagung der Klägerin zur Zerlegung des Steuermessbetrages durch die Finanzverwaltung gekommen sei, müsse auf das Bestehen einer Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten geschlossen werden. Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 28 Abs. 1 GewStG setze tatbestandlich die Existenz einer Betriebsstätte voraus. Ohne eine solche Betriebsstätte komme es seitens der Finanzbehörden zu keiner Zerlegung auf die Gemeinden. Wenn das Finanzamt einen Zerlegungsanteil festsetze, müsse sich die IHK, auch unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung, daran orientieren können. Die Feststellungen der Finanzverwaltung hätten mindestens den Beweis des Anscheins, wenn nicht sogar Tatbestandswirkung. Würde die Klägerin keinen Beitrag entrichten müssen, wäre sie praktisch beitragsbefreit, obwohl die Rechtsordnung diesen Ausnahmetatbestand nicht vorsehe und ein Zerlegungsanteil für Köln bestehe. Die hier betroffenen unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin hätten sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten abgespielt, wo die betreffenden Militäranlagen gelegen seien. Es sei typisch für die gewerbliche Tätigkeit eines Wach- und Sicherheitsdienstes, dass dauerhaft innerhalb eines anderen Objektes das Gewerbe ausgeübt werde. Auch sei es üblich, dass Sozialräume und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers zur Ausübung des Gewerbes genutzt würden, womit diese dann im Sinne von § 12 Abgabenordnung (AO), dessen Betriebsstättenbegriff hier maßgebend sei, dienen würden. Ferner müsse die Verfügungsgewalt des Unternehmers nur noch ausreichend sein, um sein Gewerbe auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 09.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass er aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der Fassung vom 07.09.2007 (IHKG) in Verbindung mit der Beitragsordnung der Beklagten und deren jeweiligen Wirtschaftssatzungen für die betreffenden Geschäftsjahre. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK), soweit sie – wie vorliegend – nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Zur IHK gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. Handelsgesellschaften und andere Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten. Die Klägerin gehört als Kommanditgesellschaft zu den Handelsgesellschaften und wird zur Gewerbesteuer veranlagt, wovon die Beteiligten unstreitig ausgehen. Die Klägerin unterhält aber im Bezirk der Beklagten keine Betriebsstätte. Das Vorliegen einer Betriebsstätte ergibt sich nicht zwingend aus der Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer. Die Beklagte ist bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Betriebsstätte nicht an die Feststellungen der Steuerbehörden gebunden, sondern hat hierüber selbst zu entscheiden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 19/97 -, GewArch 1999, 73, juris; so nunmehr auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2010 - 17 A 2689/09 -, juris, anders noch Urteil vom 24.02.1997 - 25 A 4720/94 -, juris. Nur den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG insoweit Tatbestandswirkung zu und nur insoweit ist die IHK hieran gebunden. Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist zwar für die Veranlagung zur Gewerbesteuer einschließlich den Erlass eines Zerlegungsbescheides ebenfalls zu prüfen. Den steuerrechtlichen Entscheidungen kommt aber insoweit nach dem IHKG weder Tatbestands- noch Feststellungswirkung zu. Das in § 2 Abs. 1 IHKG weiter geforderte Merkmal der Betriebsstätte im Bezirk der Kammer muss daher zusätzlich erfüllt sein. Hierüber entscheiden die Kammern und im Streitfall die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an Feststellungen der Steuerbehörden. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 19/97 -, GewArch 1999, 73, juris. Ob eine Betriebsstätte gegeben ist, entscheidet sich nach den Umständen im Einzelfall und hängt vor allem von der Ausprägung der räumlichen und zeitlichen Komponenten ab, Gersch in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 12 Rn. 2. Für die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte ist, da das IHKG keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte enthält, maßgebend insoweit aus systematischen Erwägungen der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 Abgabenordnung (AO), vgl. BVerwG a.a.O., m.w.N. Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage liegt vor, wenn es sich um bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel handelt; sie ist "fest", wenn sie eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche hat und auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist. Ferner muss der Unternehmer eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räume oder Einrichtungen innehaben, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann. BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 – 11 C 36/92 –, juris, m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die in Frage kommende Rechtsposition muss nicht ausdrücklich vereinbart sein; es genügt, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen. BFH, Urteil vom 04.06.2008 – I R 30/07 -, juris. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht von einer hinreichenden Verfügungsmacht der Klägerin über die betreffenden Räumlichkeiten der Bundeswehrliegenschaften ausgegangen werden. Nach dem Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, für die auf das Protokoll Bezug genommen wird, sowie dem vorgelegten Vertrag führt die Klägerin die personelle Absicherung der betreffenden Bundeswehrliegenschaften durch ihr Wachpersonal durch. Dazu führen die Mitarbeiter der Klägerin insbesondere Kontrollrunden auf dem Gelände durch und überwachen in dem nicht von der Klägerin ausgestatteten Technikraum die Sicherheitstechnik. Die Mitarbeiter nutzen in dem Wachgebäude der Bundeswehrkaserne die sanitären Anlagen und einen Ruheraum für den Bereitschaftsdienst. Weder Technikraum noch die Räumlichkeiten in dem Wachgebäude sind an die Klägerin vermietet oder in vergleichbarer Form ihr zur Nutzung überlassen. Vertragliche Beziehungen bestehen hier nur zwischen der Klägerin und ihrem Auftraggeber. Er überlässt der Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben unentgeltlich die erforderlichen Räumlichkeiten und stellt ihr den für die Unterbringung der Wache notwendigen Raum unentgeltlich zur Verfügung, § 4 Abs. 2 des Vertrags. Die Reinigung der bereitgestellten Räume übernimmt er, § 4 Abs. 3; er hat auch somit freien Zugang. Kommunikationstechnische Einrichtungen wie die Telefonanlage stellt der Auftraggeber für die Erfüllung der Vertragsleistungen der Klägerin ohne Berechnung zur Verfügung; die Telefone dürfen nur dienstlich genutzt werden, § 4 Abs. 6 des Vertrags. Vertragliche Beziehungen der Klägerin bestehen hingegen nicht zur Bundeswehr bzw. dem Bundesministerium für Verteidigung. Diese hat weiterhin das Hausrecht auch über die von der Klägerin genutzten Räume. Ein selbständiger Anspruch der Klägerin auf Zutritt und Nutzung der Räume gegen die Bundeswehr ist nicht ersichtlich. Der Zugang zum Wachgebäude, zu den Geländeabschnitten und Räumlichkeiten wird durch die Bundeswehr der Klägerin nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist, § 5 Abs. 5 des Vertrags. Auch im Hinblick auf die Vertragslaufzeit von 10 Jahren erwächst aus den genannten Umständen keine eigene Verfügungsmacht der Klägerin; vielmehr liegt ein bloßes Tätigwerden in den Räumlichkeiten der Bundeswehrliegenschaft vor. Auch der Umstand, dass die Klägerin alleinigen Zugriff haben dürfte auf die in dem Wachgebäude befindlichen Waffenschränke, in denen ihre Waffen eingeschlossen sind, ändert nichts an der fehlenden eigenen Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten selbst. Gegen die erforderliche örtliche Verfestigung spricht hier auch, dass der Personaleinsatz von der Klägerin nicht vor Ort in der Liegenschaft geplant wird, sondern von ihrer Niederlassung in Kiel aus. Dies gilt, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, auch für den Fall, dass kurzfristig Ersatz für erkranktes Personal zu organisieren ist. Eine Verwaltung vor Ort in Form eines Büros o.ä. hat die Klägerin nicht. Der Auftraggeber kann zudem auf Antrag der Bundeswehr jederzeit von der Klägerin verlangen, dass Wachpersonal, dessen Einsatz der Auftraggeber jeweils genehmigt, sofort von der Beschäftigung ausgeschlossen und durch anderes ersetzt wird, § 3 Abs. 1 b), 3 des Vertrags. Gegenüber den genannten Umständen, die nicht auf eine örtliche Verfestigung und eine hinreichende Verfügungsmacht der Klägerin führen, vermag der vorliegende Zerlegungsbescheid allein nicht das Vorliegen der Betriebsstätte zu begründen, zumal offen ist, wie eingehend das Betriebsstättenmerkmals geprüft worden ist. Auch das von der Beklagten angeführte Argument der Einheit der Rechtsordnung vermag dem Zerlegungsbescheid als Indiz gegenüber den dargelegten Umständen kein durchschlagendes Gewicht zu verleihen, da, wie ausgeführt, die Beklagte und auch die Verwaltungsgerichte das Betriebsstättenmerkmal ohne Bindung an die Feststellungen der Steuerbehörden selbst zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.